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Wie schließt man einen Kaufvertrag?

Kaufverträge begegnen uns oft im täglichen Leben. Konkret über sie nachdenken, tun wir aber meist nur dann, wenn wir entweder größere Käufe tätigen oder sich ein Konflikt anbahnt. Daraus ergeben sich viele rechtliche Fragen: Habe ich einen Anspruch auf den Rabatt aus einer Werbung? Was genau sind meine Pflichten aus einem Kaufvertrag? Wie lange gehen Verhandlungen und ab wann gilt ein Kaufvertrag als geschlossen?

In diesem Beitrag erklären wir, wie ein Kaufvertrag zustande kommt, auf welche Details ihr achten müsst und welche Rechte ihr aus einem Kaufvertrag geltend machen könnt. 

Das Wichtigste in Kürze

✅ Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande. Ein Angebot muss den Preis, den/die Vertragspartner:in  und die Kaufsache enthalten.
✅ Eine veränderte Annahme ist ein neues Angebot.
✅ Bei einem Versendungskauf tragen Käufer:innen  die Gefahr, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
✅ Bei einem privaten Kauf gelten grundsätzlich nicht die Vorschriften, die Verbraucher:innen schützen. 

Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag

Der Kaufvertrag ist im Gesetz in § 433 BGB aufgeführt. Dieser legt die Rechte und Pflichten fest, die die Parteien beim Abschluss eines Kaufvertrags erfüllen müssen. Verkäufer:innen werden verpflichtet, der Käuferseite die Sache zu übergeben und dieser Eigentum an der Sache zu verschaffen. Dabei soll die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Käufer:innen sind verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Sache der Verkäuferseite abzunehmen. 

Konkret bedeutet dies, dass Verkäufer:innen die Sache (z. B. ein Auto) der Käuferseite in der Art zugänglich machen müssen,  dass diese die uneingeschränkte Sachherrschaft über die Sache hat, also das Auto nutzen kann, so wie es ihr beliebt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn von Verkäuferseite alle Autoschlüssel sowie der Fahrzeugschein übergeben werden. Zudem muss auch das Eigentum an dem Auto verschafft werden. 

Hier wird der Unterschied zum Mietauto deutlich. Auch beim Mietauto bekommen Mieter:innen die Schlüssel zum Auto und können es in der Mietzeit frei nutzen. Beim Autokauf müssen Verkäufer:innen aber jegliche Einflussnahme auf das Auto abgeben. Daher ist auf der objektiven Seite die Abgabe aller zugehörigen Sachen (wie Schlüssel und Fahrzeugschein) notwendig, während zugleich auch innerlich das Auto in dem Gedanken abgegeben werden muss, dass nun jegliches Eigentum und damit jegliche Einwirkungsmöglichkeit an ihm aufgegeben wird.

Der/die Käufer:in muss demgegenüber zunächst den vereinbarten Kaufpreis zahlen und dann die Sache annehmen. Das bedeutet, die Sache muss der Verkäuferseite abgenommen werden. Im Beispiel des Autos also: Das Auto mitnehmen oder zumindest vom Verkaufsgelände fahren.

Zustandekommen eines Kaufvertrags

Ein Kaufvertrag wird durch eine Einigung zwischen den Parteien geschlossen. Dafür braucht es ein Angebot und eine Annahme. Das Angebot muss die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten (die sog. essentialia negotii). Dazu gehören der/die Vertragspartner:in, die Sache und der Preis.

Faustregel

Ein Angebot muss so gestaltet werden, dass es durch ein einfaches “Ja” angenommen werden kann. 

Die Annahme ist dann genau das, also die uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot. Verändert sich bei der Annahme eine der Informationen, wie zum Beispiel der Preis, dann gilt das als neues Angebot. Beispielsweise: A schlägt B vor, eine Jacke zum Preis von 100 € an ihn zu verkaufen. Der B sagt daraufhin: “ ich würde sie für 80 € nehmen.” Die Aussage von B wäre dann ein neues Angebot.

Gleiches gilt, wenn die Annahme verspätet erklärt wird. Also z. B. macht der A dem B am Montag ein Angebot zum Kauf der Jacke. Der B geht erstmal nach Hause, ohne das Angebot anzunehmen und kommt dann am Freitag wieder. Um einen Kaufvertrag zu schließen, muss B ein neues Angebot abgeben, welches der A dann annehmen kann. 

