Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?

Es passiert häufiger als man denkt: Ein neuer Job beginnt, man ist motiviert und gespannt auf die kommenden Herausforderungen, doch schon nach wenigen Wochen kommt die Ernüchterung. Sei es, dass die Aufgaben anders sind als erwartet, das Arbeitsklima nicht stimmt oder der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin schlicht unzufrieden ist. 

In der Probezeit kann eine Kündigung überraschend schnell kommen – oder man stellt fest, dass man selbst lieber einen Schlussstrich ziehen will. Doch wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?

Wenn du wissen willst, was deine Rechte und Pflichten in der Probezeit sind, dann bleib dran und lies weiter. 

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Das Wichtigste in Kürze

Kündigung in der Probezeit: Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in können laut Gesetz während der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Davon kann im Arbeitsvertrag jedoch abgewichen werden. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
Kündigungsschutz von Schwangeren: Schwangere genießen auch in der Probezeit besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung möglich.
Fristlose Kündigung: Auch in der Probezeit kann fristlos gekündigt werden, jedoch nur bei schwerwiegenden Gründen wie Diebstahl oder Gewalt am Arbeitsplatz.
Krankheit in der Probezeit: Eine Kündigung während einer Krankheit ist grundsätzlich zulässig, solange sie nicht allein wegen der Krankheit erfolgt.
Arbeitslosengeld nach Kündigung: Bei Kündigung durch den Arbeitgeber besteht in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Bei Eigenkündigung droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen.

Darf man in der Probezeit kündigen?

Grundsätzlich ist die Kündigung während der Probezeit sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen erlaubt. Denn die Probezeit dient für beide Seiten dazu festzustellen, ob das Arbeitsverhältnis langfristig passt. Innerhalb dieser Zeit gilt gesetzlich eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kündigung seitens der Arbeitnehmer:innen oder Arbeitgeber:innen ausgeht – die zweiwöchige Frist gilt für beide Parteien. Wichtig ist allerdings, dass die Kündigung immer schriftlich erfolgen muss (§ 623 BGB). Eine mündliche Kündigung ist grundsätzlich unwirksam und führt deshalb nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das soll sich bald ändern: Erfahre mehr zur elektronischen Kündigung.

Es gibt jedoch Ausnahmen, die eine Kündigung in der Probezeit erschweren oder sogar unmöglich machen können. Besonders der Kündigungsschutz von Schwangeren, Menschen mit Behinderung oder Betriebsratsmitgliedern greift oft auch in der Probezeit. In solchen Fällen kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn sie gegen die geltenden Schutzvorschriften verstößt.

Schau in deinen Vertrag!

Durch Arbeits- oder Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen können Arbeitgeber:innen von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Es kann also sein, dass in bestimmten Branchen oder Betrieben längere Kündigungsfristen gelten oder zusätzliche Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigung (insbesondere in der Probezeit) gestellt werden. Daher ist es immer ratsam, den eigenen Arbeitsvertrag genau zu prüfen.

Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber:innen haben das Recht, während der Probezeit zu kündigen. Häufig nutzen Arbeitgeber:innen diese Möglichkeit, wenn sie feststellen, dass der neue Mitarbeiter oder die neue Mitarbeiterin nicht den Erwartungen entspricht oder es Probleme im Arbeitsablauf gibt. 

Eine Kündigung während der Probezeit muss, wie bereits erwähnt, immer schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Dabei müssen Arbeitgeber:innen grundsätzlich keine Kündigungsgründe angeben, solange die Kündigungsfrist eingehalten wird.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber auch in der Probezeit gewisse Regelungen beachten muss. So sind bestimmte Arbeitnehmergruppen durch spezielle Gesetze geschützt, zum Beispiel Schwangere (§ 17 MuSchG) oder Menschen mit einer Schwerbehinderung (§ 168 SGB IX). Eine Kündigung in solchen Fällen ist oft nur mit Zustimmung einer Behörde oder in besonderen Ausnahmefällen möglich. Wenn der Arbeitgeber gegen diese Regelungen verstößt, kann die Kündigung durch ein Gericht als unwirksam verworfen werden.

