Wer haftet bei einer GmbH? – Diese Frage stellt sich schnell, wenn ein Unternehmen in Schieflage gerät. Vielleicht hast du selbst schon Schlagzeilen gelesen über Start-ups, die Insolvenz anmelden mussten, während die Investoren glimpflich davonkamen – oder über Geschäftsführer:innen, die plötzlich mit ihrem Privatvermögen für Steuerschulden geradestehen mussten. Auch für Kund:innen, die offene Rechnungen von einer GmbH nicht beglichen bekommen, ist wichtig zu wissen, wer am Ende die Verantwortung trägt. Die GmbH wird oft als „sichere“ Rechtsform angesehen – doch stimmt das wirklich? Hier erfährst du, wie die Haftung bei einer GmbH tatsächlich funktioniert – wann die Gesellschaft zahlt, wann Gesellschafter:innen in die Verantwortung genommen werden und warum Geschäftsführer:innen besonders aufpassen müssen.
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Das Wichtigste in Kürze
✅ Die GmbH haftet grundsätzlich nur mit ihrem eigenen Vermögen. Das bedeutet: Für Schulden, Vertragsverletzungen oder Schadensersatzforderungen haftet in erster Linie die GmbH selbst – nicht die Gesellschafter:innen oder Geschäftsführer:innen mit ihrem Privatvermögen. Das ist der zentrale Vorteil der GmbH als haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft.
✅ Gesellschafter:innen haften in der Regel nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Wer Anteile an einer GmbH hält, ist nur verpflichtet, das zugesagte Stammkapital einzuzahlen – und haftet nicht darüber hinaus. Eine persönliche Haftung wird nur dann möglich, wenn es zu grober Pflichtverletzung, Vermögensvermischung oder einem Missbrauch der GmbH kommt.
✅ Die Geschäftsführer:innen tragen eine besondere Verantwortung und können persönlich haften. Wer als Geschäftsführer:in gegen Sorgfaltspflichten verstößt, z. B. keine Insolvenz anmeldet oder Steuern zu spät entrichtet, muss schlimmstenfalls mit dem eigenen Geld für die entstandenen Schäden aufkommen. Auch Managementfehler oder fehlende Trennung von geschäftlichen und privaten Interessen können Haftung auslösen.
✅ Bei Verstößen gegen Gesetze oder bei sittenwidrigem Verhalten greift die persönliche Durchgriffshaftung. Wird die GmbH zur Täuschung eingesetzt – etwa bei Gründung ohne ernsthafte Geschäftstätigkeit oder bei ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen –, können Gläubiger:innen direkt auf das Privatvermögen von Gesellschafter:innen oder Geschäftsführer:innen zugreifen. Gleiches gilt bei Pflichtverletzungen oder Vorsatz gegenüber Dritten.
✅ Zahlreiche Detailfehler im Alltag können unbeabsichtigt zur privaten Haftung führen. Dazu zählen z. B. falsche Firmierung, private Ausgaben über das Firmenkonto, fehlerhafte Kapitalerhaltung oder zu späte Reaktionen bei finanzieller Schieflage. Die Buchhaltung muss rechtssicher sein, und auch kleine Formfehler können teuer werden, wenn die GmbH missverständlich oder unprofessionell geführt wird.
Wer haftet bei einer GmbH? – Grundlagen zur Haftung
Die Frage „Wer haftet bei einer GmbH?“ lässt sich am besten mit einem Blick auf die rechtlichen Grundlagen beantworten. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – kurz GmbH – ist eine der beliebtesten Unternehmensformen in Deutschland. Der Grund dafür: Sie bietet einen hohen Haftungsschutz für die Gesellschafter:innen.
Die GmbH ist eine sogenannte juristische Person. Das heißt: Sie ist rechtlich selbstständig. Sie kann also Verträge abschließen, klagen oder verklagt werden – und das nicht im Namen ihrer Eigentümer:innen (also der Gesellschafter:innen), sondern unter ihrem eigenen Namen. Dieser Grundsatz steht in § 13 Abs. 1 GmbHG: “Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.”
Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die GmbH also zu einer rechtlich eigenständigen Einheit. Sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann eigenes Vermögen besitzen, Verbindlichkeiten eingehen und wird steuerlich wie eine eigenständige Person behandelt.
Das unterscheidet die GmbH von anderen Rechtsformen wie zum Beispiel einem Einzelunternehmen oder einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). In diesen Fällen haften die Unternehmer oder Gesellschafter grundsätzlich mit ihrem kompletten Privatvermögen. Bei der GmbH ist das anders – hier haftet in der Regel nur die GmbH mit ihrem Geschäftsvermögen. Genau darin liegt der Hauptvorteil der GmbH.
Haftungsprinzip
Die Haftung der GmbH ist im Grundsatz auf das beschränkt, was die GmbH als Vermögen besitzt. Geht etwas schief – etwa wenn das Unternehmen Rechnungen nicht bezahlen kann – haften grundsätzlich nur die Mittel der GmbH. Weder die Gesellschafter:innen noch der Geschäftsführer:innen müssen in diesem Fall automatisch mit ihrem eigenen Geld einspringen. Das macht die GmbH besonders attraktiv für Gründer, die ein gewisses finanzielles Risiko eingehen wollen, ohne ihr persönliches Vermögen zu verlieren.
Allerdings ist dieses Haftungsprinzip nicht grenzenlos. Die GmbH braucht zur Gründung ein sogenanntes Stammkapital von mindestens 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Dieses Kapital dient als Sicherheit für Gläubiger:innen. Wer einem Unternehmen Geld leiht oder eine Leistung erbringt, soll sich darauf verlassen können, dass im Notfall zumindest dieses Kapital vorhanden ist. Ob und wie dieses Kapital eingesetzt wird, erfährst du im nächsten Abschnitt.
Wichtig ist auch: Obwohl die GmbH rechtlich eigenständig ist und grundsätzlich nur mit dem Firmenvermögen haftet, können im Einzelfall auch die Gesellschafter:innen oder Geschäftsführer:innen persönlich haften. Das passiert zum Beispiel bei Pflichtverletzungen, Verstößen gegen das Gesetz oder wenn private und geschäftliche Finanzen vermischt werden. Mehr dazu liest du in den nächsten Abschnitten über die Rolle der Gesellschafter und die Pflichten der Geschäftsführung.
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Gesellschafter oder Geschäftsführer: Wer haftet bei einer GmbH?
Haftung mit dem Stammkapital
Wenn du eine GmbH gründest, musst du ein bestimmtes Startkapital aufbringen. Dieses Stammkapital beträgt laut § 5 Absatz 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro. Die Gesellschafter:innen müssen aber nicht sofort den vollen Betrag einzahlen. Es reicht, wenn bei der Gründung mindestens die Hälfte davon, also 12.500 Euro, eingezahlt wird. Dieses Kapital ist die Grenze, bis zu der die GmbH für Schulden haftet.
Die GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen, also mit diesem Stammkapital und allem, was später noch dazu kommt. Das bedeutet aber auch: Das Geld muss wirklich verfügbar sein – und darf nicht nur auf dem Papier stehen. Wenn das Gericht später merkt, dass das Stammkapital nicht ordentlich eingezahlt oder sofort wieder privat entnommen wurde, kann es zu ernsten Konsequenzen kommen. Als Gesellschafter:in haftest du in der Regel nur bis zur Höhe deiner Einlage.
Hast du beispielsweise 5.000 Euro als Einlage zugesagt, dann musst du dafür gerade stehen – auch wenn die GmbH pleitegeht. Mehr aber nicht. Die GmbH ist also eine sogenannte haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft, weshalb sie auch „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ heißt. Doch was passiert, wenn das Stammkapital aufgebraucht ist? Dann ist das Geld der GmbH weg – aber du als Gesellschafter:in musst dennoch keine Schulden bezahlen, solange du deine Einlage vollständig geleistet hast. Die GmbH kann in dem Fall insolvent werden. Spätestens dann muss der Geschäftsführer Insolvenz anmelden, sonst macht er sich strafbar (dazu mehr im Abschnitt zur Geschäftsführerhaftung).
