Vertragsschluss – mündlich, schriftlich oder elektronisch?

Jeden Tag schließen wir diverse Verträge ab. Angefangen beim Coffee to go am Bahnhof über den Wocheneinkauf im Supermarkt bis hin zu größeren Anschaffungen wie dem Kauf eines Autos oder eines neuen Laptops. Die meisten Verträge schließen wir im Alltag mündlich und nahezu ohne Bürokratie ab.

Aber was ist mit dem Hauskauf per Handschlag oder der Kündigung per E-Mail? Das geht aus rechtlicher Sicht (noch) nicht. Manche Verträge müssen eine bestimmte gesetzlich festgelegte Form erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein. Doch was bedeutet das überhaupt und was hat es mit den Formvorschriften auf sich? Wir klären auf.

Das Wichtigste in Kürze

✅ Im deutschen Zivilrecht gibt es grundsätzlich keine Formerfordernisse. Ein Formzwang ist also die Ausnahme – und davon gibt es in unserem Rechtssystem einige.
✅ Für Verträge, die den Kauf einer bedeutenden Sache regeln oder eine wichtige Entscheidung darstellen, gelten vereinzelt Formbestimmungen, die verschiedene Funktionen erfüllen.
✅ Es gibt die mündliche, schriftliche und elektronische Form. Zudem unterliegen manche Rechtsgeschäfte der Textform oder einer notariellen Beurkundung.

Wann gibt es Formerfordernisse?

Die Formerfordernisse beziehen sich meist auf Vertragsschlüsse nach dem BGB (sogenannte Rechtsgeschäfte). Sie finden immer dann Anwendung,, wenn Privatpersonen (juristisch oder natürlich) miteinander Verträge schließen. z. B. Miet- oder Arbeitsverträge.

Grundsätzlich gibt es im BGB keinen Formzwang bei Rechtsgeschäften. Dies folgt aus der sogenannten Privatautonomie

Was bedeutet Privatautonomie?

Privatautonomie ist laut der bpb die dem Einzelnen innerhalb bestimmter Schranken gewährte Möglichkeit, seine rechtlichen Verhältnisse frei, also nach eigenen Vorstellungen, zu gestalten. 

Es gilt die Vertragsfreiheit: Alle dürfen auf jegliche Art und Weise Verträge mit anderen schließen, solange sie damit nicht gegen geltende Gesetze verstoßen. Aus jedem Vertragsverhältnis entstehen wiederum bestimmte Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien – der geschlossene Vertrag ist also rechtlich bindend.

Diese umfassende Vertragsfreiheit wird aber in bestimmten Situationen eingeschränkt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Gesetzgeber der Ansicht ist, dass ein einfacher (mündlicher) Vertrag nicht ausreicht, um die Vertragsparteien über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Deshalb gibt es Formvorschriften, die die Beteiligten vor den Konsequenzen eines Vertragsschlusses schützen sollen. 

Funktionen von Formvorschriften

Insbesondere gibt es drei unterschiedliche Funktionen, die durch Formvorschriften realisiert werden sollen:

Warnfunktion

Bei der Warnfunktion sollen Bürger:innen vor den Konsequenzen des Vertragsabschlusses gewarnt werden. Wer einen Vertrag schließt, der entweder ein sehr großes finanzielles Volumen (z. B. Hauskauf), eine besondere rechtliche Bindung oder einen großen Einfluss auf das eigene Leben (z. B. Arbeitsvertrag, Erbvertrag) hat, der soll diesen nicht ohne weiteres in einem spontanen Gespräch mit Verkäufer:innen abschließen, sondern sich über die möglichen Gefahren des Vertragsschlusses bewusst werden. 

Das geht meist besser, wenn man sich ein Schriftstück durchlesen kann, in dem alle Risiken und Pflichten aufgezeigt werden. In der Regel hält man in diesem Fall vorher kurz inne, bevor man einen schriftlichen Vertrag unterschreibt. Die Warnfunktion ist im Grunde also ein Übereilungsschutz – der Schutz vor übereilten wichtigen Entscheidungen.

Beweisfunktion

Bei der Beweisfunktion geht es um den Nachweis über den Vertragsinhalt. Insbesondere wenn es später einmal zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien kommt, kann es wichtig werden, welche Rechte und Pflichten damals vereinbart wurden. Dazu eignet sich ein schriftlicher Vertrag in der Regel besser als eine mündliche Vereinbarung. Auch soll durch das Unterschreiben eines Vertrages deutlich gemacht werden, dass die Verhandlungsphase beendet ist und ein verbindlicher Vertrag geschlossen wird, der eine rechtliche Bindung für die Zukunft entfaltet.