Auch wenn Arbeitgeber:innen keinen Kündigungsgrund nennen müssen, darf die Kündigung nicht willkürlich oder diskriminierend sein. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) verbietet es, Arbeitnehmer:innen aufgrund von Merkmalen wie Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft oder Religion zu benachteiligen. Eine Kündigung, die auf solchen Gründen beruht, wäre also nach der allgemeinen Rechtslage in Deutschland unwirksam. In diesen Fällen könntest du gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen.

Kündigung vom Arbeitnehmer in der Probezeit

Auch Arbeitnehmer:innen haben das Recht, während der Probezeit das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen: Man merkt, dass die Aufgaben nicht den Erwartungen entsprechen, die Arbeitsatmosphäre unangenehm ist oder der Job schlicht nicht passt. Auch für Arbeitnehmer:innen gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen einhalten (§ 622 Abs. 3 BGB), sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Dein Kündigungsschreiben sollte klar und unmissverständlich formuliert sein, beispielsweise mit dem Satz: „Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum [Datum]“. Es empfiehlt sich, das Schreiben per Einschreiben zu versenden, um einen Nachweis über den Zugang zu haben. Außerdem solltest du dir eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt der Kündigung von deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin geben lassen.

Sperrzeit bei Arbeitslosengeld

Die Kündigung ist in der Probezeit einfacher als danach. Trotzdem – oder genau deshalb – solltest du es dir als Arbeitnehmer:in sorgfältig überlegen. Eine unüberlegte Eigenkündigung kann nämlich auch Nachteile mit sich bringen – insbesondere wenn du nach der Kündigung Arbeitslosengeld beantragen möchtest. Es gilt die sogenannte Sperrzeit von 12 Wochen, wenn du ohne wichtigen Grund kündigst (§ 159 SGB III). Während dieser Zeit steht dir dann kein Arbeitslosengeld zu.

Ein klärendes Gespräch mit deinem oder deiner Vorgesetzten kann vor der Kündigung hilfreich sein. Oft lassen sich Missverständnisse ausräumen oder Kompromisse finden, die das Arbeitsverhältnis doch noch retten können. Sollte die Entscheidung aber endgültig sein, ist es wichtig, rechtzeitig zu handeln und alle formalen Anforderungen zu beachten.

Fristlose Kündigung in der Probezeit: Wie kommt es dazu?

In der Probezeit ist auch eine fristlose Kündigung möglich, jedoch nur unter sehr strengen Voraussetzungen. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis sofort endet, ohne die normalerweise geltende Kündigungsfrist von 2 Wochen. Eine fristlose Kündigung muss ebenso wie jede andere Kündigung schriftlich erfolgen.

Für eine fristlose Kündigung muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen, der es der kündigenden Partei unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen (§ 626 Abs. 1 BGB).

Ein solcher wichtiger Grund kann beispielsweise sein:

  • Diebstahl: Wenn Mitarbeiter:innen das Unternehmen bestehlen, ist dies ein schwerwiegender Vertrauensbruch.
  • Gewalt: Körperliche Übergriffe am Arbeitsplatz können ebenfalls zur fristlosen Kündigung führen.
  • Arbeitsverweigerung: Wer wiederholt und ohne Grund seinen Arbeitsaufgaben nicht nachkommt, riskiert eine fristlose Kündigung.
  • Mobbing oder sexuelle Belästigung: Hierzu zählen schwere Verstöße gegen die Persönlichkeitsrechte von Kolleg:innen oder Vorgesetzten.

Das Recht, fristlos zu kündigen, steht auch Arbeitnehmer:innen zu. Auch hier ist Voraussetzung, dass es einen wichtigen Grund gibt, beispielsweise Mobbing, sexuelle Belästigung oder Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz. In jedem Fall muss die fristlose Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). 

