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Recht am eigenen Bild: Das solltest du wissen

Jeden Tag machen wir unzählige Fotos und Videos und teilen diese auf Social Media und mit anderen. Durch unsere Smartphones haben wir auch immer eine Kamera dabei, um besondere Momente festzuhalten. Doch wie steht es dabei um das Recht am eigenen Bild

Grundsätzlich gilt: Alle dürfen selbst darüber entscheiden, welche Bilder von der eigenen Person gemacht und verbreitet werden. Aber was passiert, wenn diese Bilder ohne Einverständnis auf Social Media veröffentlicht werden? Und wie ist es bei Kindern, die noch keine Einwilligung abgeben können? Wir klären auf.

Das Wichtigste in Kürze

✅ Jede Person hat das Recht, selbst zu entscheiden, ob und wann welche Bilder von ihr veröffentlicht werden. 
✅ Von dem Recht am eigenen Bild gibt es verschiedene Ausnahmen, etwa für Prominente oder in der Kunst. 
✅ Wird das Recht am eigenen Bild verletzt, kannst du Unterlassung und in einigen Fällen auch Schadensersatz fordern. Auch eine Strafanzeige ist möglich. 

Recht am eigenen Bild einfach erklärt

Nach § 22 KunstUrhG hat jeder Mensch das Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, jede Person kann selbst bestimmen, ob und welche Bilder und Videos von sich verbreitet werden dürfen. Bilder und Videos, auf denen du zu sehen bist, dürfen deshalb grundsätzlich nur mit deiner Einwilligung veröffentlicht und verwendet werden. Es sei denn, es greifen Ausnahmen zu dieser Regelung. 

Wann ist das Persönlichkeitsrecht verletzt?

Das Recht am eigenen Bild ist zwar im Kunsturhebergesetz (kurz: KUG) festgeschrieben, es handelt sich dabei aber um den Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also um ein wichtiges Grundrecht aus unserer Verfassung (Art. 2 i.V.m. 1 GG). 

Dein Persönlichkeitsrecht kann verletzt sein, wenn ohne deine Zustimmung ein Bild von dir veröffentlicht wird. Schauen wir uns hierzu einmal die Voraussetzungen an.

Voraussetzungen

Du musst auf dem Bild erkennbar sein:
Ist das Bild unscharf oder es ist zum Beispiel nur dein Finger zu sehen, greift das Recht am eigenen Bild in der Regel nicht. Es kommt darauf an, dass dich andere Menschen auf dem Bild als Person identifizieren können. 

Verbreitung bzw. Veröffentlichung des Bildes:
Das Bild muss demnach für die Allgemeinheit wahrnehmbar sein, die nicht nur Freunde oder Familie sind. Es darf sich auch nicht klar davon abgrenzen lassen. Beispiel: Ein geteilter Foto-Ordner der Familie in einer Cloud reicht hier meist nicht aus. 

Bei diesen Punkten handelt es sich um allgemeine Aussagen zur Rechtslage. Die Liste ist nicht abschließend und ersetzt auch keine persönliche Beratung durch Expert:innen. Wende dich für eine verbindliche rechtliche Auskunft bitte an Anwält:innen, zum Beispiel in unserer Kanzleisuche.

Beispiele aus dem Alltag

Klassische Beispiele für Veröffentlichung sind das Teilen von Party-Videos auf Social Media oder die Nutzung von Fotos auf Webseiten (z. B. als Referenz). Es ist dabei grundsätzlich egal, ob das Bild analog (sprich in einer Zeitung oder auf Plakaten) verwendet wird oder online auf sozialen Netzwerken oder einer Webseite. 

Es muss dabei auch nicht unbedingt um eine Veröffentlichung in einer bekannten Tageszeitung gehen. Es reicht aus, wenn Fotos auf Facebook geteilt werden, wenn nicht klar abgegrenzt werden kann, dass nur Menschen diese sehen, die du persönlich kennst. 

Ein weiteres Beispiel ist eine Abitur- oder Schülerzeitung, die durchaus auch an Dritte weitergegeben werden kann. Dabei geht es nicht darum, wie viele Personen exakt die Zeitung und das darin abgedruckte Bild gesehen haben, sondern um den potenziellen Kreis an Personen, die die Möglichkeit hätten, das Bild zu sehen. So kann unter Umständen auch eine Facebook-Gruppe mit “nur” 150 Personen zur Allgemeinheit zählen.