Private Haftung der Gesellschafter?
Jetzt stellt sich natürlich eine wichtige Frage, die viele beschäftigt: Müssen Gesellschafter:innen mit ihrem Privatvermögen haften, wenn die GmbH zahlungsunfähig ist? Die Antwort lautet grundsätzlich: Nein – das ist ja gerade der Vorteil der GmbH. Die Haftung der Gesellschafter:innen ist beschränkt auf das, was sie als Stammkapital zugesagt haben. Alles darüber hinaus trifft sie normalerweise nicht.
Aber: Es gibt Ausnahmen. Und die sind in der Praxis gar nicht so selten. Denn unter bestimmten Umständen kann eine Durchgriffshaftung erfolgen. Das heißt: Das Gericht „durchbricht“ den Schutz der GmbH und nimmt die Gesellschafter trotzdem mit ihrem Privatvermögen in die Verantwortung. Solche Fälle liegen zum Beispiel vor, wenn – jemand die GmbH nur zum Schein gegründet hat (Stichwort „Vermögensvermischung“), – das Stammkapital gar nicht oder nur zum Schein eingezahlt wurde, – ein:e Gesellschafter:in Zahlungen direkt von den GmbH-Konten auf sein Privatkonto umgeleitet hat, oder – die GmbH von Anfang an zahlungsunfähig war, aber trotzdem Verträge abgeschlossen hat.
Man spricht dann von einem Missbrauch der Rechtsform. In diesen Fällen kann das Gericht sagen: „Du hast die GmbH wie dein Privatkonto benutzt – also haftest du auch privat.“ Auch das § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) kommt in schweren Fällen zum Tragen.
Ein weiterer Sonderfall ist die Nachschusspflicht. Wenn die Satzung der GmbH sie vorsieht, können Gesellschafter:innen verpflichtet sein, auch über ihre ursprüngliche Einlage hinaus noch Geld nachzuschießen. Das muss aber ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt sein (§ 26 GmbHG).
Haften die Geschäftsführer für eine GmbH?
Pflichten der Geschäftsführer
Wer haftet bei einer GmbH? – diese Frage betrifft nicht nur die Gesellschafter:innen, sondern ganz besonders die Geschäftsführung. Als Geschäftsführer:in einer GmbH übernimmst du eine verantwortungsvolle Rolle. Du leitest das Unternehmen, triffst Entscheidungen im Namen der Gesellschaft und bist gesetzlich verpflichtet, dich an bestimmte Regeln zu halten.
Deine Aufgaben und Pflichten ergeben sich vor allem aus § 43 GmbHG. Dort steht: Die Geschäftsführer haben „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden. Das bedeutet, du musst umsichtig, wirtschaftlich sinnvoll und gesetzeskonform handeln.
Zu deinen typischen Pflichten gehören:
- die ordentliche Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses,
- die rechtzeitige Anmeldung von steuerlichen Pflichten,
- die ordnungsgemäße Erfüllung von Arbeits-, Vertrags- und Lieferverpflichtungen,
- die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Löhnen,
- die frühzeitige Erkennung finanzieller Schwierigkeiten und gegebenenfalls die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
Besonders wichtig ist die Pflicht zur Antragstellung im Insolvenzfall. Wenn du als Geschäftsführer:in erkennst, dass die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, musst du laut § 15a Insolvenzordnung (InsO) spätestens innerhalb von 3 Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Verpasst du diese Frist, trägst du dafür persönlich die Verantwortung und es drohen strafrechtliche Konsequenzen – zum Beispiel wegen Insolvenzverschleppung. Auch zivilrechtlich kannst du dann zur Kasse gebeten werden.
