Wenn ein Paar gemeinsam ein Eigenheim besitzt, denkt man bei der Schlüsselübergabe selten daran, was passiert, wenn einer plötzlich nicht mehr da ist. Doch genau dieser Moment kann zur großen Belastung werden – emotional und finanziell. Das Berliner Testament bei Hausbesitz bietet eine Möglichkeit, vorausschauend zu handeln. Es schützt die überlebende Person vor dem Verlust des gemeinsamen Zuhauses. Doch ohne klare Regelungen kommt es im Erbfall zu Streit, Zwangsverkäufen oder emotional schwierigen Auseinandersetzungen mit den eigenen Kindern. Wer das vermeiden möchte, sollte sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen – und die Weichen in einem Testament richtig stellen. Erfahre mehr in diesem Artikel.
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Das Wichtigste in Kürze
✅ Mit einem Berliner Testament bei Hausbesitz setzen sich Ehepartner:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen gegenseitig als Alleinerb:innen ein. So bleibt das Haus im alleinigen Besitz der überlebenden Person, während Kinder oder andere Erb:innen erst nach dessen Tod erben.
✅ Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, wodurch beispielsweise Kinder direkt Miterb:innen werden. Das kann zu unnötigem Streit führen – oder dazu, dass die überlebende Person gezwungen ist, das Haus zu verkaufen, um Erbanteile auszuzahlen.
✅ Ein Berliner Testament schützt zwar die Immobilie, kann aber steuerlich nachteilig sein: Die Erbschaftssteuer wird bei beiden Erbfällen fällig, wodurch die Freibeträge der Kinder beim ersten Todesfall ungenutzt bleiben. Das kann bei hohen Immobilienwerten teuer werden – fachlicher Rat durch Steuerexpert:innen ist einzuholen.
✅ Einmal in Kraft getreten, ist das Berliner Testament oft nicht mehr abänderbar. Das kann problematisch sein, wenn sich die Lebensumstände nach dem Tod des ersten Partners bzw. der ersten Partnerin ändern – etwa bei Wiederverheiratung oder Zerwürfnis mit bestimmten Erb:innen.
✅ Ein Berliner Testament kann handschriftlich aufgesetzt werden, muss aber bestimmte Formvorgaben erfüllen. Gerade bei Immobilien empfiehlt es sich jedoch, ein Notariat oder Anwält:innen einzuschalten, um Formfehler zu vermeiden und steuerliche Nachteile frühzeitig zu erkennen.
Was regelt das Berliner Testament bei Hausbesitz?
Wenn du gemeinsam mit deinem Partner oder deiner Partnerin ein Haus besitzt, stellt sich früher oder später die Frage: Was passiert mit dem Haus, wenn einer von euch stirbt? Das Berliner Testament bei Hausbesitz ist eine Möglichkeit, klare Regelungen zu treffen und die überlebenden Person abzusichern. Hier erfährst du, was das genau bedeutet und worauf du achten solltest.
Einheitslösung: Das Prinzip des Berliner Testaments
Ein Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner:innen. Beide Partner:innen setzen sich darin gegenseitig als Alleinerb:innen ein. Das heißt: Stirbt einer von euch, erbt zunächst der andere das gesamte Vermögen allein – also auch das Haus. Erst wenn beide Partner:innen verstorben sind, geht das Vermögen auf die im Testament bestimmten Schlusserben (häufig die Kinder) über. Dieses Prinzip nennt man Einheitslösung.
Wichtig
Das Berliner Testament wirkt wie ein Vertrag. Sobald einer von euch stirbt, ist es meistens nicht mehr änderbar (§ 2271 Abs. 2 BGB). Ohne entsprechende Regelung bleibt der letzte Wille also bis zum Ende bindend. Wer zum Beispiel nach dem Tod des Partners bzw. der Partnerin neu heiratet oder die Familie neu zusammensetzt, kann nicht einfach das Testament ändern – es sei denn, ihr habt eine sogenannte Widerrufsklausel aufgenommen.