Einwilligung erteilen

Eine Einwilligung muss nicht immer ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch konkludent passieren, also durch schlüssiges Verhalten. Bei einer ausdrücklichen Einwilligung erklärst du dich gegenüber der anderen Person klar mit der Veröffentlichung einverstanden.

Bei einer konkludenten Einwilligung ist das nicht so klar feststellbar. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn du Geld für die Fotos bekommst. In diesem Fall kann zwischen euch ein mündlicher Vertrag entstanden sein, in dem du als Gegenleistung für die Veröffentlichung des Bildmaterials eine Vergütung erhältst. 

Aufnahme ohne Einwilligung: So ist die Rechtslage in Deutschland

Ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild ist in Deutschland tatsächlich eine Straftat. Wird ein Bild von dir ohne Zustimmung verbreitet, so droht derjenigen Person eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe (§ 33 KUG). Gegen die Person kannst du deshalb Strafanzeige stellen bzw. einen Strafantrag bei der Polizei erwirken. 

Darüber hinaus hast du auch weitere zivilrechtliche Ansprüche, allen voran die Unterlassung der Veröffentlichung, die Löschung der Bilder oder Herunternahme von Plattformen, auf denen das Bild geteilt wurde. 

In der Regel kannst du Folgendes verlangen: 

  • Unterlassung 
  • Löschung des Bildes
  • Berichtigung oder Gegendarstellung 
  • Auskunft über die Verwendung des Bildes
  • Herausgabe oder Vernichtung des Bildes
  • Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung
  • Geldentschädigung
  • Schadensersatz 

Möchtest du nicht gegen eine bestimmte Person, sondern gegen die Plattformen (z. B. Instagram) vorgehen, kannst du ein “Notice and take down”-Verfahren erwirken oder Suchmaschinen (z. B. Google) in Anspruch nehmen. Hierzu wird in aller Regel anwaltliche Unterstützung notwendig sein. In unserer Kanzleisuche haben wir dir geeignete Ansprechpersonen aufgelistet.

Aufnahme von Gesprächen ohne Einwilligung

Auch das eigene Wort ist vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst, wird jedoch nicht vom KUG, sondern vom Strafgesetzbuch (StGB) geschützt. Hier handelt es sich ebenfalls um eine Straftat, nämlich die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet. 

Zusätzlich sind heimliche Aufnahmen vor Gericht unzulässig. Auch hier kann in einigen Fällen Schadensersatz und Löschung verlangt werden.

Gibt es Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild?

Nicht immer greift das Recht am eigenen Bild. Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die nicht abschließend geregelt sind (§ 23 KUG). Es kommt dabei immer auf den Einzelfall an. Zudem gibt es viele Urteile, an denen man sich orientieren kann. 

Wichtige Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild

🕌 Bildnisse aus den Bereichen der Zeitgeschichte
Bilder, die wichtige historische Ereignisse oder Prominente zeigen, fallen nicht unter die Zustimmungspflicht, wenn ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht. 

🕺 Personen als Beiwerk
Wenn Personen nur “Nebendarsteller:innen” auf den Bildern sind und die Landschaft oder andere Örtlichkeiten im Vordergrund stehen, musst du deren Zustimmung nicht einholen. Das Posten von Urlaubsfotos mit Sehenswürdigkeiten, auf denen viele Tourist:innen zu sehen sind, ist also erlaubt! 

🎤 Fotos von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Veranstaltungen
Wenn die Menschen hier als Gruppe dargestellt werden, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, greift auch hier eine Ausnahme. Nicht erfasst von dieser Ausnahme ist zum Beispiel ein Bild von einem Bahnhof, weil hier kein absichtliches Zusammenkommen der Menschen besteht. 

🖼️ Bilder, wenn sie einem höheren Interesse der Kunst dienen
Dazu zählen zum Beispiel künstlerische Fotografien, die spontan entstehen und nicht dem kommerziellen Zweck, sondern der Kunst dienen. 

