In der Probezeit schwanger: Deine Rechte

Gerade frisch im neuen Job und plötzlich kommt der positive Schwangerschaftstest. Viele denken sofort: „Ich bin in der Probezeit schwanger – das war’s jetzt mit dem Job!“ Doch so einfach ist es zum Glück nicht. Denn das Gesetz schützt dich, auch wenn dein Arbeitsverhältnis noch ganz am Anfang steht. Trotzdem sorgt eine Schwangerschaft in der Probezeit oft für Unsicherheit, Misstrauen im Team oder sogar Ärger mit dem Chef oder deiner Chefin. Was jetzt wichtig ist und welche Rechte du hast, erfährst du hier.

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Das Wichtigste in Kürze

Du kannst in der Probezeit nicht einfach gekündigt werden, wenn du schwanger bist. Der gesetzliche Kündigungsschutz greift ab dem Zeitpunkt, an dem dein:e Arbeitgeber:in von der Schwangerschaft weiß.
Teilst du deine Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach einer Kündigung mit, ist diese unwirksam. Das gilt auch rückwirkend, wenn du erst nach der Kündigung vom positiven Test erfährst.
Es besteht keine Pflicht, dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin die Schwangerschaft sofort mitzuteilen. Aus Schutzgründen ist es aber sinnvoll, das nicht zu lange hinauszuzögern.
Befristete Verträge enden auch bei Schwangerschaft zum vorgesehenen Termin. Nur bei Diskriminierung oder besonderen Umständen kann eine Verlängerung eingefordert werden.
Mutterschutzzeiten zählen ganz normal zur Probezeit dazu. Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch durch Krankheit, Mutterschutz oder Beschäftigungsverbote.

In der Probezeit schwanger: Alles zum Kündigungsschutz 

Viele glauben, dass sie in der Probezeit einfach ohne Grund gekündigt werden können, auch wenn sie schwanger sind. Aber das stimmt nicht. Sobald du deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin mitteilst, dass du schwanger bist, greift der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (§ 17 MuSchG). Und das gilt unabhängig davon, ob du noch in der Probezeit bist oder nicht.

Kündigung ist nur mit Ausnahmegenehmigung möglich

Während der gesamten Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt darf dir nicht gekündigt werden, es sei denn, es liegt ein ganz besonderer Ausnahmefall vor. Dann muss die zuständige Aufsichtsbehörde (zum Beispiel das Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz) einer Kündigung ausdrücklich zustimmen. Solche Ausnahmegenehmigungen sind sehr selten und werden nur erteilt, wenn die Kündigung nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat (z. B. bei einem massiven Fehlverhalten oder einer Betriebsstilllegung).

Wichtig: Schwangerschaft rechtzeitig mitteilen

Der Kündigungsschutz gilt ab dem Moment, in dem der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin von deiner Schwangerschaft weiß. Wenn du also bereits gekündigt wurdest und danach erfährst, dass du schwanger bist, kannst du das nachträglich innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung mitteilen. Dann wird die Kündigung rückwirkend unwirksam (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 MuSchG).

Wenn du die Frist verpasst, kann die Kündigung leider bestehen bleiben, es sei denn, du hattest einen guten Grund, warum du dich nicht früher melden konntest. Dann kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ausnahmsweise trotzdem zur Rücknahme verpflichtet sein.

Probezeit ist kein Freifahrtschein für Kündigung

Auch wenn viele Arbeitgeber:innen denken, sie könnten während der Probezeit „Probleme“ schnell loswerden: Eine Schwangerschaft ist kein Kündigungsgrund, auch nicht innerhalb der ersten 6 Monate. Das heißt: Der Kündigungsschutz ist stärker als die Probezeitregelung im Arbeitsrecht.

Wichtig ist, dass du dich traust, offen mit deiner Situation umzugehen und deine Rechte kennst. Denn oft versuchen Vorgesetzte, mit Druck oder Fehlinformationen eine Kündigung zu rechtfertigen. Wenn du dir unsicher bist, kannst du dich an eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

Arbeitsvertrag befristet?

Der Kündigungsschutz schützt dich vor einer vorzeitigen Beendigung deines Arbeitsverhältnisses, aber nicht vor dem regulären Auslaufen eines befristeten Vertrags. Wenn dein Vertrag also zum Beispiel nach 6 Monaten automatisch endet, läuft er auch dann aus, wenn du schwanger bist. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung, außer es ist im Vertrag oder Tarifvertrag anders geregelt.

Muss ich meinem Arbeitgeber von der Schwangerschaft erzählen?