Ein Berliner Testament funktioniert nur, wenn beide Partner:innen mit der Erbeinsetzung einverstanden sind und es gemeinsam unterschreiben (§ 2267 BGB). Es kann handschriftlich formuliert oder notariell beurkundet werden. Dabei muss klar erkennbar sein, dass ihr euch gegenseitig als Alleinerb:innen einsetzt und wer eure Schlusserben sein sollen.
Immobilien: Warum das Berliner Testament bei Hausbesitz wichtig ist
Ein Haus oder eine Eigentumswohnung gehört oft zu den größten Vermögenswerten, die ein Paar besitzt. Ohne eine klare Regelung kann es nach dem Tod einer Person schnell zu Konflikten kommen. Denn ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge (§ 1924 – 1934 BGB). Das bedeutet: Wenn Kinder vorhanden sind, erben sie zusammen mit dem überlebenden Partner oder der überlebenden Partnerin. Bei einem Haus führt das oft zu schwierigen Situationen.
Beispiel: Du lebst mit deinem Partner gemeinsam im Eigenheim. Stirbt er, ohne euch gegenseitig per Testament als Alleinerb:innen eingesetzt zu haben, können eure Kinder oder weitere gesetzliche Erb:innen verlangen, am Haus beteiligt zu werden. Das kann bedeuten, dass sie ihre Miterbenstellung durchsetzen oder sogar eine Auszahlung ihres Anteils verlangen – notfalls gerichtlich. Im Extremfall kann das zum Verkaufszwang des Hauses führen.
Ein Berliner Testament bei Hausbesitz sorgt dafür, dass genau das nicht passiert. Die überlebende Person bleibt alleiniger Eigentümer:in des Hauses und kann weiterhin darin wohnen, es vermieten oder verkaufen – ohne Rücksicht auf weitere Erb:innen. Die Kinder erhalten ihren Erbteil erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist.
Pflichtteil beim Berliner Testament
Selbst wenn Kinder im Berliner Testament zunächst vom Erbe ausgeschlossen werden, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB). Dieser muss auf Wunsch sofort ausbezahlt werden – auch wenn das Testament etwas anderes vorsieht. Das kann gerade bei einem Haus problematisch sein, wenn keine flüssigen Mittel zur Verfügung stehen.
Deshalb ist es wichtig, schon beim Abfassen des Testaments mögliche Pflichtteilsansprüche mit einzukalkulieren. Eine Pflichtteilsstrafklausel kann helfen, diese Forderungen zu vermeiden, ist aber rechtlich kompliziert. Aus diesem Grund lassen sich viele Paare vorab rechtlich beraten.
Ein weiterer Vorteil: Mit dem Berliner Testament sind alle Vermögenswerte – also inklusive Immobilienbesitz – rechtzeitig geregelt. Das schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Vor allem erspart es dem überlebenden Partner unnötigen Streit und komplizierte Auseinandersetzungen mit den übrigen Erb:innen.
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Was passiert mit der Erbschaftssteuer bei Berliner Testament mit Hausbesitz?
Das Berliner Testament bei Hausbesitz kann steuerlich ungünstig sein – vor allem, wenn die Immobilie viel wert ist. Der Grund liegt in der sogenannten doppelten Vererbung. Stirbt zuerst ein:e Partner:in, bekommt die überlebende Person das ganze Vermögen, also auch das Haus. Beim zweiten Erbfall – also wenn auch die zweite Person stirbt – fällt erneut Erbschaftssteuer an, diesmal für die Kinder oder andere Erb:innen.
Insgesamt kann so für das gleiche Vermögen zweimal Erbschaftssteuer fällig werden. Das Problem dabei: Beim ersten Erbfall nutzen nur die Freibeträge der überlebenden Person. Die Freibeträge der Kinder bleiben ungenutzt. Diese könnten aber helfen, Steuerlast zu sparen – vor allem bei einem hohen Immobilienwert.
Freibeträge beachten!
Nach dem § 16 ErbStG liegt der Freibetrag für Ehepartner:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen bei 500.000 Euro. Für Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 Euro.
Wird also zum Beispiel ein Haus vererbt, das heute 900.000 Euro wert ist, kann beim zweiten Erbfall erheblich Steuer anfallen.
