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Netflix erhöht Preise: AGB-Klausel für ungültig erklärt

In den letzten Tagen ging eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin durch die Presse. Der Inhalt: Die AGB von Netflix sollen ungültig sein. Die Netflix B.V., die als Tochterfirma der US-amerikanischen Netflix Inc. ihren Sitz in den Niederlanden hat, muss ihre AGB nun ändern. 

Das Unternehmen hatte sich in den AGB vorbehalten, die Preise für ihr Abomodell nach billigem Ermessen anzupassen. Demnach hätte Netflix nach einer internen Abwägung die Preise des Abomodells erhöhen können, ohne dass Kund:innen dem hätten zustimmen müssen. Das geht nicht, entschied das Kammergericht Berlin in zweiter Instanz. 

Das Wichtigste in Kürze

✅ Netflix hatte eine einseitige Preiserhöhung in ihren AGBs festgelegt. Eine Preiserhöhung wäre auch dann möglich gewesen, wenn Kund:innen dem nicht zustimmen.
✅ Die Verbraucherzentrale war der Meinung, dass dies nicht mit § 307 I BGB  vereinbar ist und klagte vor Gericht.
✅ Das Landgericht Berlin gab der Verbraucherzentrale Recht und verbot Netflix, diese Regelung aufrechtzuerhalten. Nun folgt auch das Kammergericht Berlin in zweiter Instanz dieser Auffassung.

Bundesverband der Verbraucherzentralen klagt gegen Netflix

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen brachte das Verfahren gegen den allseits bekannten Streaming-Anbieter Netflix ins Rollen. Der Verband beklagte, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens gegen die Rechte der Verbraucher:innen verstoße. 

Konkret sehen die AGB von Netflix vor, dass es dem Unternehmen möglich sein soll, die Preise für die angebotenen Produkte (Abomodelle) anzuheben, wenn sich die Gesamtkosten (z. B. Lizenzgebühren) erhöhen. Kund:innen müssen dieser Erhöhung nicht zustimmen, sondern werden einfach nur über die Preiserhöhung informiert und können dann ggf. kündigen.

Darin sehen die Verbraucherschützer:innen nun einen Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen aus den §§ 305 ff. BGB, die vor allem Verbraucher:innen schützen.

Was sind AGB?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags (zur Verfügung) stellt. Die AGB werden Teil eines einzelnen Vertrages, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und nicht gegen eine der in den §§ 307-310 BGB festgelegten Regeln verstoßen. 

Das Gesetz legt fest, was in AGB wirksam geregelt werden darf und was nicht. Damit soll dafür gesorgt werden, dass die Verbraucher:innen nicht unverhältnismäßig benachteiligt werden, wenn sie den AGB eines Unternehmens zugestimmt haben. AGB werden erfahrungsgemäß selten gelesen, geschweige denn verstanden. Man vertraut zumeist darauf, dass Unternehmen keine rechtswidrigen Regelungen in ihren AGB aufführen – auch wenn das nicht immer der Fall ist. 

Die §§ 305 ff. BGB sehen unter anderem vor, wie AGB in Verträge eingebunden werden müssen. So müssen AGB für Kund:innen deutlich sichtbar sein und sie müssen auf diese hingewiesen werden, bevor sie einen Vertrag schließen. 

Zudem müssen die AGB einer sogenannten Inhaltskontrolle standhalten. Anhand dieser werden die einzelnen Klauseln rechtlich beurteilt. Wenn eine Klausel, wie in diesem Fall, eine Preiserhöhung ohne Zustimmung in den AGB vorsieht, dann darf sie nicht gegen eines der Verbote aus §§ 307- 309 BGB verstoßen.

Im konkreten Fall ist der Verbraucherschutzverband der Ansicht, dass die Klausel gegen § 307 I BGB verstößt. Damit die Klausel wirksam ist, muss es für die einseitige Preisänderung ein berechtigtes Interesse seitens Netflix geben. Das schauen wir uns einmal genauer an.

Landgericht Berlin hält AGB von Netflix für unwirksam

Das Landgericht Berlin stimmt in seinem Urteil den Verbraucherschützer:innen zu und gibt der Klage statt. Die AGB von Netflix verstießen gegen die verbraucherschützenden Vorschriften aus § 307 I BGB.

Die Klausel sei schon für Verbraucher:innen nicht klar verständlich. Sie sei so kompliziert formuliert, dass Verbraucher:innen sich nicht daraus ableiten können, was diese für sie bedeuten. Preisanpassungsklauseln müssen laut dem Gericht so formuliert sein, dass sie für Kunden:innen einigermaßen vorhersehbar sind. Es muss also klar sein, wann und wie sich die Preise verändern werden.

Kammergericht Berlin stimmt dem Urteil des Landgerichts zu

Auch das Kammergericht Berlin schätzt den Sachverhalt zugunsten der Verbraucher:innen ähnlich ein. 

Was ist ein Kammergericht?

Das Kammergericht Berlin ist die höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Berlin. Es ist von seiner Stellung her mit dem Oberlandesgericht anderer Bundesländer zu vergleichen. Gegen seine Urteile kann nur noch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgegangen werden.

Zum einen gäbe es für Netflix schon gar kein berechtigtes Interesse, eine solche Regelung einzuführen. Die Preiserhöhung stelle eine einseitige Vertragsänderung dar. Eine solche sei gemäß § 307 I BGB nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Änderung besteht und die Änderung nur in einem Rahmen stattfindet, die Verbraucher:innen vorhersehen können. 

Ein solches Interesse sei bei einem Vertragsverhältnis, welches auf lange Zeit geschlossen wird, durchaus legitim. Dass Vertragspartner:innen (in diesem Fall Netflix) sich für die Zukunft absichern wollen, falls die Gesamtkosten (z. B. durch Streiks der Drehbuchautor:innen) steigen, sei durchaus sinnvoll und auch in einem gewissen Rahmen in Ordnung.

Aber es fehle Netflix im konkreten Fall trotzdem am berechtigten Interesse: Es sei dem Unternehmen durchaus zuzumuten, die Verbraucher:innen im Vorfeld über die Preiserhöhung zu informieren und um deren Zustimmung zu bitten. Sollten diese dann nicht zustimmen, könne Netflix das Vertragsverhältnis von sich aus beenden. Mit dem Risiko einer sogenannten Änderungskündigung müsse ein Unternehmen wie Netflix leben. 

Dasselbe gelte auch im gegensätzlichen Fall: Netflix müsse die Preise konsequenterweise auch verringern, wenn sich die Gesamtkosten verringern. 

Fazit

Die AGB von Netflix verletzen laut den vorliegenden Urteilen die gesetzlichen Regelungen. In Zukunft muss Netflix – und vermutlich auch jeder andere Streaming-Anbieter – bei seinen AGB darauf achten, diese im Einklang mit den verbraucherschützenden Vorschriften auszugestalten. Einseitige Preiserhöhungen ohne ein berechtigtes Interesse sind jedenfalls nicht zulässig.

Das Urteil des Kammergerichts Berlin ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber die Revision wurde nicht zugelassen. Es steht also erstmal so fest.

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