In der Probezeit krank: Kündigung zulässig?

Es kommt vor, dass Arbeitnehmer:innen während der Probezeit erkranken. Doch viele fragen sich, ob Arbeitgeber:innen sie während einer Krankheit kündigen dürfen. Die kurze Antwort lautet: Ja, auch während der Krankheit kann eine Kündigung in der Probezeit ausgesprochen werden. Grundsätzlich besteht während der Probezeit kein erweiterter Kündigungsschutz, sodass Arbeitgeber:innen das Arbeitsverhältnis auch bei Arbeitsunfähigkeit kündigen können. Hier gilt, wie sonst auch, die zweiwöchige Kündigungsfrist.

Allerdings gibt es Einschränkungen: Eine Kündigung darf nicht aus reinem Anlass der Krankheit erfolgen. Das bedeutet, Arbeitgeber:innen können nicht einfach deshalb kündigen, weil Arbeitnehmer:innen krank sind. Eine „krankheitsbedingte Kündigung“ ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, etwa wenn die Krankheit langfristig anhält und die betrieblichen Abläufe erheblich stört. Doch selbst dann sind Arbeitgeber:innen dazu verpflichtet nachzuweisen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. 

Länger andauernde Krankheit oder schwere Erkrankung

Hier könnte es sein, dass Arbeitgeber:innen das Risiko eines Rechtsstreits eingehen, wenn sie die Kündigung auf diesen Grund stützen. Arbeitnehmer:innen, die sich krankmelden und in dieser Zeit gekündigt werden, sollten daher ihre Rechte prüfen lassen, insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass die Krankheit der alleinige Kündigungsgrund war.

Kündigung von Schwangeren in der Probezeit

Eine der häufigsten Fragen zur Kündigung in der Probezeit betrifft den Kündigungsschutz für Schwangere. Ist die Kündigung von Schwangeren in der Probezeit erlaubt? Grundsätzlich gilt: Schwangere Frauen genießen in Deutschland einen besonderen Kündigungsschutz – und dieser Schutz gilt auch während der Probezeit. Nach § 17 MuSchG ist die Kündigung einer schwangeren Frau ab dem Beginn der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig. Arbeitgeber:innen dürfen also nicht kündigen, sobald sie von der Schwangerschaft Kenntnis haben.

Damit dieser Schutz greift, musst du dem Unternehmen deine Schwangerschaft mitteilen. Dies kann entweder mündlich oder schriftlich geschehen. Am besten ist es jedoch, die Schwangerschaft schriftlich zu bestätigen, da der Kündigungsschutz nur dann gilt, wenn Arbeitgeber:innen schon von der Schwangerschaft wissen oder innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung darüber informiert werden (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Versäumst du diese Frist ohne triftigen Grund, könnte die Kündigung unter Umständen wirksam sein.

Es gibt jedoch seltene Ausnahmefälle, in denen eine Kündigung während der Schwangerschaft auch in der Probezeit möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die zuständige Landesbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Ein solcher Fall könnte vorliegen, wenn schwerwiegende Gründe bestehen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, etwa bei Straftaten oder grobem Fehlverhalten der schwangeren Arbeitnehmerin.

Kündigung trotz Schwangerschaft

Was passiert, wenn Arbeitgeber:innen dennoch eine Kündigung aussprechen, ohne die Schwangerschaft zu berücksichtigen? Dann kannst du die Kündigung als unwirksam anfechten. In solchen Fällen ist es ratsam, dir rechtlichen Beistand zu suchen, um gegen die Kündigung vorzugehen.

Selbst kündigen in der Probezeit – so gehst du vor

Wenn du als Arbeitnehmer:in während der Probezeit selbst kündigen möchtest, ist das meist einfacher als nach der Probezeit. Die Kündigungsfrist beträgt – wenn nichts anderes vereinbart ist – 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) und du musst keinen Grund für deine Kündigung angeben. Trotzdem gibt es einiges, was du beachten solltest, damit deine Kündigung reibungslos verläuft.