Beratungsfunktion

Bei der Beratungsfunktion geht es insbesondere um die anwaltliche bzw. notarielle Beratung. Wenn Verträge abgeschlossen werden, die eine große Bedeutung haben, dann soll eine rechtskundige Person diesen Vertrag noch einmal überprüfen. Bei der Gelegenheit können Notar:innen oder Anwält:innen auch abgleichen, ob der tatsächliche Wille der Vertragsparteien auch mit dem formulierten Vertragsinhalt übereinstimmt. 

Beispiel

Ein klassischer Fall ist der Hauskauf bzw. Grundstückskauf, bei der eine notarielle Beurkundung zwingend notwendig ist. Die rechtskundigen Personen sind hier also Notar:innen. Der Kauf eines Grundstücks geht mit so vielen Rechten und Pflichten einher, dass der Gesetzgeber es für nötig gehalten hat, die Vertragsparteien vor einer rechtskundigen Person (dem Notar oder der Notarin) vorzustellen. Diese soll dafür sorgen, dass den Parteien klar ist, welche Auswirkungen der Vertragsschluss auf ihr künftiges Leben haben wird.

Was bedeuten die unterschiedlichen Formerfordernisse? 

Wenn es keine Formvorschriften im Gesetz gibt, so können Verträge auch mündlich geschlossen werden. Dabei ist es wichtig, dass das Gegenüber die getroffenen Vereinbarungen akustisch vernimmt und auch als verbindlichen Vertragsschluss versteht. So kann beispielsweise grundsätzlich auch ein Mietvertrag (mit Dauer von bis zu einem Jahr) auch mündlich geschlossen werden.

Ist eine Formvorschrift im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, kann sie verschiedene Ausgestaltungen haben. Zum einen gibt es die Schriftform. Sie ist in § 126 BGB geregelt und schreibt vor, dass Willenserklärungen zu Papier gebracht und eigenhändig durch die erklärende Person unterschrieben werden. 

Die Schriftform ist z. B. bei Arbeitsverträgen üblich, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Dieser kann theoretisch auch mündlich geschlossen werden. Allerdings müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen den Arbeitnehmer:innen schriftlich mitgeteilt werden.

Zum anderen gibt es die elektronische Form. Sie ist in § 126a BGB geregelt. Hier kann die Willenserklärung elektronisch verfasst werden. Ihr muss der Name der ausstellenden Person und eine qualifizierte elektronische Signatur beigefügt sein. Die Bezeichnung “elektronisch” meint also nicht SMS, E-Mail oder Messenger-Dienste, denn diese sind von der Textform umfasst. Es handelt sich daher um eine streng regulierte Form.

Die Textform ist in § 126b BGB normiert. Sie beschreibt eine lesbare Erklärung, aus der die erklärende Person hervorgeht. Sie muss auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Dies sind z. B. CD-Roms, USB-Sticks, aber auch SMS, E-Mails, Messenger-Dienste wie WhatsApp oder externe Festplatten.

Zuletzt gibt es noch die notarielle Beglaubigung aus § 129 BGB. Hier werden Notar:innen tätig, die bei einem Rechtsgeschäft zum Beispiel die Identität einer Person sicherstellen (z. B. für die Eintragung ins Handelsregister im Rahmen einer Unternehmensgründung). In diesem Fall müssen die Gründer:innen vor einem Notar oder einer Notarin erscheinen, um ihre Identität vor der Unterzeichnung unter Beweis zu stellen.

Etwas anderes sind notarielle Beurkundungen nach § 128 BGB. Dabei erstellen Notar:innen eine rechtlich bindende Urkunde über den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts. Dies ist z. B. bei einem Ehevertrag der Fall.

Formerfordernis bei Vertragsschluss: Was ist der Standard?

Derzeit gilt in Deutschland die Schriftform als Standard im Zivilrecht, obwohl sie bei den meisten Rechtsgeschäften nicht erforderlich ist. Dieser Hang zur Bürokratie wird in Deutschland seit vielen Jahren kritisiert und in der Wirtschaft bemüht man sich zunehmend darum, auch bei Vertragsabschlüssen digitaler zu werden.

Viele Verträge oder Erklärungen (wie z. B. Kündigungen in Arbeitsverhältnissen) müssen allerdings noch immer schriftlich erfolgen, um rechtlich wirksam zu sein. Das soll aber nicht für immer so bleiben. Im Rahmen des neuen Bürokratieentlastungsgesetzes, welches derzeit von der Bundesregierung vorbereitet wird, soll etwa die Schriftform von der elektronischen Form als Standard abgelöst werden.

Wir haben zum Thema elektronische Kündigung ein spannendes Interview mit Silke Hendrix, unserer Expertin für Arbeits- und Vertragsrecht, geführt. 

Auch in anderen Bereichen wird Deutschland digitaler. So können seit dem 1. August 2023 z. B. GmbH-Gründungen online durchgeführt werden. Dabei wird der Besuch eines Notariats durch ein Online-Meeting mit Notar:innen ersetzt. 

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