In der Probezeit Urlaub nehmen: Das musst du wissen

Du hast gerade erst in deinem neuen Job angefangen und bist voller Motivation. Doch schon bald kommt die Frage auf: Darf man in der Probezeit Urlaub nehmen? Viele sind unsicher, ob freie Tage überhaupt erlaubt sind oder ob es besser ist, mit dem Urlaub zu warten. Die gute Nachricht: Auch in der Probezeit ist Urlaub ein Recht, das im Gesetz geregelt ist. Trotzdem gibt es Besonderheiten, die du kennen solltest, damit es nicht zu Ärger mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin kommt.

Das Wichtigste in Kürze

✅ Auch in der Probezeit hast du Anspruch auf anteiligen Urlaub, der mit jedem Monat wächst.
✅ Arbeitgeber:innen dürfen Urlaub nicht pauschal verweigern, sondern nur aus dringenden betrieblichen Gründen verschieben.
✅ Bei einer Kündigung während der Probezeit muss dir nicht genommener Urlaub ausgezahlt werden.
Krankheit oder Mutterschutz unterbrechen den Urlaub nicht, sondern sichern dir deine Tage für später.
✅ Offene Kommunikation mit Arbeitgeberin oder Arbeitgeber verhindert oft Konflikte. Im Zweifel hilft eine Anwältin oder ein Anwalt für Arbeitsrecht.

In der Probezeit: Urlaub und gesetzlicher Anspruch

Viele denken, dass sie in der Probezeit keinen Urlaub nehmen dürfen. Das stimmt nicht. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt klar fest, dass dir auch in den ersten Monaten ein Urlaubsanspruch zusteht. Allerdings greift hier eine Besonderheit: Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach 6 Monaten im Betrieb (§ 4 BUrlG).

Beispiel: Hast du 24 Tage Jahresurlaub, bekommst du diesen Anspruch erst vollständig, wenn du die 6 Monate im Unternehmen erreicht hast. Vorher wächst dein Anspruch aber anteilig an (§ 5 BUrlG). Pro vollem Monat, den du gearbeitet hast, stehen dir 1/12 deines Jahresurlaubs zu. Bei 24 Tagen wären das also 2 Tage pro Monat. Schon nach dem ersten Monat darfst du also theoretisch 2 Tage frei nehmen.

Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin darf dir den Urlaub in der Probezeit nicht pauschal verweigern. Er oder sie kann aber den Zeitpunkt beeinflussen, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen, etwa wenn in deiner Abteilung gerade Hochbetrieb herrscht. Trotzdem gilt: Dein Anspruch auf Urlaub wächst auch in der Probezeit mit jedem Monat an.

Unterschiede gibt es zudem zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen (4 Wochen) nach § 3 BUrlG und dem vertraglich vereinbarten Mehrurlaub. Viele Arbeitgeber:innen geben freiwillig mehr Tage, und wie damit in der Probezeit umgegangen wird, steht meist im Arbeitsvertrag. Lies daher genau nach, ob besondere Regelungen enthalten sind.

Gerade Berufseinsteiger:innen oder Azubis sind unsicher und fragen sich: Wie viel Urlaub steht mir zu? Die Antwort hängt also von deiner Vertragsgestaltung ab, aber den Mindestanspruch aus dem Gesetz kannst du dir immer sichern, auch wenn du noch in der Probezeit bist.

In der Probezeit Urlaub beantragen – so geht’s!

Auch wenn du schon nach dem ersten Monat Anspruch auf anteiligen Urlaub hast, stellt sich die Frage: Wie beantragt man in der Probezeit Urlaub am besten? Viele befürchten, dass freie Tage in den ersten Monaten einen schlechten Eindruck machen. Gesetzlich spricht aber nichts dagegen, Urlaub auch in der Probezeit einzureichen.

Wichtig ist, dass du den Antrag rechtzeitig stellst und die betrieblichen Abläufe berücksichtigst. Dein Arbeitgeber oder deine Arbeitgeberin darf den Urlaub nur verweigern, wenn dringende Gründe dagegensprechen, etwa Personalmangel oder ein wichtiges Projekt. Ein pauschales „Urlaub gibt es erst nach der Probezeit“ ist dagegen nicht erlaubt.

In der Praxis ist es jedoch klug, die Probezeit nicht mit langen Reisen zu beginnen. Wenn du gleich mehrere Wochen Urlaub nimmst, könnte das bei Arbeitgeberin oder Arbeitgeber den Eindruck erwecken, dass du nicht richtig einsteigen willst. Kurze Auszeiten von ein bis zwei Tagen sind dagegen meist unproblematisch, solange keine betrieblichen Hindernisse bestehen.

Wenn du bereits im Bewerbungsgespräch gesagt hast, dass du eine Reise geplant hast, solltest du das im Hinterkopf behalten. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dürfen dir den Urlaub dann in der Regel nicht einfach streichen, solange er rechtlich abgesichert ist. Auch hier gilt: Kommunikation ist entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden.

Unterm Strich heißt das: In der Probezeit Urlaub beantragen ist möglich, aber du solltest sorgfältig abwägen, wie es wirkt. Sprich offen mit deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin, begründe den Antrag und halte dich an die üblichen Fristen im Unternehmen.