Viele fragen sich: „Muss ich in der Probezeit überhaupt sagen, dass ich schwanger bin?“ Die Antwort ist einfach: Nein, du musst es nicht – zumindest nicht sofort.

Keine gesetzliche Mitteilungspflicht

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin die Schwangerschaft direkt mitzuteilen. Du darfst den richtigen Zeitpunkt selbst wählen. Besonders in der Probezeit warten viele Schwangere bewusst ab, weil sie Angst vor Nachteilen oder Vorurteilen haben.

Aber: Ohne Mitteilung kein Kündigungsschutz

Wichtig ist: Der gesetzliche Kündigungsschutz greift nur, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin von deiner Schwangerschaft weiß. Wird dir in der Probezeit gekündigt und du teilst nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung mit, dass du schwanger bist, bleibt die Kündigung wirksam. Die Frist ist also entscheidend (§ 17 MuSchG).

Ein kurzer Hinweis mit einem ärztlichen Nachweis reicht völlig aus. Das kann auch per Mail oder in Papierform erfolgen. Am besten bewahrst du eine Kopie oder einen Screenshot als Nachweis auf.

Wann ist der beste Zeitpunkt?

Es gibt keinen „richtigen“ Zeitpunkt, aber aus praktischen Gründen ist es sinnvoll, die Schwangerschaft spätestens im 3. Monat mitzuteilen. Denn je früher dein:e Arbeitgeber:in Bescheid weiß, desto früher greifen Schutzvorschriften, etwa zur Arbeitszeit oder bei körperlicher Belastung. 

Außerdem gibt es besondere Regeln für Schwangere beim Arbeitsschutz, etwa bei Nachtarbeit, Überstunden oder gefährlichen Tätigkeiten (§§ 46 MuSchG).

Schutz vor Diskriminierung

Niemand darf dir wegen deiner Schwangerschaft kündigen oder dich benachteiligen. Das steht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Wenn dir also auffällt, dass du schlechter behandelt wirst (zum Beispiel bei der Schichteinteilung, beim Zugang zu Fortbildungen oder bei der Kommunikation) kann das eine unzulässige Diskriminierung sein. Hier lohnt sich in vielen Fällen der Gang zu einer Anwältin oder einem Anwalt oder die Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat.

Bewerbungsgespräch: Darf man lügen?

Falls du schwanger bist und dich auf einen Job bewirbst: Du darfst die Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch verschweigen oder sogar aktiv verneinen. Das wurde mehrfach von Gerichten bestätigt, denn die Frage ist unzulässig. Niemand darf dich bei der Einstellung benachteiligen, nur weil du ein Kind erwartest.

In der Probezeit schwanger: Was passiert mit dem Arbeitsvertrag?

Wenn du in der Probezeit schwanger wirst, verändert das nichts am Inhalt deines Arbeitsvertrags, aber es kann sehr wohl Auswirkungen auf die Planung deiner weiteren Beschäftigung haben. Ob dein Vertrag befristet oder unbefristet ist, spielt dabei eine wichtige Rolle.

Befristeter Vertrag läuft meist ohne Verlängerung aus

Hast du einen befristeten Arbeitsvertrag, endet das Arbeitsverhältnis in der Regel zum vereinbarten Zeitpunkt, ganz unabhängig davon, ob du schwanger bist oder nicht. Das bedeutet: Auch wenn du Kündigungsschutz genießt, darf dein:e Arbeitgeber:in den Vertrag einfach auslaufen lassen, ohne eine Verlängerung anbieten zu müssen.

Anders ist es, wenn im Unternehmen Kettenbefristungen üblich sind oder wenn dein Vertrag wegen deiner Schwangerschaft nicht verlängert wird. Dann kann eine Diskriminierung vorliegen. Wenn du das Gefühl hast, dass dir gezielt wegen deiner Schwangerschaft keine Verlängerung angeboten wurde, kann sich ein Gespräch mit einem Anwalt oder einer Anwältin lohnen.

Unbefristeter Vertrag mit Probezeit

Bei einem unbefristeten Vertrag mit Probezeit sieht es besser aus. Hier endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch, sondern läuft normal weiter, auch wenn du während der Probezeit schwanger wirst. Der Kündigungsschutz greift, sobald du deine Schwangerschaft mitteilst. Du kannst also trotz Probezeit nicht einfach entlassen werden, nur weil du ein Kind erwartest.

Verlängert sich die Probezeit durch Mutterschutz?