Ein häufiger Fehler ist es, Zahlungen aus dem GmbH-Vermögen auch dann noch zu leisten, wenn klar ist, dass die Firma sich in der Krise befindet. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit darfst du als Geschäftsführer:in nur noch eingeschränkt zahlen. Andernfalls haftest du persönlich gegenüber der Gesellschaft (§ 15b InsO).
Ein weiteres Thema sind die Steuern. Als Geschäftsführer:in bist du verpflichtet, Steuern rechtzeitig und korrekt an das Finanzamt abzuführen. Wer Lohnsteuer oder Umsatzsteuer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert eine persönliche Haftung – unabhängig davon, ob er Geld aus dem Unternehmen für sich selbst genutzt hat oder nicht. Die Grundlage dafür findest du im § 69 AO.
Geschäftsführerhaftung bei Pflichtverstoß
Wenn ein:e Geschäftsführer:in pflichtwidrig handelt, also gegen seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verstößt, kann er persönlich haftbar gemacht werden. Dabei haftet er mit seinem Privatvermögen. Das bedeutet: Selbst wenn die GmbH eigentlich nur mit ihrem Vermögen haftet, greift hier eine Ausnahme.
Ein typischer Fall ist zum Beispiel die verspätete Insolvenzanmeldung. Wenn du wartest, obwohl längst klar ist, dass das Unternehmen nicht mehr zahlungsfähig ist, kann das zu erheblichen Forderungen gegen dich führen. In solchen Fällen wirst du persönlich verantwortlich gemacht für sämtliche Zahlungen, die nach dem Zeitpunkt der Insolvenzreife noch geleistet wurden.
Auch Steuervergehen führen zur persönlichen Haftung. Wer etwa vorsätzlich oder fahrlässig Steuern hinterzieht, bekommt nicht nur Ärger mit dem Finanzamt. Du haftest dann laut § 69 AO selbst für die entgangenen Steuern – und zwar in voller Höhe. Das gilt übrigens auch, wenn andere für die Buchführung zuständig sind, du aber deine Aufsichtspflicht verletzt hast.
Weitere haftungsauslösende Pflichtverstöße sind:
- Verstöße gegen Wettbewerbsrecht oder Verbraucherschutzrecht (z. B. bei fehlender Widerrufsbelehrung),
- Pflichtverletzungen bei der Arbeitszeiterfassung oder beim Datenschutz,
- unberechtigte Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen,
- bewusste oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen
Du hast offene Fragen oder brauchst Hilfe? Hole dir im Zweifel rechtliche oder steuerliche Beratung. Damit schützt du dich selbst – und deine GmbH.
Wer haftet bei einer GmbH gegenüber Dritten?
Wenn du ein Unternehmen gründest oder mit einer GmbH Geschäfte machst, ist eine wichtige Frage: Wer haftet bei einer GmbH? Besonders spannend wird es, wenn es um den Kontakt mit Kundinnen und Kunden, Geschäftspartnern oder dem Staat geht. Denn wer muss eigentlich für Schäden, offene Rechnungen oder Vertragsverstöße geradestehen – die GmbH selbst, der Geschäftsführer oder vielleicht sogar die Gesellschafter?
Wenn ein Kunde oder eine Kundin eine Schadensersatzforderung an die GmbH richtet, weil z. B. eine Lieferung fehlt oder mangelhaft ist, muss die GmbH dafür geradestehen. Gleiches gilt für Vertragsverletzungen, wie z. B. die nicht rechtzeitige Zahlung einer Rechnung oder Verstöße gegen Lieferfristen. Forderungen können nur gegen das Vermögen der GmbH durchgesetzt werden – also zum Beispiel gegen das Geld auf dem Geschäftskonto oder das Firmenvermögen.
Pflichten gegenüber dem Staat
Etwas anders sieht es aus, wenn Zahlungen an den Staat ausbleiben. Vor allem bei Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträgen wird genauer hingeschaut. Das Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger prüfen oft, ob die GmbH insolvent ist und ob der Geschäftsführer seiner Pflicht nachgekommen ist, rechtzeitig eine Zahlungsunfähigkeit zu melden. Geschieht das nicht, kann der Staat den Geschäftsführer in Haftung nehmen (§ 69 AO und § 823 BGB).
