Wie lange zahle ich Unterhalt für mein Kind oder meine:n Ex-Partner:in? Diese Frage taucht oft genau dann auf, wenn ohnehin schon alles emotional durcheinander ist: Nach einer Trennung, zur Volljährigkeit eines Kindes oder wenn es plötzlich eine neue Ausbildung anfängt. Vielleicht sitzt du gerade mit einem Brief vom Jugendamt am Küchentisch, vielleicht hast du die letzte Unterhaltszahlung überwiesen – mit dem Gefühl, dass sich etwas geändert hat. Doch wie lange bist du wirklich verpflichtet zu zahlen? Wir klären auf.
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Das Wichtigste in Kürze
✅ Für ein minderjähriges Kind musst du grundsätzlich bis zur Volljährigkeit Unterhalt zahlen – darüber hinaus sogar länger, wenn es sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet und wirtschaftlich nicht eigenständig ist.
✅ Für volljährige Kinder endet die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Solange dein Kind eine erste abgeschlossene Ausbildung oder ein Erststudium absolviert, bist du weiterhin unterhaltspflichtig – vorausgesetzt, es lebt seinen Ausbildungsweg planvoll und ohne lange Pausen.
✅ Trennungsunterhalt an deine:n Ex-Partner:in zahlst du nur bis zur rechtskräftigen Scheidung. Während dieser Zeit muss dein:e Ex aber noch nicht sofort arbeiten. Nach der Scheidung entfällt der Anspruch, es sei denn, nachehelicher Unterhalt ist gerechtfertigt, etwa wegen Betreuung eines Kleinkinds oder Krankheit.
✅ Eine notarielle Unterhaltsvereinbarung ist rechtlich bindend. Sie gilt so lange, wie es schriftlich festgelegt wurde, also auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus. Oder bei veränderten Lebensumständen, sofern keine neue rechtliche Entscheidung getroffen wird.
✅ Du kannst Unterhalt nur dann kürzen oder beenden, wenn sich die finanziellen oder familiären Verhältnisse wesentlich geändert haben, zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit, neuem Einkommen des Kindes oder einer neuen Beziehung des oder der Ex. Dafür musst du aber einen gerichtlichen Änderungsantrag stellen – einfach eigenmächtig weniger zahlen ist gesetzlich nicht erlaubt.
Wie lange zahle ich Unterhalt für mein Kind?
Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern
Wie lange zahle ich Unterhalt für ein minderjähriges Kind? Solange dein Kind noch nicht volljährig ist, gilt: Du bist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Das steht so in § 1601 BGB. Beide Elternteile müssen nach ihren Einkommensverhältnissen für das Kind sorgen – entweder durch Betreuung oder durch finanzielle Unterstützung. Lebt dein Kind zum Beispiel bei seinem anderen Elternteil, dann zahlst du den sogenannten Barunterhalt.
Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit dem Erreichen eines gewissen Lebensalters wie etwa 18 Jahren. Auch die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht beendet deine Pflicht nicht. Du bist so lange zum Unterhalt verpflichtet, bis das Kind wirtschaftlich auf eigenen Beinen steht. Das ist bei minderjährigen Kindern in der Regel nicht der Fall. Das Gesetz geht beim Unterhalt für Minderjährige von einer sogenannten gesteigerten Erwerbsobliegenheit aus. Das heißt: Du musst alles Zumutbare unternehmen, um genug Einkommen für den Kindesunterhalt zu erzielen – sogar bei Arbeitslosigkeit oder beruflichen Schwierigkeiten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1603 Abs. 2 BGB.
Auch wenn du keinen Kontakt mehr zu deinem Kind hast oder das Kind dich emotional ablehnt, musst du weiterhin zahlen. Das persönliche Verhältnis spielt bei der Unterhaltspflicht keine Rolle. Der Anspruch auf Unterhalt richtet sich ausschließlich nach der gesetzlichen Verantwortung als Elternteil. Dein eigenes Verhältnis zum Kind, ob gut oder schlecht, ändert daran nichts.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Sie ist zwar kein Gesetz, wird aber von allen Familiengerichten in Deutschland zur Berechnung herangezogen. Die Zahlung beginnt meist mit der Trennung der Eltern. In der Regel wird erwartet, dass du den Unterhalt monatlich im Voraus zahlst. Besteht Uneinigkeit, kann der Unterhalt auch gerichtlich oder durch das Jugendamt festgelegt werden. Dabei wird geprüft, wie viel du leistungsfähig bist zu zahlen.
