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Was dürfen Blaulicht-Journalist:innen?

Wenn man sich einmal ganz tief in einem Rabbit Hole verlieren möchte, dann bieten sich dafür Polizei-Dokumentationen sehr gut an. Auf YouTube und in den Mediatheken der Öffentlich-Rechtlichen finden sich solche Sendungen zuhauf. 

In den Dokumentationen stehen die Polizeikräfte und ihre Arbeit im Fokus. Nun aber hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Person hinter der Kamera im Fokus stand: der Blaulicht-Journalist. Was dieser darf und ob er im Wege seiner journalistischen Tätigkeit Sonderrechte im Straßenverkehr nutzen darf, besprechen wir in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Blaulicht-Journalist:innen berichten über Unglücksereignisse, zum Beispiel Verkehrsunfälle. 
✅ Für das Fotografieren und Filmen an Unfallstellen gibt es verschärfte Regeln.
✅ Journalist:innen haben keinen Anspruch auf eine Sondergenehmigung, um schneller an eine Unfallstelle zu gelangen.
✅ Der Grund: Die Gefahren, die eine solche Genehmigung mit sich bringen würde, überschatten die Interessen von Journalist:innen, so das Urteil.

Was machen Blaulicht-Journalist:innen?

Der Kläger ist ein Journalist, der über Verkehrsunfälle auf Autobahnen berichtet. Blaulicht-Journalist:innen oder Blaulicht-Reporter:innen sind Medienschaffende, die sich auf die Berichterstattung über Unglücksereignisse spezialisiert haben. Dabei geht es nicht nur um Verkehrsunfälle. Auch Flugzeugabstürze oder andere Unglücksereignisse werden von dieser Art Berichterstattung abgedeckt. 

Blaulicht-Journalist:innen sind in der Regel in einer Presseliste der Polizei eingetragen und werden im Falle eines Unglücks umgehend informiert. Im Normalfall finden sich auf diesen Listen nur Journalist:innen mit einem Presseausweis.

Was ist der Unterschied zu einem “Gaffer”? 

Tatsächlich ist es in den letzten Jahren, wohl auch aufgrund des gestiegenen Informationsbedürfnisses durch die sozialen Medien,  immer öfter zu Zwischenfällen mit Schaulustigen (sogenannten Gaffern) gekommen. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert, indem er gesetzliche Vorgaben verschärfte

Dabei ist zwischen strafrechtlichen und polizeirechtlichen Maßnahmen zu unterscheiden. Wer grob anstößige Aufnahmen von Verstorbenen macht, kann sich gemäß § 201a StGB strafbar machen. Wer Rettungskräfte bei ihrer Arbeit blockiert oder gar angreift, kann sich nach § 323c II StGB strafbar machen. Ignoriert jemand die polizeiliche Aufforderung, sich von der Unfallstelle zu entfernen, so können gegen ihn polizeiliche Maßnahmen wie ein Platzverweis erfolgen. 

Jedoch sollen Unfallstellen nicht zu einer Zone werden, in der sämtliche journalistische Arbeit ausgeschlossen ist. Die Blaulicht-Journalist:innen sind nicht darauf aus, Verstorbene oder Verletzte bloßzustellen, sondern sollen vielmehr die Geschehnisse an der Unfallstelle aus dem Hintergrund und möglichst objektiv für die Allgemeinheit zu dokumentieren.

Für sie gelten zwar die allgemeinen Regeln, die für alle Menschen gelten. Um ihre Arbeit aber zu erleichtern bzw. zu ermöglichen, gibt es die bereits angesprochenen Presselisten der Polizei, damit Journalist:innen von Unglücksereignissen erfahren und darüber berichten können. Ob und in welchem Umfang Journalist:innen von der Polizei informiert werden, hängt vom jeweiligen Bundesland bzw. den örtlichen Gegebenheiten ab.

Sondererlaubnis für Blaulicht-Journalist:innen?

Um besser über Unglücksfälle zu berichten, beantragte der Kläger beim Karlsruher Regierungspräsidenten eine Sondererlaubnis für die Nutzung des Seitenstreifens sowie der Betriebsausfahrten einer Autobahn. Eine solche Genehmigung kann nur vom jeweiligen Bundesland sowie der Autobahn GmbH gestattet werden. Der Regierungspräsident lehnte den Antrag jedoch ab. 

Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung könne dem Journalisten nicht zugestanden werden. Der Grund: Eine solche Erlaubnis würde nicht nur eine erhebliche Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer darstellen, sondern könne auch dazu führen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer zum Nachahmen animiert fühlen könnten. 

Die Einsatzkräfte hätten in der Ungkückssituation keine Kapazitäten, auch noch Sondergenehmigungen zu kontrollieren. Außerdem seien die Unfallstellen oft auch Tatorte und an solchen müsse jedes Betreten ohnehin mit der Polizei abgesprochen werden. Der Journalist müsse sich also weiterhin an den Einsatzstellen mit den Polizisten absprechen und könne nicht auf Sonderwegen an die Einsatzstelle gelangen.

Der Journalist brachte vor, dass ihm diese Genehmigung gestattet werden müsste, denn es läge eine sog. Ermessensreduktion auf Null vor. Er ist überzeugt davon, als Blaulicht-Reporter einen Anspruch auf eine solche Genehmigung zu haben.

Ermessensreduktion auf Null – was ist das?

Dieser Ausdruck kommt aus dem Verwaltungsrecht. Er beschreibt eine Situation, in der eine Behörde einen bestimmten Fall nur auf eine Weise entscheiden kann. Normalerweise haben Behörden grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum. Bei einer Ermessensreduktion auf Null wird dieser Spielraum dann aber auf Null reduziert, sodass die Behörde nur noch eine rechtlich wirksame Entscheidung treffen kann.

Das kann z. B. dann passieren, wenn die gleiche Behörde bei einem ähnlichen Sachverhalt bereits einmal eine ähnliche Entscheidung getroffen hat.

Dem widersprach der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Zwar haben die Autobahn GmbH sowie das Land einen Entscheidungsspielraum (Ermessen) in Bezug auf die Erteilung einer solchen Genehmigung. Diesen Entscheidungsspielraum haben sie aber zulässig genutzt, als sie den Antrag ablehnten. Eine sog. Ermessensreduktion auf Null liegt im vorliegenden Fall nicht vor. 

Grundrechte: Pressefreiheit und Berufsfreiheit

Der Kläger brachte zudem vor, dass eine solche Genehmigung ihm schon deshalb zustehe, da er ansonsten in seinen Grundrechten beeinträchtigt wäre. Insbesondere bezog er sich dabei auf die Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG sowie die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG.

Der Regierungspräsident habe laut dem Verwaltungsgerichtshof die Grundrechte des Klägers gesehen und auch richtig bewertet. Durch die Verweigerung werde in die Grundrechte eingegriffen. Dieser Eingriff sei aber mit Blick auf die Unversehrtheit von Leib und Leben (Art. 2 GG) der anderen Verkehrsteilnehmer gerechtfertigt.

Fazit

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt sich also auf die Seite der Verwaltung und versagt dem Blaulicht-Journalisten eine allgemeine Sondererlaubnis zum Befahren von Seitenstreifen und Betriebsausfahrten auf Autobahnen. 

Blaulicht-Journalist:innen dürfen also durchaus über Unfälle berichten, sollen dabei aber weder die Rechte der Beteiligten verletzten noch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer:innen darstellen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde allerdings nicht zugelassen.

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