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern fasst allgemein die wichtigsten Punkte zusammen. Wende dich für eine verbindliche Auskunft in deinem individuellen Fall bitte direkt an Expert:innen.

Gut zu wissen: Erst 10 Jahre nach dem Tod einer Person erlischt auch das Persönlichkeitsrecht an den Bildern. Bis dahin müssen die nächsten Angehörigen dem Verbreiten der Bilder zustimmen. 

Influencer: Wie ist das mit dem Recht am eigenen Bild bei Kindern?

Immer mehr Influencer:innen und Blogger:innen zeigen nicht nur sich täglich vor der Kamera, sondern teilen auch Bilder von ihren Kindern. Doch wie steht es bei Minderjährigen um das allgemeine Persönlichkeitsrecht? 

Grundsätzlich können die Eltern entscheiden, wie sie mit dem Persönlichkeitsrecht der Kinder umgehen. Ist ein Kind minderjährig und jünger als 7 Jahre alt, so müssen die Eltern nach der Einwilligung gefragt werden, wenn jemand anderes die Kinder fotografiert. Stehen die Eltern selbst hinter der Kamera, können sie grundsätzlich selbst entscheiden, was mit den Fotos passieren soll. 

Zwischen 7 und 18 Jahren sind zwar immer noch die Eltern die Sorgeberechtigten, allerdings wird den Minderjährigen hier ein MItspracherecht zugebilligt. Es gibt dann eine sogenannte Doppelzuständigkeit, sodass sowohl Eltern als auch das Kind entscheiden können. Die Voraussetzung dafür ist, dass das Kind die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt.

Ab 14 Jahren dürfen Eltern dann gar nicht mehr über das Kind hinweg entscheiden, was die Fotos betrifft. Sie können zwar weiterhin widersprechen, doch verweigert das Kind die Zustimmung, können Eltern die Jugendlichen nicht mehr übergehen. 

Persönlichkeitsrecht bei Fotos von der Wohnung

Auch von der eigenen Wohnung dürfen keine Fotos gemacht werden, auch dann nicht, wenn du als Person darauf nicht zu sehen bist. Die angefertigten Bilder fallen dann zwar nicht unter das Recht am eigenen Bild, deine Wohnung ist aber trotzdem durch das Grundgesetz in besonderer Form geschützt. 

Gut zu wissen: Auch Vermieter:innen dürfen nicht ohne weiteres Fotos von deiner Wohnung machen, sondern müssen die Mieter:innen vorher um Erlaubnis fragen. 

Recht am eigenen Bild verletzt: Gibt es Schmerzensgeld?

Ist dein Recht auf eigenes Bild verletzt, kannst du in einigen Fällen Schadensersatz verlangen. Das setzt allerdings voraus, dass dir durch die Verwendung auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist, zum Beispiel weil du durch die Verbreitung deiner Bilder Einkommenseinbußen erlitten hast oder das Foto selbst kommerziell nutzen wolltest. Auch Schmerzensgeld kann möglich sein, wenn ein immaterieller Schaden entstanden ist. 

Die Höhe des Schadensersatzes kann je nach den Umständen stark variieren. In einigen Fällen haben Gerichte den Betroffenen mehrere hundert Euro zugesprochen, in anderen Fällen sogar mehrere tausend Euro. Eine praktische Übersicht über verschiedene Praxisbeispiele findest du im Beitrag von Rechtsanwalt Plutte.

Welche Ansprüche du im Einzelnen hast, hängt also vom Einzelfall ab. Erfahrene Anwält:innen können prüfen, ob sich rechtliche Schritte lohnen und was du in deinem Fall tun kannst. Eine passende Kanzlei findest du auf unserer Kanzleisuche

Fazit

Das Recht am eigenen Bild ist ganz schön kompliziert und es gibt viele Ausnahmen – auch solche, die nicht gesetzlich genannt sind. In der Regel darf aber niemand ein Bild von dir veröffentlichen, ohne dass du damit einverstanden bist. 

Ist das trotzdem der Fall, kannst du rechtliche Schritte einleiten und sogar Strafanzeige erstatten. Wende dich dazu gerne an spezialisierte Anwält:innen, die dich dabei unterstützen und umfassend über deine Rechte beraten. 

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