Dazu kommt: Der Immobilienwert wird für steuerliche Zwecke vom Finanzamt geschätzt – oft höher als erwartet. So nutzen die Behörden einen sogenannten „gemeinen Wert“, der dem Verkaufswert nahekommt. Gerade in attraktiven Regionen mit steigenden Immobilienpreisen kann das die Erbschaftssteuer deutlich erhöhen.
Eine mögliche Lösung: Die frühzeitige steuerliche Gestaltung. Das kann z. B. bedeuten, dass einzelne Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen werden. Auch die sogenannte vorweggenommene Erbfolge kann helfen, Freibeträge mehrfach zu nutzen oder eine Schenkung in Teilen steuerfrei zu regeln. Hierbei helfen dir erfahrene Steuerberater:innen oder Fachanwält:innen für Erbrecht.
Bindungswirkung kann problematisch sein
Ein großer Nachteil beim Berliner Testament: die sogenannte Bindungswirkung. Sie tritt ein, sobald einer der Partner:innen stirbt. Dann kann der andere das Testament meist nicht mehr ändern – nicht einmal allein widerrufen. Das steht so in § 2271 BGB. Ausnahmen gelten nur, wenn im Testament ausdrücklich ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde oder die überlebende Person das Erbe ausschlägt.
Diese Bindung kann problematisch werden – besonders, wenn sich die Lebensumstände nach dem Tod der ersten Person stark verändern. Typische Beispiele sind:
- Die überlebende Person lebt viele Jahre weiter und geht eine neue Beziehung ein.
- Es gibt Streit oder Kontaktabbruch mit den eingesetzten Schlusserben (z. B. den Kindern).
- Die Immobilie ist zu groß oder zu teuer im Unterhalt – aber ein Verkauf wäre mit Nachteilen für die Erb:innen verbunden.
In all diesen Fällen bleibt die überlebende Person an das alte Testament gebunden. Es kann also sein, dass der eingeräumte Handlungsspielraum im Alter sehr eingeschränkt ist – obwohl sich viele Dinge geändert haben.
Gerade in Patchwork-Familien ist das ein wichtiges Thema. Wenn z. B. nur die gemeinsamen Kinder eingesetzt sind, kann die verbliebene Person eigene Kinder aus einer späteren Beziehung oder Ehe nicht mehr berücksichtigen. Das kann zu Ungerechtigkeit führen und Streit zwischen den Erb:innen auslösen.
Widerrufsklausel
Wer jung ein Berliner Testament erstellt, kann regelmäßig prüfen, ob es noch zur Lebensrealität passt. Solange beide Partner:innen leben, lässt sich das Testament durch gemeinsame Erklärung jederzeit ändern.
Ein Hinweis dazu kannst du im Testament selbst aufnehmen, etwa mit dem Zusatz: „Dieses Testament kann von uns gemeinsam jederzeit widerrufen oder abgeändert werden.“
Willst du dich absichern, dass du auch nach dem Tod deines Partners bzw. deiner Partnerin Handlungsspielraum hast, lass dich dazu unbedingt rechtlich beraten. Spezialisierte Anwält:innen oder Notar:innen können dir erklären, wie du mehr Flexibilität und Rechtssicherheit einbaust – zum Beispiel mit einer Wiederverheiratungsklausel oder einem Änderungsvorbehalt.
Berliner Testament bei Hausbesitz: Darauf musst du achten
Formvorgaben beachten
Ein Berliner Testament kannst du grundsätzlich selbst erstellen – ohne Notar:in. Wichtig ist aber, dass du bestimmte gesetzliche Anforderungen beachtest, damit es auch wirklich wirksam ist. Bei einem handschriftlichen Testament (§ 2247 BGB) musst du den gesamten Text eigenhändig verfassen und von Hand unterschreiben. Es reicht nicht aus, etwas am Computer zu tippen und digital zu signieren.
Wenn du mit deinem Partner oder deiner Partnerin ein gemeinschaftliches Berliner Testament bei Hausbesitz erstellen willst, dann müsst ihr euch dabei gegenseitig als Erb:innen einsetzen. Der Text muss klar regeln, wer nach dem Tod der ersten Person alles erbt. Erst wenn beide verstorben sind, erben dann die Kinder oder andere eingesetzte Personen.
