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Verstoßen intransparente Tarifrechner gegen EU-Richtlinien?

Wer heutzutage einen Wasser-, Strom-, Gas- oder auch Internettarif wechseln will, bemüht in seiner Recherche aller Wahrscheinlichkeit nach irgendwann einen Tarifrechner. Dabei geht man grundsätzlich davon aus, dass der Tarifrechner alle vorhandenen Kosten mit einbezieht und den in Betrachtung aller Umstände günstigsten Tarif aufzeigt. Was aber, wenn sich in den AGB versteckte Kosten finden.

Das Wichtigste in Kürze

✅ Tarifrechner kommen häufig bei Wechsel von Wasser-, Strom-, Gas- oder Internettarifen zum Einsatz
✅ Es wurden versteckte Kosten bei einem Stromversorger-Tarifrechner entdeckt, der Nacht- und Tagestarife anbietet
✅ Der Netzbetreiber hat eine Ausgleichsmenge berechnet, die der Anbieter an Kunden weitergibt, diese wird jedoch nicht im Tarifrechner dargestellt
✅ Der Bundesverband der Verbraucherzentrale erhob Klage gegen irreführende Werbung wegen fehlender Darstellung der Aufschlagskosten
BGH legt nun die Frage der Preisgestaltung dem EuGH vor, um Klarheit zu erhalten

Stromversorger nutzt Tarifrechner auf seiner Website 

Aufgefallen waren die intransparenten Preisangaben auf der Website eines Stromversorgers. So hatte der Stromversorger einen Tarifrechner auf seiner Internetseite angeboten. Diesen konnten auch Kund:innen nutzen, die einen Heizstromtarif für eine Nachtstromspeicherheizung suchten. Aufgrund eines Doppeltarifzählers konnten Kund:innen einen Nacht- und einen Tagestarif abschließen und somit die Heizung über Nacht mit einem günstigeren Tarif aufladen.

Bei der Verrechnung dieser Tarife wird vom Netzbetreiber eine Ausgleichsmenge abgerechnet, die die Beklagte in der Höhe von 25 % an ihre Kund:innen weiterreicht. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) informiert die Beklagte die Kund:innen darüber, dass der Netzbetreiber Freigabestunden und Ausgleichsmengen festlegt. Auf die AGB wurden die Verbraucher:innen vor Vertragsschluss hingewiesen und sie haben ausdrücklich eingewilligt, sodass sie Bestandteil des Vertrags wurden.

Zusätzliche Kosten wurden nicht dargestellt

Streit ist nun aber darüber ausgebrochen, dass die zusätzlichen Kosten nicht im Tarifrechner dargestellt werden. Der Kläger beanstandete die Tarifvorschläge der Beklagten mit der Behauptung, dass sie die Ausgleichsmenge nicht berücksichtigen und somit zu niedrige Gesamtpreise anzeigen. Dies gilt auch, wenn der Netzbetreiber eine geringere Ausgleichsmenge vorgibt.

Das Problem

Im Ergebnis kommt es dazu, dass ein Tarif, der vom Tarifrechner als “der günstigste” dargestellt wird, in Wahrheit nicht der günstigste ist.

Verbraucher:innen wird dies in aller Regel erst dann klar, wenn der Vertrag bereits geschlossen ist und sie sich mit den Aufschlagskosten konfrontiert sehen.

Klage durch die Verbraucherzentrale wegen irreführender Werbung 


Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hat gegen dieses Vorgehen Klage auf Unterlassung wegen irreführender Werbung erhoben. Diese scheiterte in den ersten beiden Instanzen und wird nun vom Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss vom 27. Juli 2023, I ZR 65/22).

Wie hat die Vorinstanz entschieden?

Das OLG Düsseldorf war als Berufungsinstanz der Ansicht, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. So habe der Stromanbieter nicht die konkrete Ausgleichsmenge im Tarifrechner darstellen müssen. 

Zum einen sei dies dem Stromanbieter im Einzelfall gar nicht möglich. Es komme auf die eingegebenen Verbrauchsmengen und die örtlichen Gegebenheiten an. Zum anderen sei eine solche Angabe auch nicht geboten. Es reiche aus, dass Verbraucher:innen auf die begrenzte Aussagekraft der eingegebenen Verbrauchsmenge hingewiesen würden. 

OLG Düsseldorf (Vorinstanz)

Zur Vermeidung einer Täuschung reiche es aus, Verbraucher:innen allgemein auf die begrenzte Aussagekraft der eingegebenen Verbrauchsmenge hinzuweisen, gegebenenfalls unter Hinweis auf die verbreitete Praxis, dass eine Ausgleichsmenge berechnet wird.

Das OLG hat festgestellt: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte, die mit einem Angebot für Heizstrom wirbt, ohne im gesamten Bestellvorgang Verbraucher:innen ausdrücklich auf die konkrete Ausgleichsmenge bei gemeinsamer Messung von Heiz- und Haushaltsstrom mit einem Doppeltarifzähler hinzuweisen.

BGH lässt EuGH den Begriff der “wesentlichen Informationen” definieren


Nach § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG gehört die Art der Preisgestaltung als wesentliche Information zu den Angaben, die nicht vorenthalten werden dürfen: 

“Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so gelten die folgenden Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem der Ware oder Dienstleistung und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang (…)”

Fraglich ist nun, ob die Angabe einzelner Bestandteile des Preises reicht oder ob ein endgültiger Preis genannt werden muss. Und: Wie müssen die Informationen bei einer vom Verbrauch abhängigen Preisgestaltung aussehen, damit Kund:innen selbst eine Preisberechnung vornehmen können (wenn sie ihren Verbrauch kennen)?

Gut zu wissen: In der Rechtswelt gibt es unterschiedliche Ansichten darüber, wie die „Art der Preisberechnung“ in diesem Kontext auszulegen ist. Ein Teil argumentiert, dass ein allgemeiner Hinweis auf eine zu berücksichtigende Ausgleichsmenge ausreicht, während der andere darauf hinweist, dass Verbraucher:innen in der Lage sein sollten, den Preis selbst zu ermitteln.

Wenn man sich andere  Regelungen im EU-Recht anschaut, lässt sich erkennen, dass möglicherweise weitergehende Informationen zur Art der Preisberechnung erforderlich sein könnten. Der Grund: Der Abschnitt, in dem die Regelung enthalten ist, bezieht sich nicht auf die Information zur Art der Preisberechnung, sondern auf zusätzliche Kosten. Da sich das UWG in dieser Hinsicht nach einer europäischen Richtlinie richtet, ist die Auslegung des Begriffes durch den EuGH relevant. 

Anbieter:innen von Preisrechnern dürfen gespannt sein

Wie der EuGH entscheidet, könnte Folgen für die Bereitstellung eines Tarifrechners haben. Wenn der Tarifrechner keine genauen Preise wiedergeben kann, weil es auf individuelle Faktoren (z. B. Verbrauch) ankommt, könnte dies in Zukunft zum Problem werden. Wer also auf seiner Website mit Preis-, Tarif- oder Vergleichsrechnern arbeitet, sollte die Entwicklungen beobachten und die Entscheidung des EuGH abwarten. 

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