Darf der Arbeitgeber WhatsApp & Co. mitlesen? 

Spätestens seitdem das Home Office regelmäßiger Bestandteil im Arbeitsleben vieler Arbeitnehmer:innen geworden ist, kommunizieren viele von uns mit ihren Kollegen über Chats, per E-Mail oder Videotelefonate.

Das Pläuschen in der Kaffeepause, im Flur oder am Kopierer wird im Home Office oft durch einen kurzen Call oder Chatnachrichten ersetzt. Aber wie privat sind diese Nachrichten und dürfen Arbeitgeber:innen Chats lesen? Schauen wir uns das einmal genauer an.

Das Wichtigste in Kürze

✅ Nachrichten, die auf Betriebsprogrammen geschrieben werden, können unter Umständen von Arbeitgebenden kontrolliert werden. 
✅ Was erlaubt ist und was nicht, kann von vornherein festgelegt werden (z. B. im Arbeitsvertrag). Es kommt also auf die Regelungen am Arbeitsplatz an.
✅ Arbeitgeber:innen müssen ihrem Personal vorher mitteilen, welche Möglichkeiten der Kontrolle sie haben (werden).
✅ Im Sinne des Datenschutzes sind Arbeitgeber:innen dazu angehalten, nicht alle privaten Nachrichten zu lesen.
✅ Nachrichten aus Chatgruppen können in Ausnahmefällen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung führen.

Internet am Arbeitsplatz privat nutzen

Auf dem Arbeitslaptop eben mal die privaten Mails checken, Konzertkarten kaufen oder Hotels für den Urlaub suchen? Ob das von Arbeitgeber:innen zur Verfügung gestellte Internet privat genutzt werden darf, richtet sich nach den Regelungen der Arbeitsstelle. 

Arbeitgeber:innen dürfen ihren Arbeitnehmer:innen durchaus die private Nutzung der dienstlichen Geräte versagen. Aber dürfen sie auch überwachen, auf welchen Internetseiten sich die Arbeitnehmer:innen befinden?

In internen Richtlinien können Arbeitgeber:innen Regelungen zur Nutzung der betrieblichen Mittel hinterlegen. In einer solchen Richtlinie kann auch die private Nutzung von Messenger-Diensten wie WhatsApp oder Facebook Messenger auf der Arbeit verboten werden. Wenn ein solches Verbot festgelegt wurde, dann ist es Arbeitnehmer:innen nicht erlaubt, private Nachrichten zu schreiben oder sonst für den privaten Zweck gedachte Aufgaben auf dem Dienstrechner zu erledigen.

Private Nutzung trotz Verbot?

Haben Arbeitgeber:innen den Verdacht, dass eine private Nutzung dennoch stattfindet, so dürfen sie dies kontrollieren. Arbeitgeber:innen dürfen nämlich die Einhaltung des Verbots überwachen, so die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Das BAG hatte festgelegt, dass eine Überwachung nicht grundlos die gesamte Kommunikation betreffen darf. Es muss also durchaus konkrete Verdachtsmomente für eine private Nutzung geben. Arbeitgeber:innen können eine Kontrolle also eher stichprobenartig und weniger als Standardmittel einsetzen.


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Anforderungen an eine Überwachung nochmal konkretisiert (Urteil vom 5. September 2017 – 61496/08):

  • Zum einen stellte er fest, dass das Verbot der Privatnutzung rechtmäßig ist. 
  • Er bekräftigte die Entscheidung des BAG, dass Arbeitgeber:innen nicht grundlos alles überwachen dürfen. 
  • Zudem müsse eine vorherige Belehrung über die Überwachungsmöglichkeiten und den Umfang einer Überwachung erfolgen.

Dürfen Arbeitgeber Chatnachrichten aus betrieblichen Programmen kontrollieren?

Aber was ist mit Nachrichten, die in betrieblichen Programmen geschrieben werden? Werden Nachrichten über Programme geschrieben, die von Arbeitgeber:innen zur Verfügung gestellt wurden (Teams, Slack, Google Chat etc.), dann dürfen diese auch durch die Arbeitgeber:innen kontrolliert werden. Wer also über den Chef oder die Chefin lästert, dem kann ein solches Verhalten durchaus auf die Füße fallen.

