Wie soll ein Familienname lauten? Welche Nachnamen können Kinder tragen? Und was passiert mit dem Namen nach der Scheidung? Wenn sich Lebenswege verändern, geraten viele Menschen in Konflikt mit den starren Vorgaben des bisherigen Namensrechts. Ein Beispiel: Zwei Frauen ziehen gemeinsam ihr Kind groß, tragen verschiedene Nachnamen, leben gleichberechtigt – doch ihr Kind darf bisher nur einen der beiden Nachnamen tragen. Oder ein geschiedener Vater möchte den gleichen Doppelnamen wie seine Kinder behalten – bisher kaum möglich. Genau solche Lebenssituationen nimmt sich das neue Namensrecht ab 2025 zum Anlass für tiefgreifende Reformen.
Ab dem 1. Mai 2025 können Familien, Paare, adoptierte Kinder und Menschen mit neuer Geschlechtsidentität endlich freier entscheiden, welchen Namen sie künftig führen möchten. Weniger Bürokratie, mehr Selbstbestimmung – das Recht auf den eigenen Namen wird persönlicher, zeitgemäßer und menschlicher. Erfahre mehr in diesem Artikel.
Wir bei legalnerd erklären Jura einfach und verständlich. Du willst mehr? Abonniere unseren kostenlosen Newsletter, höre in unseren Podcast rein oder folge uns auf Instagram, um immer auf dem Laufenden zu bleiben!
Das Wichtigste in Kürze
✅ Ab dem 1. Mai 2025 dürfen Ehepaare einen gemeinsamen Doppelnamen führen – und zwar beide. Die Reihenfolge der Namen sowie die Frage, ob mit oder ohne Bindestrich, kann frei gewählt werden. Auch die Option, beide bisherigen Nachnamen einfach zu behalten, bleibt bestehen.
✅ Bei Kindern können Eltern künftig gemeinsam entscheiden, ob sie einen der beiden Nachnamen oder einen Doppelnamen aus beiden Nachnamen weitergeben wollen. Dies umfasst auch Kinder unverheirateter Eltern.
✅ Nach einer Scheidung können Betroffene einfacher über ihren Namen entscheiden – egal ob Rückkehr zum alten Namen, Beibehaltung des bisherigen Namens oder Bildung eines neuen Doppelnamens. Das Verfahren wird deutlich einfacher und unbürokratischer.
✅ Bei einer Adoption können künftig auch ältere Kinder oder Erwachsene mitentscheiden, welchen Namen sie annehmen – vom Herkunftsnamen bis hin zu einem zusammengesetzten Doppelnamen.
✅ Für trans*, inter* und nicht-binäre Menschen wird die Namensänderung deutlich vereinfacht. Mit der Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes können Vor- und Familiennamen ohne Gerichtsbeschluss und Gutachten geändert werden. Die eigene Geschlechtsidentität wird rechtlich besser anerkannt.
Neues Namensrecht: Was ändert sich ab 2025?
Was genau steckt hinter dem neuen Namensrecht? Ab dem 1. Mai 2025 gelten in Deutschland neue Regeln beim Namensrecht. Der Bundestag hat im Jahr 2024 ein umfassendes Gesetz zur Modernisierung des Namensrechts beschlossen. Ziel ist es, die bisherigen, teils starren Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu lockern und dadurch mehr Freiheit und Selbstbestimmung bei der Namenswahl zu ermöglichen.
Bislang war das deutsche Namensrecht sehr beschränkt: Ehepaare durften entweder den Nachnamen eines Partners bzw. einer Partnerin als Ehenamen führen oder beide ihren bisherigen Namen behalten. Doppelnamen waren nur in sehr begrenztem Rahmen erlaubt und im Grunde nur einer Person möglich. Auch bei Kindern war die Wahlmöglichkeit eingeschränkt: Wenn Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen trugen, mussten sie sich bei der Geburt des ersten Kindes für einen der beiden Nachnamen entscheiden – und dieser galt dann auch automatisch für alle weiteren Kinder.
Mit dem neuen Namensrecht ändert sich das grundlegend. Ein wichtiges Ziel ist mehr Wahlfreiheit bei der Namensgebung – nicht nur bei der Heirat, sondern auch bei der Geburt von Kindern oder bei Veränderungen der familiären Situation wie Scheidung oder Adoption. Das neue Gesetz soll auch die gesellschaftliche Realität, zum Beispiel von Patchwork-Familien oder gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, besser abbilden.