Wichtig: Selbst während des Bezugs von Sozialleistungen kann eine Unterhaltspflicht bestehen. Oft wird vom Jobcenter sogar gefordert, dass die unterhaltspflichtige Person zumutbare Arbeit aufnimmt, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Unterhalt für volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium
Mit Volljährigkeit wird dein Kind grundsätzlich selbst verantwortlich. Trotzdem kann sich deine Pflicht zur Zahlung von Unterhalt verlängern. Denn wenn dein Kind nach dem Schulabschluss direkt eine Weiterbildung, schulische Ausbildung oder ein Studium aufnimmt, bleibt die Verpflichtung bestehen. Das betrifft zum Beispiel einen nahtlosen Übergang vom Abitur zur Universität oder eine Ausbildung im Betrieb. Die Unterhaltspflicht reicht dann in der Regel bis zum Ende der sogenannten ersten berufsqualifizierenden Ausbildung. Das steht in § 1610 Abs. 2 BGB.
Was heißt „erste Ausbildung“?
Damit ist die erste abgeschlossene Berufsausbildung oder das erste abgeschlossene Studium gemeint. Macht dein Kind z. B. eine Lehre zum / zur Mechatroniker:in und hängt anschließend ein Studium an, bist du nur dann weiter unterhaltspflichtig, wenn dieser Weg als zusammenhängende erste Ausbildung angesehen werden kann (zum Beispiel bei einem dualen Studium oder einem anschließenden Fachstudium).
Pausen, Jobwechsel oder mehrere Ausbildungsversuche ohne erkennbaren Plan können dagegen die Unterhaltspflicht beenden.
Während dieser Ausbildungszeit müssen sowohl du als auch das andere Elternteil gemeinsam für den Unterhalt aufkommen – in der Regel anteilig nach euren Einkommensverhältnissen. Das Kind lebt nun meist auswärts, zum Beispiel in einer eigenen Wohnung oder in einer WG, deswegen ist häufig auch kein Naturalunterhalt (Betreuung, Wohnen bei Eltern) mehr möglich. Beide Eltern zahlen dann sogenannten Barunterhalt. Die genaue Aufteilung kann, falls nötig, durch das Familiengericht festgestellt werden.
Verdient dein Kind während der Ausbildung Geld, zum Beispiel durch eine Ausbildungsvergütung oder einen Minijob, kann dieses Einkommen angerechnet werden. Auch BAföG-Zahlungen im Studium oder ein Nebenjob können den Bedarf verringern. Das bedeutet: Unter bestimmten Umständen zahlst du weniger oder sogar gar nichts. Voraussetzung ist aber, dass dein Kind damit seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst decken kann.
Wichtig
Die Unterhaltspflicht setzt einen ernsthaften Ausbildungswillen voraus. Wenn dein Kind lange Pausen macht oder die Ausbildung grundlos abbricht, kann es sein, dass deine Pflicht entfällt. Auch in solchen Fällen kann das Familiengericht eingeschaltet werden, wenn es Streit gibt.
Du zahlst also so lange Unterhalt für dein Kind, wie es sich in einer ersten Ausbildung befindet und wirtschaftlich noch nicht selbständig ist – unabhängig davon, ob es minderjährig oder volljährig ist. Das kann also bis zum 25. Lebensjahr oder sogar darüber hinaus gehen, wenn Studium oder Ausbildung entsprechend lange dauern. Aber mit Ende der ersten Ausbildung endet in der Regel auch deine Unterhaltspflicht.
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Wie lange zahle ich Unterhalt an den Ex-Partner?