Wichtig wird diese Unterscheidung immer dann, wenn es z. B. um als “Angebot” deklarierte Werbung geht. Gerade in besonderen saisonalen Zeiten wie der Black Week werben viele Firmen mit großen Rabatten. Solche Rabatte sind allerdings keine Angebote im Sinne des § 433 BGB. Es fehlt bei ihnen an der Bestimmung der Vertragsparteien. Das Angebot kommt erst dann zustande, wenn der Artikel an der Kasse gescannt oder online im Warenkorb angezeigt wird. Angenommen wird das Angebot dann durch die Zahlung bzw. das kostenpflichtige Bestellen

Das bedeutet also, Kund:innen haben keinen Anspruch darauf, dass ein Rabatt auch tatsächlich gewährt wird. Wenn also mit einem Rabatt von 40 % geworben wird, können Kund:innen nicht auf diesen bestehen. Der Rabatt muss sich im konkreten Vertragsschluss wiederfinden, um Teil des Vertrages zu sein. 

Versand und Versandgebühren

Vieles wird heutzutage online gekauft und dann an die Privatadresse versendet. Dabei stellt sich oft die Frage, wer dafür Sorge zu tragen hat, dass die Sache auch sicher am Zielort ankommt. 

Grundsätzlich wird bei einem Kauf im Onlineshop eine Schickschuld vereinbart. Das bedeutet, dass der Leistungsort und der Erfolgsort auseinanderfallen. Der/Die Verkäufer:in erbringt seine Leistung an einem Ort und der Erfolg tritt an einem anderen Ort ein. Beispiel: A verpackt und verschickt die Ware an seinem Lager. Der Eigentumsübergang, also der Erhalt der Ware, tritt dann aber an der Privatadresse des B ein. 

Dies führt zu der Frage, wer den Transport zu verantworten hat. Da der/die Verkäufer:in mit der Abgabe der Sache an die Transportperson alles in seiner Macht Stehende getan hat, obliegt das Risiko für einen Verlust grundsätzlich den Käufer:innen.

Anders ist dies, wenn es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf handelt, bei dem ein:e Verbraucher:in mit einem/einer  Unternehmer:in einen Vertrag schließt. In diesen Fällen finden die §§ 475 ff. BGB Anwendung, was dazu führt, dass das Risiko für den Transport den Verkäufer:innen obliegt. 

Kaufvertrag schließen: Lieber privat oder gewerblich?

Kaufverträge werden nicht nur zwischen Verbraucher:innen und Unternehmer:innen geschlossen, sondern auch zwischen zwei Verbraucher:innen, also Privatleuten. Insbesondere auf Plattformen wie E-Bay, Vinted oder mobile.de ist dies oft der Fall. Wie verhält es sich bei privaten Kaufverträgen?

Die Regeln für das Zustandekommen des Kaufvertrags sind dabei zunächst einmal die gleichen. Der Unterschied ist jedoch, dass das Gesetz diverse, verbraucherfreundliche Vorschriften enthält. Diese gelten allerdings nur für gewerbliche Kaufverträge und greifen grundsätzlich nicht ein, wenn man mit einer Privatperson einen Kaufvertrag schließt. Wo man also bei einem Privatkauf mehr Verhandlungsfreiheit hat, hat man beim Kauf von einem Unternehmen etwas mehr Sicherheit. 

Fazit

Es ist wichtig, als Verbraucher:in die Grundlagen von Kaufverträgen zu verstehen. Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, wobei wesentliche Vertragsbestandteile wie der/die Vertragspartner:in, die Sache und der Preis klar sein müssen. 

Bei Onlinekäufen sollte man sich bewusst sein, dass normalerweise das Risiko für den Verlust der Ware bei den Käufer:innen liegt, es sei denn, es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Zu beachten ist auch, dass Werberabatte in der Regel keine verbindlichen Angebote darstellen. Bei privaten Käufen gibt es zwar mehr Verhandlungsfreiheit, aber auch weniger rechtlichen Schutz als bei gewerblichen Käufen. 

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