Das Gleiche gilt für Fälle von Insolvenzverschleppung. Der Geschäftsführer muss gemäß § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung innerhalb von spätestens drei Wochen Insolvenz anmelden. Wird das versäumt, kann er persönlich in der Haftung stehen – etwa für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife weiter geleistet wurden.
Eine weitere typische Fallgruppe betrifft vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen der GmbH gegenüber Dritten. Wenn zum Beispiel ein Geschäftsführer wissentlich ein gefährliches Produkt verkauft oder Sicherheitsvorschriften missachtet und daraus ein Schaden entsteht, kann unter Umständen auch die persönliche Haftung greifen. Vor allem dann, wenn der Geschäftsführer eigenständig, also ohne Mitwirken der Gesellschaft, gehandelt oder gegen seine Pflichten verstoßen hat.
Drittgläubigerschaden
Auch bei sogenannten Drittgläubigerschäden – also Schäden, die außerhalb des direkten Vertragsverhältnisses entstehen – kann Haftung drohen. Ein Beispiel: Die GmbH liefert eine Maschine, die durch einen Fehler Menschen verletzt oder Sachen beschädigt. In solchen Fällen greifen oft Regeln aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) oder dem allgemeinen Deliktsrecht (§ 823 BGB). Hier kann sowohl die GmbH als auch unter Umständen der Geschäftsführer in Anspruch genommen werden.
Wichtig ist: Die GmbH ist haftungsbeschränkt – aber nicht unangreifbar. Wenn du also als Kunde, Dienstleister oder Gläubiger mit einer GmbH Geschäfte machst, haftet grundsätzlich zunächst die GmbH. Bei Pflichtverletzungen können jedoch auch Geschäftsführer oder – in seltenen Fällen – Gesellschafter zur Verantwortung gezogen werden. Deshalb lohnt sich in der Praxis oft ein Blick in das Handelsregister und auf den finanziellen Zustand der GmbH, bevor größere Verträge abgeschlossen werden.
Besondere Haftungsrisiken und typische Fehler bei der GmbH
Bei einer GmbH ist grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftbar. Das klingt nach Sicherheit – doch in der Praxis lauern einige besondere Haftungsrisiken, die oft übersehen werden. Schnell kann es passieren, dass Gesellschafter oder Geschäftsführer doch mit ihrem Privatvermögen haften. Entscheidend ist, sich genau an die rechtlichen Regeln zu halten. Im Folgenden bekommst du einen Überblick über typische Fehler und Situationen, in denen das Risiko einer persönlichen Haftung steigt.
Vermögensvermischung – keine klare Trennung zwischen GmbH und Privat
Einer der häufigsten Fehler ist, private Ausgaben oder Einnahmen über das Geschäftskonto der GmbH laufen zu lassen – oder umgekehrt. Diese sogenannte Vermögensvermischung kann drastische Folgen haben. Wird das Privatvermögen nicht sauber vom Geschäftsvermögen getrennt, kann im Streitfall die sogenannte „Durchgriffshaftung“ greifen. Das bedeutet: Die Gläubiger der GmbH können direkt auf das Privatvermögen der Gesellschafter oder Geschäftsführer zugreifen.
Gerichte sehen in solchen Fällen die rechtliche Selbstständigkeit der GmbH nicht mehr gegeben. Ein Beispiel: Wenn du als Gesellschafter regelmäßig private Ausgaben über das Konto der GmbH bezahlst, wirkt es so, als sei das Unternehmen nur eine „Hülle“ für dein eigenes Handeln – und das kann teuer werden.
Missbrauch der Rechtsform GmbH
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und schützt die Gesellschafter vor persönlicher Haftung – aber nur, wenn sie korrekt benutzt wird. Wer die GmbH bewusst nutzt, um Gläubiger zu täuschen oder um sich Vorteile auf Kosten anderer zu verschaffen, handelt rechtswidrig. Die Gerichte können in solchen Fällen die sogenannte Durchgriffshaftung zulassen, zum Beispiel bei Betrug oder bei vorsätzlicher Schädigung durch das Unternehmen.