Zunächst ist es wichtig, die Kündigung schriftlich und per Einschreiben einzureichen. Eine mündliche Kündigung ist in Deutschland unwirksam. Oft kann jedoch ein persönlicher Austausch Missverständnisse aus dem Weg räumen oder dazu führen, dass sich Probleme klären lassen. Wenn du jedoch sicher bist, dass du das Arbeitsverhältnis beenden möchtest, kannst du dich auf deine Kündigung konzentrieren.

Nach der Kündigung solltest du herausfinden, ob du Anspruch auf Resturlaub hast. Viele Arbeitnehmer:innen vergessen, dass auch in der Probezeit anteilige Urlaubsansprüche bestehen. Diese müssen in der Regel während der Kündigungsfrist genommen werden, oder der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss sie auszahlen, wenn sie nicht mehr genommen werden können.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Wenn du selbst kündigst, kann dies Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben. Nach einer Eigenkündigung verhängt die Bundesagentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen (§ 159 SGB III). Mehr darüber erfährst du weiter unten.

Bekommt man Arbeitslosengeld bei Kündigung in der Probezeit?

Nach einer Kündigung in der Probezeit stellt sich oft die Frage, ob man Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Grundsätzlich hängt der Anspruch auf Arbeitslosengeld davon ab, ob man die Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört insbesondere die sogenannte Anwartschaftszeit

Was ist die Anwartschaftszeit?

Diese besagt, dass man innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss (§ 142 SGB III). Wer diese Voraussetzung erfüllt, hat nach einer Kündigung grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Allerdings gibt es Unterschiede, je nachdem, wer die Kündigung zuerst ausgesprochen hat.

  • Kündigung durch Arbeitgeber:in: Dein:e Arbeitgeber:in hat dir während der Probezeit gekündigt? Dann kannst du in der Regel problemlos Arbeitslosengeld beziehen. Das Arbeitsamt wird die Kündigung meist als betriebsbedingt einstufen und du hast Anspruch auf Arbeitslosengeld, solange die Anwartschaftszeit erfüllt ist.
  • Kündigung durch Arbeitnehmer:in: Schwieriger wird es, wenn du selbst gekündigt hast. In diesem Fall verhängt die Bundesagentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen (§ 159 SGB III). Das bedeutet, dass man in den ersten 3 Monaten (12 Wochen) nach der Kündigung kein Arbeitslosengeld erhält. Diese Sperrzeit kannst du “umgehen”, wenn du einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung nachweisen kannst (z. B. Mobbing, unzumutbare Arbeitsbedingungen oder erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung).

Während der Sperrzeit werden keine Zahlungen an dich geleistet. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verkürzt sich außerdem um die Dauer der Sperrzeit. Es ist daher ratsam, vor einer Eigenkündigung genau zu überlegen, ob es gute Gründe gibt, die du im Zweifel gegenüber der Arbeitsagentur geltend machen kannst.

Ruhezeit wegen Abfindung

Wusstest du, dass es eine sogenannte Ruhezeit gibt, wenn du bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung oder andere Leistungen erhältst? Dann wird das Arbeitslosengeld erst nach Ablauf der Ruhezeit ausgezahlt.

Fazit

Eine Kündigung in der Probezeit ist für beide Seiten deutlich einfacher als nach Ablauf der Probezeit. Kürzere Kündigungsfristen machen es möglich, das Arbeitsverhältnis zügig zu beenden. Dennoch gibt es bestimmte Regelungen, die auch in der Probezeit beachtet werden müssen. Schwangere oder Menschen mit einer Schwerbehinderung genießen besonderen Schutz. Bei einer Eigenkündigung solltest du die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld beachten und dich vorab gut informieren.

Wer während der Probezeit kündigen möchte, sollte dies rechtzeitig und schriftlich tun. Wichtig ist auch, die eigenen Rechte genau zu kennen und sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten zu lassen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

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