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Braucht es eine Zulassung fürs Online-Coaching?

Das Internet ist voll von mehr oder weniger seriösen Coaching-Angeboten. Wer sich im Internet und auf sozialen Netzwerken umschaut, wird sich vor fragwürdigen Versprechungen à la “Ich mache dich reich” kaum retten können. Bei vielen Coachings, zu horrenden Preisen verkauft wurden, bleibt der große Erfolg dann aber meistens aus. 

Die zuvor versprochenen bahnbrechenden Erfolgsstrategien zum Reichwerden? Fehlanzeige. Vielmehr umfassen die Inhalte oftmals Grundlagenwissen, das häufig auch kostenlos im Internet verfügbar ist. Aber dürfen Coaches ganz ungehemmt Onlinekurse im Internet – egal zu welchem Thema – anbieten? Nein, sagt das LG Hamburg, die Online-Coachings seien unter Umständen als zulassungspflichtiger Fernunterricht einzuordnen.

Das Wichtigste in Kürze

✅ Die Klägerin bot Coaching-Kurse online an, der Beklagte hatte einen solchen Kurs gebucht und wollte den Vertrag wenige Tage später widerrufen.
✅ Das LG Hamburg erklärte den Vertrag für nichtig, weil der Klägerin eine Zulassung zum Fernunterricht gefehlt habe.
✅ Es handele sich beim Coaching um einen zulassungspflichtigen Fernunterricht, da ein Coaching über Zoom eine räumlich getrennte Veranstaltung sei, bei der auch ein Lernfortschritt geprüft wird.

Beklagter wollte sich einen Onlineshop aufbauen

Der Beklagte meldete sich am 21.03.2022 auf der Website der Klägerin für eine unverbindliche Beratung zu deren Coaching-Angeboten an. Laut eigenen Angaben war er zu diesem Zeitpunkt arbeitslos. Die Klägerin hatte auf ihrer Website Coaching-Angebote zur Erstellung eines eigenen Onlineshops beworben. Dabei wurde mit dem Erreichen finanzieller Freiheit durch den Aufbau eines Onlineshops nach Maßgabe des Coachings geworben. 

Nachdem sich der Beklagte für eine kostenlose Beratung eingetragen hatte, wurde er noch am selben Tag durch einen Vertreter des Unternehmens angerufen. Im Nachgang stellte sich heraus, dass dieser ein Synonym nutzte und eigentlich Vorstand des Unternehmens war.

Dieser hatte dem Beklagten dann ein Coaching Angebot für 6 Monate zum Preis von ca. 6.000 € empfohlen. Enthalten waren im Coaching Videomaterial (etwa 40 Stunden) sowie 3 Mal pro Woche ein jeweils 2-stündiges 1:1-Coaching. Noch während des Telefonats kam es zu einem Vertragsschluss mit der C-GmbH. Hierbei bestätigte der Beklagte, dass er als Unternehmer tätig sei und auch in dieser Funktion den Vertrag abschließe. 

Nach Vertragsschluss am 21.03.2022 widerrief der Beklagte diesen am 03.04.2022. Noch bis zum 30.05.2022 buchte die C-GmbH Beträge vom Konto des Beklagten ab. Danach trat die C-GmbH die Ansprüche gegen den Beklagten an Frau K ab. Diese beauftragte ihrerseits ein Inkasso-Unternehmen zur Durchsetzung der Forderung. 

Was bedeutet Abtretung?

Abtretung bedeutet die Übertragung einer Forderung vom alten auf einen neuen Gläubiger. Bei der Abtretung ändert sich also nur die Person des Gläubigers einer Forderung. Der Inhalt oder der Schuldner bleiben nach wie vor bestehen. Eine solche zivilrechtliche Abtretung kann durch einen Vertrag vereinbart werden.



Nachdem die Klägerin ein Mahnverfahren anstrengte, dem der Beklagte widersprach, kam es zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Hamburg. 

LG Hamburg: Coaching-Vertrag nichtig wegen fehlender Zulassung zum Fernunterricht

Das LG Hamburg lehnte alle möglichen Ansprüche der Klägerin aus dem geschlossenen Vertrag ab. Das begründete es damit, dass der Vertrag nichtig, also ungültig sei. Bei den von dem Unternehmen angebotenen Leistungen handele es sich um Fernunterricht. Diese Art des Unterrichts erfordere nach § 12 FernUSG eine Zulassung. Diese Zulassung könne das Unternehmen nicht nachweisen. Daher sei der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig. 

Fernunterricht aus rechtlicher Sicht

Fernunterricht ist nach dem § 1 FernUSG die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.



Das LG Hamburg sieht in dem Coaching-Angebot also die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Überprüfung von den Fortschritten des Lernenden findet im Rahmen der Coachinggespräche 3 Mal pro Woche statt. Dabei reiche es nach Ansicht des Gerichts aus, dass über die Inhalte gesprochen werde. Eine Prüfung sei nicht erforderlich. 

Räumliche Trennung bei Coachings per Video-Call?

Diskussion gab es dann über die Frage, ob die Parteien überwiegend räumlich getrennt waren. Die Klägerin argumentierte, dass der überwiegende Teil des Coachings im Rahmen der Einzelgespräche ablaufen sollte. Diese Einzelgespräche seien im Rahmen eines Zoom-Meetings durchgeführt worden. Die Kommunikation über einen Video-Call sei dabei keine räumliche Trennung.

Das sah das LG Hamburg anders. Zwar gebe es vereinzelt Stimmen in der Literatur, die die Position des Klägers vertreten und einen Video-Call nicht als räumliche Trennung ansehen. Dennoch stellte das Gericht klar, schon der Wortlaut “räumliche Trennung” lasse keinen anderen Schluss zu als dass ein Video-Call, bei dem zwei Menschen sich gerade nicht am selben Ort aufhalten, unter diesen Begriff fällt. So würden die Parteien bei einem solchen faktisch nicht in einem Raum sitzen. Zudem nahm das Landgericht Bezug auf ein Urteil des OLG Köln, in dem dieses eine räumliche Trennung annahm, wenn weniger als die Hälfte des Unterrichts nicht als Präsenzunterricht stattfinde.

Unternehmereigenschaft des Beklagten

Des Weiteren argumentierte die Klägerin, dass der Beklagte kein Verbraucher sei und daher nicht unter den Schutz des Fernunterrichtsgesetzes falle. Dieses sei nämlich explizit zum Verbraucherschutz erlassen worden. 

Der Beklagte habe beim Vertragsschluss angegeben, dass er als Unternehmer handle. Dies spiele aber keine Rolle, so das LG Hamburg. An keiner Stelle im FernUSG existiere eine Regelung, nach der nur Verbraucher:innen von dem Gesetz geschützt werden.  Die Nichtigkeit des Vertrages sei nicht daran geknüpft, ob der Lernende Verbraucher:in oder Unternehmer:in sei.

Unternehmer:in oder Verbraucher:in – was ist der Unterschied?

Unternehmer:in (§ 14 BGB) ist, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Verbraucher:in (§ 13 BGB) ist, wer ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Das Urteil des LG Hamburg dürfte in der Coaching-Szene viel Beachtung finden. Wir bleiben für euch an diesem Thema dran.

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