Keine Wirksamkeit ohne Unterschrift
Achte darauf, dass am Ende der handschriftlichen Erklärung beide Partner:innen unterschreiben. Es reicht aus, wenn von eine Person das Testament schreibt oder vorformuliert, die andere muss aber zusätzlich ihre eigene Unterschrift darunter setzen und dabei Ort und Datum angeben. So ist klar, dass beide damit einverstanden sind (§ 2267 BGB).
Gerade wenn ihr ein gemeinsames Haus besitzt, sollte das Testament die Immobilie genau bezeichnen. Gib am besten Adresse, Grundbuchdaten und Eigentumsverhältnisse an. Wenn du dir unsicher bist, hilft ein Blick ins Grundbuch. Je genauer ihr formuliert, desto weniger Streit gibt es später unter den Erb:innen. Auch hier kann anwaltliche Unterstützung sehr sinnvoll sein.
Eine zusätzliche Kopie könnt ihr beim Amtsgericht am Wohnort hinterlegen oder einen Notar oder eine Notarin bitten, das Testament beim Nachlassgericht zu registrieren (§ 78 GNotKG). Das kostet zwar Gebühren, bringt aber den Vorteil, dass das Testament im Todesfall sicher gefunden wird.
Wann Notar oder Anwalt einschalten?
Wenn ihr ein Berliner Testament bei Hausbesitz erstellen wollt und keine juristische Erfahrung habt, ist der Gang zum Notariat oder zu einer Anwaltskanzlei für Erbrecht eine sehr gute Idee. Ein kleiner Formfehler oder unklarer Satz kann sonst dafür sorgen, dass das Testament später nicht anerkannt wird. Besonders bei Immobilien geht es meistens um hohe Werte – und um viel Streitpotenzial.
Ein Notariat berät euch neutral, sorgt für eine rechtssichere Formulierung und trägt das Testament auf Wunsch direkt in das Zentrale Testamentsregister ein (§ 78b BNotO). So ist sichergestellt, dass es im Erbfall auch gefunden wird. Außerdem kann ein:e Notar:in klarstellen, wie ihr die Immobilie am besten vererbt, um steuerliche Nachteile zu vermeiden, z. B. eine möglichst gute Nutzung der Erbschaftsteuer-Freibeträge.
Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht kann dabei fachlich helfen, gerade wenn die familiäre Situation komplizierter ist – etwa mit Kindern aus früheren Beziehungen (Patchwork-Familien) oder Firmenanteilen. Er oder sie klärt mit euch, wie man das Haus am besten absichert, Pflichtteilsforderungen vermeidet oder besondere Wünsche umsetzt – etwa ein lebenslanges Wohnrecht oder eine Testamentsvollstreckung.
Auch wenn die Kosten für eine notarielle Beratung zunächst abschrecken können: Wenn das Testament ungültig ist oder zu einem Erbstreit führt, entstehen oft viel höhere Kosten. Gerade bei Hausbesitz lohnt sich die Investition in rechtliche Beratung fast immer.
Erfahre mehr über das Thema: Was kostet ein Beratungsgespräch beim Anwalt?
Fazit
Ein Berliner Testament bei Hausbesitz bietet Ehepaaren eine klare und oft sinnvolle Möglichkeit, das gemeinsame Vermögen – insbesondere Immobilien – gezielt an die Kinder oder andere Erb:innen zu vererben. Es stärkt die Position der überlebenden Person, da diese zunächst Alleinerb:in wird. Allerdings kann dies insbesondere für Pflichtteilsberechtigte oder bei mehreren Kindern zu Konflikten führen. Besonders bei Immobilien ist es wichtig, steuerliche Freibeträge sowie mögliche Pflichtteilsansprüche im Blick zu behalten, um spätere finanzielle Belastungen zu vermeiden. Anwält:innen können dabei helfen, die Rechtslage und die rechtlichen Möglichkeiten besser zu verstehen.