Ein häufiger Irrtum: Viele denken, die Probezeit verlängert sich automatisch, wenn man währenddessen im Mutterschutz ist oder ausfällt. Aber das ist falsch. Die gesetzliche Probezeit ist ein festgelegter Zeitraum, nicht an die tatsächliche Arbeitszeit gekoppelt. Wenn dein Mutterschutz mitten in der Probezeit beginnt, läuft diese also ganz normal weiter, selbst wenn du währenddessen nicht arbeitest. 

Einige Arbeitsverträge enthalten jedoch Klauseln, die eine Verlängerung der Probezeit bei Fehlzeiten vorsehen. Diese Regelungen sind nicht immer zulässig. Hier kann ein Blick in den Vertrag oder ein Gespräch mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen. Erfahre mehr zum Thema: Was kostet ein Beratungsgespräch beim Anwalt? 

Übernahme trotz Schwangerschaft?

Ob du nach der Probezeit übernommen wirst oder nicht, entscheidet allein dein:e Arbeitgeber:in. Eine Verpflichtung zur Übernahme gibt es nicht, auch nicht wegen deiner Schwangerschaft. Aber: Wenn du diskriminiert wirst, etwa weil alle anderen übernommen werden, nur du nicht, obwohl du dieselben Leistungen erbracht hast, kann das unzulässig sein. In solchen Fällen hilft eine rechtliche Einschätzung.

Gerade in der Probezeit lohnt es sich, den Arbeitsvertrag genau zu lesen: Gibt es Sonderregeln zur Probezeit? Steht etwas zur Verlängerung? Wie sind Kündigungsfristen geregelt? Und wie passt das zu deinen geplanten Mutterschutzzeiten? So kannst du dich gut vorbereiten und unangenehme Überraschungen vermeiden.

Mutterschutz und Probezeit – was gilt?

Auch wenn du in der Probezeit schwanger bist, hast du Anspruch auf alle Rechte, die das Mutterschutzgesetz vorsieht. Der Mutterschutz gilt nicht erst nach Ende der Probezeit, sondern sobald dein:e Arbeitgeber:in über die Schwangerschaft informiert ist und zwar unabhängig davon, ob du festangestellt oder befristet beschäftigt bist.

Wann beginnt der Mutterschutz?

Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum nach der Geburt auf 12 Wochen (§ 3 MuSchG). In dieser Zeit darfst du grundsätzlich nicht mehr arbeiten, es sei denn, du willst das ausdrücklich. Und auch nur bis zur Geburt.

Während des Mutterschutzes hast du Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das von deiner Krankenkasse gezahlt wird, sowie auf einen Arbeitgeberzuschuss, damit du finanziell keine Nachteile hast (§ 20 MuSchG).

Beschäftigungsverbot auch während der Probezeit

Wenn dein Arzt oder deine Ärztin dir ein individuelles Beschäftigungsverbot ausstellt – z. B. wegen Komplikationen, Stress oder körperlicher Belastung –, darfst du ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeiten. Auch hier spielt die Probezeit keine Rolle. Du erhältst dann weiter dein volles Gehalt, auch „Mutterschutzlohn“ genannt (§ 18 MuSchG).

Das Beschäftigungsverbot kann sofort greifen, etwa bei Jobs mit schwerem Heben, langem Stehen oder Schichtdiensten. Es dient deinem Schutz und dem deines Kindes und ist kein Kündigungsgrund.

Urlaubsanspruch bleibt erhalten

Auch wenn du in der Probezeit krank oder im Mutterschutz bist: Dein Urlaubsanspruch bleibt bestehen. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin darf dir die Urlaubstage nicht kürzen. Wenn du nach dem Mutterschutz direkt in Elternzeit gehst, wird der nicht genommene Urlaub sogar in die Zeit nach der Elternzeit übertragen (§ 24 MuSchG).

Erfahre alles zum Urlaubsanspruch bis zum Mutterschutz.

Zählt Mutterschutzzeit zur Probezeit?

Das ist eine häufige Frage und die Antwort ist klar: Ja, die Mutterschutzzeit zählt zur Probezeit mit. Denn die Probezeit ist vertraglich festgelegt, z. B. auf 6 Monate. Sie verlängert sich nicht automatisch, nur weil du in dieser Zeit nicht arbeitest.

Allerdings: Wenn du nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehst, kann es passieren, dass du nach der Elternzeit zurückkehrst und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin noch in der Probezeit kündigen will. In dem Fall gilt aber wieder: Der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz greift, wenn du während der Kündigung noch schwanger bist oder im geschützten Zeitraum nach der Geburt.