Warum war ein neues Namensrecht notwendig?
Hintergrund der Reform ist eine Empfehlung der Namensrechtskommission am Bundesjustizministerium, die seit Jahren an einer Überarbeitung der Regeln arbeitet. Besonders Menschen mit biografischen Brüchen, wie Scheidungsfamilien, transgeschlechtliche Personen oder Adoptivkinder, sollen durch das neue Gesetz besser vertreten werden.
Künftig dürfen Ehepartner:innen gemeinsam einen Doppelnamen als Ehenamen führen. Auch unverheiratete Eltern dürfen sich frei entscheiden, wie ihr Kind heißen soll – sie können zum Beispiel einen Doppelnamen aus beiden Nachnamen der Eltern bilden. Voraussetzung ist, dass beide Eltern zustimmen. Diese neue Regel begegnet der Realität vieler Eltern, die sich heute bewusst gegen eine Heirat entscheiden, aber dennoch gleichberechtigt ihre Nachnamen weitergeben wollen.
Darüber hinaus erlaubt das neue Gesetz nun auch – in bestimmten Fällen – Namensänderungen ohne zwingenden Grund. Bisher war das nur mit “wichtigen Gründen” erlaubt (§ 3 NamÄndG). Die Beurteilung, was ein “wichtiger Grund” ist, lag oft im Ermessen der Behörden. Mit der Reform fällt diese Hürde in vielen Fällen weg. Das bringt vor allem Betroffenen mehr Klarheit und Handlungsspielraum.
Wichtig zu wissen: Die neuen Regelungen traten zum 1. Mai 2025 in Kraft. Bis dahin galten die bisherigen Vorschriften, die du etwa im § 1355 BGB für den Ehenamen nachlesen kannst. Für Kinder nennt der § 1617 BGB die heute noch gültigen Vorgaben zur Namensführung.
Zusammengefasst bringt das neue Gesetz:
🥳 Mehr Freiheiten bei der Wahl gemeinsamer Nachnamen
🥳 Option auf echte Doppelnamen für beide Ehepartner:innen
🥳 Mehr Möglichkeiten zur Namenswahl bei Kindern
🥳 Einfachere Namensänderungen bei besonderen Lebenslagen wie Scheidung, Adoption oder transgeschlechtlicher Identität
Mit dieser Reform folgt der Gesetzgeber aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und Lebensformen. Für viele Menschen bedeutet das: Endlich sind auch im Namensrecht individuelle Lebensrealitäten berücksichtigt.
Unsere Plattform dient der rechtlichen Aufklärung. Dies ersetzt jedoch keine Rechtsberatung durch Expert:innen, die wir gerne vermitteln. Mit dem Ausfüllen des Formulars willigst du in diese Datenverarbeitung ein. Deine Daten werden rechtskonform verarbeitet und können jederzeit auf Anfrage gelöscht werden. Mehr Infos dazu in unserer Datenschutzerklärung.
Neues Namensrecht bei Ehe und Scheidung
Gemeinsamer Ehename einfacher wählbar
Mit dem neuen Namensrecht, das ab dem 1. Mai 2025 in Kraft tritt, wird es für Ehepaare in Deutschland deutlich einfacher, sich für einen gemeinsamen Familiennamen zu entscheiden. Bisher galt: Ein Ehepaar durfte sich vor oder bei der Eheschließung für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden. Möglich war aber nur der Nachname eines Partners. Das hat sich nun geändert.
Künftig steht dir als Ehepartner oder Ehepartnerin mehr Freiheit bei der Namenswahl zu. Neu ist vor allem die deutlich erleichterte Möglichkeit, einen Doppelnamen zu wählen. Bisher war ein Doppelname nur für eine:n der beiden Partner:innen erlaubt – und auch nur in begrenzten Formen. Mit dem neuen Gesetz dürfen nun beide Ehepartner:innen einen gemeinsamen Doppelnamen führen.