Trennungsunterhalt nach der Scheidung
Trennungsunterhalt musst du grundsätzlich nur in der Zeit zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung zahlen. Das bedeutet: Solange ihr noch verheiratet seid – auch wenn ihr nicht mehr zusammenlebt – kann dein:e Ex-Partner:in Anspruch auf Unterhalt haben. Die Verpflichtung ergibt sich aus § 1361 BGB.
Eigenständig den Lebensunterhalt sichern
Die Zahlungspflicht hängt davon ab, ob dein:e Ex-Partner:in nicht in der Lage ist, eigenständig den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Wer etwa wegen Kinderbetreuung oder fehlendem Einkommen finanzielle Unterstützung braucht, hat in dieser Übergangszeit ein Recht auf Unterhalt. Auch der bisherige Lebensstandard in der Ehe spielt eine Rolle – die sogenannte eheliche Lebensverhältnisse werden bei der Berechnung berücksichtigt.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet in der Regel automatisch mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung. Mehr dazu erfährst du in unserem Artikel zum Trennungsunterhalt.
Nachehelicher Unterhalt: Wann du weiter zahlen musst
Nach der Scheidung musst du nicht automatisch weiter Unterhalt zahlen. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur in bestimmten Situationen. Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Unterhaltstatbeständen, die im §§ 1570 bis 1576 BGB geregelt sind.
So kann dein:e Ex-Partner:in nachehelichen Unterhalt verlangen, wenn einer dieser Gründe vorliegt:
- Er oder sie betreut ein gemeinsames kleines Kind (§ 1570 BGB).
- Erkrankungen oder körperliche Einschränkungen verhindern die Aufnahme einer Arbeit (§ 1572 BGB).
- Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung steht an (§ 1575 BGB).
- Es liegen Gründe vor, die mit der Ehezeit zusammenhängen und eine Selbstversorgung erschweren.
Ob du in diesen Fällen zahlen musst, hängt stark vom Einzelfall ab. Es wird geprüft, ob dein:e Ex-Partner:in einer zumutbaren Arbeit nachgehen könnte und ob genug eigenes Einkommen vorhanden ist. Auch deine finanzielle Leistungsfähigkeit spielt eine Rolle. Der nacheheliche Unterhalt ist also keine Dauerlösung. Er kann zeitlich begrenzt oder stufenweise gekürzt werden – nach dem Prinzip „Wiedereingliederung in die Selbstständigkeit“. Das nennt sich „Befristung“ und „Herabsetzung“ nach § 1578b BGB. Viele Gerichte setzen Fristen, wann Ex-Partner:innen wieder auf eigenen Beinen stehen müssen. Außerdem kann ein Unterhaltsanspruch ganz entfallen, wenn es als unbillig gilt, weiter zu zahlen, zum Beispiel bei kurzer Ehe oder schwerwiegendem Fehlverhalten.
Klartext: Beim Trennungsunterhalt zahlst du bis zur Scheidung. Für den nachehelichen Unterhalt kommt es auf sehr konkrete Lebensumstände an. Hier lohnt sich oft der Gang zur Familienrechtsberatung oder einer Anwältin bzw. einem Anwalt für Familienrecht, damit du weißt, worauf du dich einstellen musst – und wie lange du tatsächlich verpflichtet bist.
Wie lange zahle ich Unterhalt bei Gerichtsurteilen oder Vereinbarungen?
Was gilt bei notariellen Unterhaltsvereinbarungen?
Notarielle Unterhaltsvereinbarungen sind rechtlich bindend. Wenn du und der andere Elternteil oder dein:e Ex-Partner:in bei einem Notariat eine schriftliche Unterhaltsregelung getroffen habt, dann gilt diese in der Regel so, wie sie formuliert wurde. Oft ist darin sogar eine genaue Dauer oder ein konkretes Enddatum für die Zahlungen festgelegt. Das heißt: Solange nichts anderes vereinbart oder vom Gericht entschieden wird, musst du dich an diese Regelung halten.
Solche Vereinbarungen können sehr unterschiedlich aufgebaut sein. Manche enthalten eine feste Laufzeit, zum Beispiel: „bis zum Ende der Erstausbildung des Kindes“ oder „Trennungsunterhalt bis zur Scheidung“. Andere sind offen formuliert – dann gelten sie so lange, wie rechtlich eine Pflicht besteht.