Viele denken, Mutterschutzrechte gelten nur für langjährige Mitarbeiterinnen. Das ist ein Irrtum. Schon am ersten Tag deines Jobs hast du die gleichen Schutzrechte wie alle anderen, auch in der Probezeit. Entscheidend ist nur, dass du deine Schwangerschaft rechtzeitig mitteilst, damit dich der Schutz erreicht.

Was tun, wenn ich in der Probezeit schwanger gekündigt wurde?

Du hast die Kündigung in der Hand und kurz darauf erfährst du: Du bist schwanger. Was nun? Das Wichtigste zuerst: Lass dich nicht verunsichern. Auch wenn du noch in der Probezeit bist, genießt du besonderen Schutz. Es gibt klare gesetzliche Regelungen, was du jetzt tun kannst.

👉 Hinweis: Die folgenden Informationen sollen dir eine erste Orientierung bieten. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Wenn du betroffen bist, solltest du dich möglichst schnell an eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Nur so bekommst du eine verbindliche Einschätzung, denn unsere Infos können veraltet oder unvollständig sein.

Schritt 1: Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen mitteilen

Wirst du während der Schwangerschaft gekündigt, ist die Kündigung grundsätzlich unzulässig (§ 17 MuSchG). Damit der Kündigungsschutz greift, musst du dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin deine Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Ein ärztliches Attest (z. B. vom Frauenarzt oder der Frauenärztin) reicht dafür aus.

Verpasst du diese Frist, ist die Kündigung unter Umständen wirksam, es sei denn, du hattest einen guten Grund für die verspätete Mitteilung (z. B. weil du erst später von der Schwangerschaft erfahren hast).

Schick deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin eine Info über die Schwangerschaft, am besten per E-Mail oder Einschreiben, damit du einen Nachweis hast. Füge das Attest bei. Wichtig: Du brauchst keine Details zu nennen. Es reicht die Information, dass du schwanger bist und die Kündigung deswegen unwirksam ist.

Formulierbeispiel: „Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich zum Zeitpunkt des Zugangs Ihrer Kündigung vom [Datum] schwanger war. Bitte beachten Sie, dass eine Kündigung nach § 17 MuSchG daher unzulässig ist.“

Schritt 2: Juristische Hilfe holen und Fristen prüfen

Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin trotzdem an der Kündigung festhält oder sich nicht meldet, solltest du unbedingt rechtlichen Rat einholen. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Arbeitsrecht kann für dich prüfen, ob du Klage einreichen solltest. Die Frist dafür beträgt 3 Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Danach kann eine Kündigung nicht mehr angefochten werden, selbst wenn sie unrechtmäßig war.

Es gibt oft die Möglichkeit, sich Unterstützung durch eine Rechtsberatung der Gewerkschaft, über eine Rechtsschutzversicherung oder bei Beratungsstellen für (werdende) Mütter zu holen.

Arbeitslos? Auch dann hast du Anspruch auf Schutz

Falls der Vertrag trotz Schwangerschaft endet (z. B. weil er befristet war), kannst du dich bei der Agentur für Arbeit melden. Wichtig: Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht in der Regel nicht, wenn du wegen einer Schwangerschaft nicht weiterbeschäftigt wirst. Außerdem kannst du ggf. Mutterschaftsleistungen oder Elterngeld beantragen, selbst wenn du zu diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitest.

Viele Arbeitgeber:innen hoffen, dass schwangere Mitarbeiterinnen in der Probezeit nicht um ihre Rechte wissen. Aber: Du bist nicht rechtlos. Eine Kündigung ist fast immer unwirksam, solange du deine Schwangerschaft rechtzeitig mitteilst und dich nicht einschüchtern lässt. Hol dir Hilfe, wenn du unsicher bist. Und vor allem: Bleib ruhig, das Gesetz ist auf deiner Seite.

Fazit

Wenn du in der Probezeit schwanger wirst, ist das kein Grund zur Sorge – zumindest nicht aus rechtlicher Sicht. Das Mutterschutzgesetz schützt dich auch in den ersten Monaten deines Arbeitsverhältnisses vor einer Kündigung. Entscheidend ist, dass du deine Schwangerschaft rechtzeitig mitteilst und deine Rechte kennst.

Auch wenn ein befristeter Vertrag nicht automatisch verlängert wird, gilt: Eine Schwangerschaft ist kein Kündigungsgrund. Lass dich nicht unter Druck setzen, sondern informiere dich gut und hole dir im Zweifel rechtlichen Rat.

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