Dabei entscheidet ihr, ob der gemeinsame Doppelname mit Bindestrich oder ohne geschrieben wird. Auch die Reihenfolge (z. B. Meier-Schulz oder Schulz Meier) dürft ihr frei wählen. Zusätzlich erlaubt das neue Namensrecht auch, dass ihr bei Eheschließung beide euren bisherigen Nachnamen behaltet. Das war zwar auch bislang möglich, hatte aber teils komplizierte Auswirkungen bei der Familiennamenswahl für gemeinsame Kinder. Durch die Reform wird die Namensführung insgesamt flexibler und familienfreundlicher gestaltet.
Diese Änderungen stehen im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das in der bisher starren Regelung des gemeinsamen Ehenamens eine Benachteiligung gesehen hatte. Der Gesetzgeber reagiert damit auf den gesellschaftlichen Wandel hin zu mehr Gleichberechtigung und Vielfalt von Lebensmodellen. Die Grundlage für die neuen Regelungen ist das am 14. März 2024 im Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des Namensrechts. Die entsprechenden Vorschriften findest du im § 1355 BGB. Ab 2025 liest du dort neue Formulierungen zum Ehenamen und zu Doppelnamen.
Was passiert bei Trennung oder Scheidung?
Auch beim Thema Scheidung bringt das neue Namensrecht wichtige Neuerungen, die dir mehr Entscheidungsfreiheit geben. Wenn du verheiratet bist und nach der Trennung oder Scheidung deinen Namen ändern willst, kannst du das künftig einfacher und ohne viele Hürden tun.
Nach der bisherigen Rechtslage durftest du nur dann zu deinem früheren Namen zurückkehren, wenn du vor der Ehe einen anderen Familiennamen getragen hast – und das nur mit entsprechender Erklärung beim Standesamt. Diese Einschränkung fällt nun weg. In Zukunft kannst du nicht nur deinen Geburtsnamen, sondern auch jeden früheren Namen wieder annehmen, den du im Laufe deines Lebens einmal geführt hast.
Außerdem erlaubt das neue Namensrecht, dass du als geschiedene Person einen Doppelnamen beibehältst oder neu bilden darfst. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn du Kinder hast und den gemeinsamen Familiennamen weiter mit ihnen teilen willst. Du kannst also selbst entscheiden, ob du deinen eigenen Namen wieder annimmst, den gemeinsamen Ehenamen behältst oder eine Doppelnamenslösung wählst.
Ein weiterer Vorteil: Die notwendigen Verfahren zur Namensänderung nach Scheidung sollen beschleunigt und vereinfacht werden. Die bisherige Pflicht zur Begründung entfällt. Wenn du deinen Namen ändern willst, reicht künftig eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesamt.
Die gesetzliche Grundlage hierfür findest du im neuen § 1355 BGB sowie in den Abschnitten zur Namensänderung im Personennamensgesetz (PersNamG), das ebenfalls zum 1. Mai 2025 in Kraft tritt. Das neue Personennamensrecht schafft erstmals ein eigenständiges Gesetz, das sich ausschließlich mit Namensfragen befasst – losgelöst von ausländerrechtlichen oder personenstandsrechtlichen Regelungen.
Wichtig
Die Namensänderung nach Scheidung beeinflusst nicht automatisch den Namen der Kinder. Diese behalten ihren Nachnamen zunächst weiter. Wenn du möchtest, dass dein Kind nach einer Scheidung auch einen neuen Namen trägt, sind dafür zusätzliche Schritte nötig – das erfährst du im nächsten Abschnitt zum Namensrecht bei Kindern.
Neues Namensrecht bei Adoption oder Geschlechtsänderung
Das neue Namensrecht bringt klare Veränderungen für Menschen in besonderen Lebenssituationen – etwa bei einer Adoption, nach der Anerkennung der Vaterschaft oder bei einer Änderung des Geschlechtseintrags. Ziel des neuen Gesetzes ist es, mehr Selbstbestimmung zu ermöglichen und die Rechte Betroffener zu stärken. Gleichzeitig sollen bürokratische Hürden abgebaut werden. Hier erfährst du, was sich künftig ändert und worauf du achten musst. Die Informationen können zwischenzeitlich veraltet oder unvollständig geworden sein. Für eine verbindliche Auskunft wende dich bitte an spezialisierte Anwält:innen.
Namensänderung bei Adoption ab 2025
Wenn ein Kind adoptiert wird, darf es künftig einfacher den Namen der neuen Familie annehmen. Das gilt auch, wenn das Kind schon älter ist oder wenn es sich um eine sogenannte Stiefkindadoption handelt. Nach dem bisherigen Recht musste der Name des Kindes bei einer Adoption immer den Namen der adoptierenden Person annehmen – das ließ kaum Spielraum zu.