Urlaub nach Kündigung in der Probezeit

Was passiert mit deinem Urlaub, wenn Arbeitgeber oder Arbeitgeberin während der Probezeit kündigen? Grundsätzlich bleibt dein Anspruch bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis frühzeitig endet.

Hast du bereits Urlaubstage genommen, werden diese mit deinem Anspruch verrechnet. Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass du alle Tage nutzen konntest, müssen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin dir die verbleibenden Tage auszahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das bedeutet: Urlaub, den du in der Probezeit nicht nehmen konntest, geht nicht verloren.

Anders sieht es aus, wenn du mehr Urlaub genommen hast, als dir anteilig zusteht. Beispiel: Dir standen im dritten Monat 6 Tage zu, du hast aber 10 Tage genommen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Differenz mit deinem Gehalt verrechnen.

Ein weiteres Thema ist die Kündigung selbst. In der Probezeit gilt meist eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Trotzdem kann nicht jede Kündigung einfach so ausgesprochen werden. Unter Umständen ist eine Kündigung unwirksam, etwa wenn sie diskriminierend ist. Dazu findest du mehr unter Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?

Besondere Situationen beim Urlaub in der Probezeit

Nicht jede Probezeit verläuft gleich. Manche Arbeitnehmer:innen geraten schon früh in besondere Situationen, die den Urlaubsanspruch beeinflussen.

Ein häufiger Fall: Du wirst krank, während du Urlaub hast. Dann zählen diese Tage nicht als Urlaubstage, sondern gelten als Krankheit (§ 9 BUrlG). Voraussetzung ist aber, dass du ein ärztliches Attest vorlegst. Auch in der Probezeit musst du die Krankheit sofort an Arbeitgeber oder Arbeitgeberin melden.

Eine andere Situation betrifft Schwangerschaft und Mutterschutz. Wirst du in der Probezeit schwanger, darf dir das beim Urlaub nicht zum Nachteil gereichen. Dein Urlaubsanspruch bleibt vollständig bestehen, auch wenn du wegen Mutterschutzzeiten ausfällst. Der Urlaubsanspruch bis Mutterschutz wird also nicht gestrichen, sondern du kannst die Tage später nehmen.

Auch für Väter ist die Situation relevant: Wer Elternzeit beantragt, hat ebenfalls einen geschützten Urlaubsanspruch. Arbeitgeber:innen dürfen diesen nur für die Dauer der Elternzeit kürzen, nicht aber vollständig entziehen.

Zusätzlich spielen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen eine Rolle. Manche sehen mehr Urlaub vor oder regeln ausdrücklich, dass während der Probezeit Urlaub ausgeschlossen ist. Solche Klauseln sind aber nicht immer wirksam. Hier lohnt sich ein genauer Blick in den Vertrag oder zur Personalabteilung.

Streit rund um Urlaub in der Probezeit

Die folgenden Ausführungen dienen nur als erste Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung durch eine spezialisierte Anwältin oder einen spezialisierten Anwalt. Für eine verbindliche Auskunft solltest du dich immer an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, da unsere Informationen unvollständig oder veraltet sein können.

Auch wenn das Gesetz den Urlaubsanspruch klar regelt, gibt es in der Praxis immer wieder Streit. Manche Arbeitgeber:innen lehnen Anträge in der Probezeit grundsätzlich ab, obwohl das so nicht erlaubt ist. Andere lassen zwar Urlaub zu, schieben die Entscheidung aber lange hinaus, bis es fast zu spät ist.

Kommt es zu solchen Konflikten, kannst du zunächst das Gespräch suchen. Erkläre deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin, warum du den Urlaub benötigst und dass du anteiligen Anspruch hast. Bleibt die Blockade bestehen, kannst du dich an den Betriebsrat wenden. Dieser hat ein Mitspracherecht bei Urlaubsfragen und kann dich unterstützen.

Hast du keinen Betriebsrat, bleibt im Ernstfall nur der Gang zu einer Anwältin oder einem Anwalt für Arbeitsrecht. Diese prüfen, ob dein Anspruch verletzt wurde, und helfen dir, ihn durchzusetzen. Wichtig ist: Lass dich nicht von pauschalen Aussagen wie „Urlaub gibt es erst nach der Probezeit“ verunsichern.

Im Alltag reicht aber meist ein offenes Gespräch. Viele Missverständnisse entstehen, weil Arbeitgeber:innen annehmen, dass du deine Probezeit lieber ohne Unterbrechung durchziehen möchtest. Klare Kommunikation ist daher oft der einfachste Weg, um Konflikte zu vermeiden.

Fazit

Auch in der Probezeit Urlaub zu nehmen, ist dein gutes Recht. Das Bundesurlaubsgesetz sichert dir schon ab dem ersten Monat einen anteiligen Anspruch zu. Arbeitgeber:innen dürfen dich also nicht pauschal auf die Zeit nach der Probezeit vertrösten. Trotzdem solltest du mit Augenmaß vorgehen: Längere Urlaube gleich zu Beginn wirken oft unpassend, kurze Auszeiten sind aber völlig legitim. Bei einer Kündigung oder besonderen Situationen wie Krankheit oder Schwangerschaft bleibt dein Urlaubsanspruch bestehen. Wenn es Streit gibt, hilft meist ein Gespräch, im Ernstfall aber auch anwaltliche Unterstützung.

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