Wenn du dich fragst: „Wie lange zahle ich Unterhalt, wenn ich so eine Vereinbarung unterschrieben habe?“, findest du die Antwort im Wortlaut der Urkunde. Wichtig bei notariellen Vereinbarungen ist außerdem: Auch ohne Gerichtsurteil können daraus sofort Zwangsvollstreckungsmaßnahmen folgen. Wenn du also nicht zahlst, kann dein:e Ex-Partner:in direkt vollstrecken lassen – ohne vorher zu klagen.
Möglich ist allerdings, eine notarielle Vereinbarung gemeinsam zu ändern. Das geht durch eine neue Vereinbarung – wieder schriftlich und in vielen Fällen auch erneut vor dem Notar oder der Notarin. Alternativ kannst du allein beim Familiengericht eine Änderung beantragen. Dabei musst du aber beweisen, dass sich die Umstände so stark verändert haben, dass die alte Regelung unzumutbar geworden ist. Rechtlich basiert das Ganze auf § 1585c BGB.
Änderungsklage bei veränderten Verhältnissen
Ein Gerichtsurteil oder eine Unterhaltsvereinbarung bleibt nicht automatisch für immer gleich: Du kannst sie anpassen lassen, wenn sich etwas in deinem Leben ändert. In der Praxis ist das oft der Fall, wenn sich dein Einkommen stark verändert oder wenn dein Kind volljährig wird oder eigenes Geld verdient. Solche Veränderungen nennt man „wesentliche Änderungen der Verhältnisse“.
Sobald die finanzielle Grundlage, auf der die ursprüngliche Unterhaltsregelung beruht, nicht mehr aktuell ist, darfst du eine sogenannte Abänderungsklage beim Familiengericht einreichen.
Beispiele für Änderungen
1) Du hast deinen Job verloren oder verdienst deutlich weniger.
2) Dein Kind hat eine Ausbildung begonnen und erhält ein Ausbildungsgehalt.
3) Dein:e Ex-Partner:in hat eine neue Lebensgemeinschaft und wird dadurch anders finanziell gestellt.
In solchen Fällen musst du beim Gericht darlegen, welche Umstände sich verändert haben – am besten mit Belegen wie Gehaltsabrechnungen, Kontoauszügen oder Ausbildungsnachweisen. Dann prüft das Gericht, ob und wie der Unterhalt neu berechnet wird oder ob er ganz entfällt. Die gesetzliche Grundlage für eine Änderungsklage findest du in § 238 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen).
Wichtig: Auch wenn du eine Änderungsklage stellst, musst du zunächst weiter den bestehenden Unterhalt zahlen. Erst wenn das Gericht neu entscheidet, darfst du weniger zahlen. Rückwirkend mindern darf sich der Unterhalt nur, wenn du den Anspruch ausdrücklich in Frage gestellt hast – etwa durch ein gerichtliches Verfahren. Hast du also einen alten Titel, sei vorsichtig. Unterhaltspflichten können bestehen bleiben, selbst wenn die Lebenslage sich stark geändert hat – zumindest so lange, bis ein Gericht anderes sagt. Am besten lässt du dich dazu von Expert:innen beraten.
Fazit
Die Frage „Wie lange zahle ich Unterhalt?“ lässt sich nicht pauschal beantworten, da sie stark vom Einzelfall abhängt. Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht für Kinder mit dem Eintritt der wirtschaftlichen Selbstständigkeit – meist nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Studiums. Beim Ehegattenunterhalt spielen Faktoren wie die Dauer der Ehe, das Einkommen beider Partner:innen sowie besondere Umstände eine Rolle. Grundsätzlich gilt: Der Gesetzgeber strebt eine möglichst frühe Eigenverantwortung des Unterhaltsempfängers an, was zur Folge hat, dass Unterhaltszahlungen zeitlich begrenzt sein können. Wer Klarheit über die individuelle Situation benötigt, sollte juristischen Rat einholen.