Ab 2025 hast du durch das neue Namensrecht mehr Auswahl: Der Name kann aus dem Namen des Kindes, dem Namen der Adoptivperson oder einer Kombination aus beidem bestehen. Möglich ist also auch ein Doppelname, was bisher im Adoptionsrecht kaum vorgesehen war. Diese Flexibilität soll es Kindern erleichtern, ihre frühere Identität zu bewahren und gleichzeitig Teil der neuen Familie zu werden.
Geregelt ist das in § 1757 Absatz 1 BGB (ab dem Stichtag entsprechend angepasst, um die neue Regelung rechtlich zu verankern).
Nachträgliche Namensänderung bei anerkannter Vaterschaft
Kommt es zur Anerkennung der Vaterschaft und das Kind hat bisher nur den Nachnamen der Mutter getragen, ist auch eine spätere Namensänderung möglich. Das war bisher nur unter bestimmten Voraussetzungen machbar. Ab 2025 kannst du in solchen Fällen einfacher beantragen, dass das Kind den Nachnamen des Vaters oder sogar einen zusammengesetzten Namen trägt.
Auch hier ist es künftig erlaubt, dass das Kind einen Doppelnamen erhält – aus den Namen beider Elternteile. Wichtig: Beide Elternteile müssen dieser Namensänderung zustimmen. Wenn das Kind älter als 5 Jahre ist, muss auch seine Meinung berücksichtigt werden. Ab dem 14. Geburtstag kann das Kind selbst entscheiden, ob es die Namensänderung will (§ 1617c Absatz 4 BGB).
Namenswahl bei Geschlechtsänderung ab 2025
Eine große Neuerung bringt das neue Namensrecht für trans*, inter* und nichtbinäre Menschen. Wer seinen Geschlechtseintrag ändert, darf künftig viel einfacher auch seinen Vornamen und Nachnamen anpassen. Das gilt unabhängig davon, ob eine Operation oder ein medizinisches Gutachten stattgefunden hat. Das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz, das am 1. November 2024 in Kraft getreten ist, greift hier eng mit dem neuen Namensrecht zusammen.
Nach der neuen Regelung reicht eine einfache Erklärung beim Standesamt, um den Namen zu ändern. Damit entfällt das bisher aufwändige und oft belastende Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG – nicht mehr gültig). Auch der Familienname darf geändert werden – vor allem dann, wenn der bisherige Nachname als erkennbar männlich oder weiblich gelesen wird und nicht mehr zur gelebten Identität passt.
Was bisher nur in wenigen Ausnahmefällen genehmigt wurde, ist ab 2025 ein einklagbares Recht: Die Namensänderung wird Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Aus Sicht der Bundesregierung ist das ein wichtiger Schritt hin zu mehr Selbstbestimmung und Akzeptanz.
Was du bei der Namensänderung beachten solltest
Auch wenn vieles einfacher wird, gilt weiterhin: Eine Namensänderung ist ein formeller Akt. Du musst dafür einen Antrag stellen und gegebenenfalls Unterlagen einreichen – je nachdem, ob es um eine Adoption, eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Geschlechtsänderung geht. Zuständig ist in der Regel das Standesamt. Bei Unsicherheiten kann dich eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht unterstützen.
Auch wenn vieles einfacher wird, gilt weiterhin: Eine Namensänderung ist ein formeller Akt. Du musst dafür einen Antrag stellen und gegebenenfalls Unterlagen einreichen – je nachdem, ob es um eine Adoption, eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Geschlechtsänderung geht. Zuständig ist in der Regel das Standesamt. Bei Unsicherheiten kann dich eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht unterstützen.
Fazit
Insgesamt stärkt das neue Namensrecht die Eigenverantwortung der Bürger:innen in Bezug auf ihre Namensführung. Die Veränderungen schaffen eine moderne, anpassungsfähige Gesetzesgrundlage, die sich stärker an gesellschaftlichen Entwicklungen orientiert. Wer von den Neuerungen betroffen ist oder eine Namensänderung in Erwägung zieht, sollte sich rechtzeitig über die genauen Voraussetzungen und Abläufe informieren.