Typisch ist das bei sogenannten „Strohmann-GmbHs“, bei denen ein Geschäftsführer nur auf dem Papier existiert und eine andere Person tatsächlich die Geschäfte führt. Auch bei einer GmbH, die nur gegründet wurde, um Schulden nicht bezahlen zu müssen, kann das Gericht durchgreifen.
Das steht juristisch nicht direkt im GmbH-Gesetz, ergibt sich aber aus dem allgemeinen Zivilrecht (§ 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung).
Fehlerhafte Kapitalerhaltung und verdeckte Gewinnausschüttung
Die GmbH muss ihr Kapital schützen. Das Stammkapital, meist mindestens 25.000 Euro, darf nicht einfach ausgegeben oder an die Gesellschafter verteilt werden. Das regelt unter anderem § 30 GmbHG: Demnach darf das Gesellschaftsvermögen nicht unter das Stammkapital sinken, außer wenn dies durch einen ordentlichen Geschäftsverlauf gerechtfertigt ist. Wer als Geschäftsführer oder Gesellschafter Geld entnimmt, obwohl das gegen die Vorschriften zur Kapitalerhaltung verstößt, haftet unter Umständen persönlich.
Besonders problematisch ist die verdeckte Gewinnausschüttung. Das bedeutet, dass Gewinne an Gesellschafter fließen, ohne dass eine offizielle Gewinnausschüttung nach den Regeln des Handels- und Steuerrechts vorgenommen wurde. Das passiert zum Beispiel bei überhöhten Gehältern, nicht angemessener Miete für ein privates Gebäude oder unnötig teuren Dienstfahrzeugen. Auch hier droht persönliche Haftung – und zusätzlich Ärger mit dem Finanzamt.
Haftungsfalle bei Insolvenzreife
Spätestens wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, wird es ernst. Ab diesem Punkt darf kein Geld mehr an Gesellschafter:innen oder Dritte fließen, wenn es nicht für die Aufrechterhaltung des Unternehmens notwendig ist. Zahlungen trotz Insolvenzreife sind verboten und können zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer führen. Das ergibt sich direkt aus § 64 GmbHG (heute geregelt in § 15b InsO).
Beachte: Geschäfte weiterzuführen, obwohl eigentlich Insolvenz angemeldet werden müsste, ist nicht nur fahrlässig, sondern strafbar. Wer dann noch Geld entnimmt oder Rechnungen mit Priorität für „Freunde“ begleicht, kann sogar mit Freiheitsstrafe rechnen.
Fehlende oder falsche Kennzeichnung der Gesellschaft
Auf Geschäftspapieren, Rechnungen oder im Impressum der Website muss der vollständige Name der GmbH stehen – inklusive der Rechtsform. Nur so kann jeder Geschäftspartner erkennen, dass es sich um eine GmbH handelt. Fehlt dieser Zusatz, zum Beispiel „Müller GmbH“, oder wird er weggelassen, kann es sein, dass du als handelnde Person persönlich haftest. Denn erweckst du den Eindruck, im eigenen Namen zu handeln, haftest du auch persönlich nach außen. Deswegen gilt: Immer die vollständige Firmierung verwenden, auch bei E-Mails.
Fazit
Die Frage „Wer haftet bei einer GmbH?“ kann klar beantwortet werden: Grundsätzlich haftet bei einer GmbH nicht der einzelne Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Das macht die GmbH zu einer attraktiven Rechtsform für Unternehmer, da sie eine gewisse Haftungsbeschränkung mit sich bringt. Jedoch gibt es Ausnahmen: Geschäftsführer können bei Pflichtverletzungen persönlich haftbar gemacht werden – insbesondere bei Verstößen gegen steuerliche, gesellschaftsrechtliche oder insolvenzrechtliche Vorschriften.