Auch hier stellt sich wieder die Frage, ob die private Nutzung vom Unternehmen erlaubt worden ist. Ist die private Nutzung erlaubt, dann ist ein Mitlesen durch Arbeitgeber:innen nicht gestattet. Ist die Erlaubnis aber nicht gegeben, dann wird davon ausgegangen, dass von den Arbeitnehmer:innen nur Inhalte mit betrieblichem Bezug besprochen werden. In diesem Fall dürfen Arbeitgeber:innen die Einhaltung des Verbots auch kontrollieren, also die Chatnachrichten mitlesen.

In welchem Ausmaß mitgelesen werden kann, richtet sich auch nach den technischen Möglichkeiten. In Echtzeit mitzulesen ist technisch häufig kompliziert. Es gibt aber durchaus Programme, die es möglich machen, die gesendeten Nachrichten nach bestimmten Wörtern zu filtern. Arbeitgeber:innen sind aus Gründen des Datenschutzes aber dazu angehalten, private Nachrichten nicht vollständig zu lesen. 

Für arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder Kündigung kann unter Umständen allein die Feststellung, dass überhaupt private Nachrichten versendet wurden, ausreichen. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Wenn du juristische Unterstützung benötigst, wende dich gerne an unsere Partnerkanzleien in der Kanzleisuche.

Arbeitgeber kontrolliert WhatsApp: Ist das erlaubt? 

Ein besonderer Fall sind Nachrichten in WhatsApp-Chats. Wird mit den Arbeitskolleg:innen bei WhatsApp kommuniziert, stellt sich die Frage: Können die Nachrichten auch gegen die Arbeitnehmer:innen verwendet werden?

Das kommt zum einen darauf an, ob es sich bei einem Chat um einen beruflichen Chat handelt. Wenn ja, dann dürfen auch hier die Arbeitgeber:innen die Inhalte mitlesen und ggf. verwerten. Handelt es sich um eine Chatgruppe, die zwar nicht zum Arbeitsplatz gehört, aber in einem beruflichen Kontext steht, dann dürfen Arbeitgeber:innen auch diese Nachrichten grundsätzlich auswerten.

Was aber, wenn es sich um eine private Chatgruppe handelt? Hier haben Arbeitgeber:innen zunächst keine Zugriffsmöglichkeit, denn Arbeitnehmer:innen können sich hier auf ihre Privatsphäre berufen. Wird in einer solchen Gruppe allerdings über die Maßen über eine andere Person aus dem Arbeitsumfeld hergezogen, dann kann diese Privatsphäre aufgehoben sein. Aufgrund des Geschriebenen können arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Kündigung erfolgen. Dies hatte das BAG in seinem Urteil vom 24.08.2023 (AZ: 33/23 – Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe) bekräftigt. 

Worum ging es in dem BAG-Urteil?

In dem Urteil hatte eine Gruppe von Angestellten in einer privaten WhatsApp-Gruppe in menschenverachtender Weise über einen Vorgesetzten hergezogen. Als Ausschnitte des Chatverlaufs an den Betriebsrat und dann an die Personalabteilung des Unternehmens gelangten, sprach das Unternehmen eine außerordentliche Kündigung aus.

🔗 Dieses Urteil haben wir in einem eigenen Beitrag ausführlich dargestellt: Lästern bleibt nicht ohne Konsequenzen.

Fazit

Nachrichten, die auf Betriebsprogrammen geschrieben werden, können unter Umständen von Arbeitgeber:innen eingesehen werden. Wenn die private Kommunikation vom Arbeitgeber verboten wurde, dann kann eine Kontrolle der Nachrichten  bei Verdachtsmomenten durchaus rechtmäßig sein. 

Arbeitnehmer:innen sollten sich daher beim Schreiben von privaten Nachrichten den in der eigenen Firma geltenden Regeln bewusst sein. Je nachdem, wie diese ausgestaltet sind, können die Nachrichten kontrolliert werden. 

Insbesondere bei besonders beleidigenden oder sogar menschenverachtenden Nachrichten kann die Privatsphäre auch aufgehoben sein, es drohen unter Umständen eine Abmahnung oder Kündigung.

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