Bei einer Trennung steht das Leben Kopf – und plötzlich geht’s auch ums liebe Geld: Wie viel Unterhalt muss ich zahlen? Bekomme ich überhaupt Unterhalt? Fragen wie diese stellen sich Eltern, Ex-Partner:innen oder volljährige Kinder in ganz unterschiedlichen Lebenslagen. Gerade in so belastenden Momenten ist es wichtig, zumindest beim Finanziellen Klarheit zu schaffen. Wer den Unterhalt berechnen möchte, steht dabei oft vor einem Berg aus Begriffen, Regelungen und individuellen Sonderfällen. Ob es um Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder Unterhalt nach der Scheidung geht – jeder Fall ist anders, aber das Ziel ist immer gleich: gerechte finanzielle Verteilung. Damit du genau weißt, worauf es ankommt, erklären wir dir Schritt für Schritt, was das Gesetz dazu sagt.
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Das Wichtigste in Kürze
✅ Es gibt nicht nur „den“ Unterhalt – unterschieden wird zwischen Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Welche Art in deinem Fall zutrifft, hängt von deinem Verhältnis zur unterhaltsberechtigten Person sowie eurer familiären und rechtlichen Situation ab.
✅ Beim Kindesunterhalt ist die Düsseldorfer Tabelle das wichtigste Hilfsmittel. Sie richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes. Wer das Kind betreut, muss in der Regel keinen Barunterhalt zahlen, sondern leistet Naturalunterhalt.
✅ Hat das unterhaltsberechtigte Kind eigenes Einkommen (z. B. durch Ausbildung, BAföG oder Minijobs), wird dieses Einkommen häufig auf den Unterhalt angerechnet. Es gibt je nach Ausbildungsstatus und Lebenssituation pauschale Freibeträge und Ausnahmen.
✅ Online-Rechner können helfen, den Unterhalt grob zu schätzen. Sie berücksichtigen aber nicht alle individuellen Besonderheiten wie Schwankungen im Einkommen, Sonderbedarf oder rechtliche Sonderfälle. Für verlässliche Ergebnisse ist eine genaue Prüfung durch Anwält:innen sinnvoll.
✅ Wenn der Unterhalt gar nicht oder zu wenig gezahlt wird, springt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Unterhaltsvorschuss ein – oder du kannst die Zwangsvollstreckung einleiten, falls ein gerichtlicher Titel vorliegt. Das Jugendamt und Fachanwälte können dich dabei gezielt unterstützen.
Unterhalt berechnen: Was du grundsätzlich wissen musst
Wenn du den Unterhalt berechnen willst, musst du zuerst wissen, welche Art von Unterhalt gemeint ist. In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Unterhalt und jede folgt eigenen Regeln. Wichtig ist: Unterhalt bedeutet immer, dass eine Person finanziell für eine andere sorgt, weil gesetzlich eine Verpflichtung dazu besteht. Das steht in § 1601 BGB: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Die bekanntesten Formen sind:
- Kindesunterhalt
- Trennungsunterhalt
- nachehelicher Unterhalt
Kindesunterhalt
Kindesunterhalt wird gezahlt, wenn sich Eltern getrennt haben. Meist lebt das Kind bei einem Elternteil, während der andere Unterhalt zahlen muss. Solange das Kind minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, besteht grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt. Ab wann ein Kind als „unterhaltsberechtigt“ gilt, regelt § 1602 BGB. Danach ist nur unterhaltsberechtigt, wer sich selbst nicht ausreichend versorgen kann.
Verjährung von Kindesunterhalt
Der Anspruch auf Kindesunterhalt verjährt nicht sofort. Es gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), sie beginnt aber meist erst am Ende des Jahres, in dem du den Rückstand kennst. In manchen Fällen lässt sich die Frist unterbrechen oder neu starten – zum Beispiel durch Mahnungen oder gerichtliche Schritte (§ 204 BGB). Du hast also mehrere Möglichkeiten, wenn Unterhalt nicht gezahlt wird. Der Weg über Jugendamt und Gericht ist zwar manchmal aufwendig, aber er kann effektiv sein. Nutze die Angebote, die dir gesetzlich zustehen. Dein Kind hat ein Recht auf den Unterhalt – den solltest du für es durchsetzen.
Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt betrifft Ehepartner:innen, die sich getrennt haben, aber noch nicht geschieden sind. Wer weniger verdient oder gar kein Einkommen hat, darf von der anderen Person finanzielle Unterstützung verlangen. Dabei wird auf das Einkommen beider Personen und deren Lebensstandard vor der Trennung geschaut. Rechtsgrundlage ist § 1361 BGB.
Nachehelicher Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt kommt nach der Scheidung zum Tragen. Aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – etwa wenn ein Elternteil wegen der Kindererziehung nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann. Dann kann es auch nach der Scheidung noch Unterhaltszahlungen geben. Die Regelungen dazu finden sich in §§ 1570 ff. BGB.
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Auf welches Einkommen kommt es bei der Berechnung des Unterhalts an?
Beim Unterhalt berechnen spielt vor allem das Nettoeinkommen eine wichtige Rolle. Darunter versteht man das Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen dazu, genauso wie Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit.
Wichtig
Wer Unterhalt zahlen soll, darf gewisse Teile seines Einkommens behalten. Das ist der sogenannte Selbstbehalt. Er stellt sicher, dass der Zahlende selbst noch genug Geld zum Leben hat. Beim Kindesunterhalt liegt dieser zum Beispiel derzeit (Stand 2024) bei rund 1.370 Euro für Erwerbstätige laut Düsseldorfer Tabelle.
Auch auf das Vermögen kommt es beim Unterhalt an – zum Beispiel wenn kein regelmäßiges Einkommen vorhanden ist, aber es große Ersparnisse gibt. Unter bestimmten Umständen kann sogar die Verpflichtung bestehen, vorhandenes Vermögen einzusetzen, um Unterhalt zu leisten.
Unterschiedliche Lebenssituationen erfordern also unterschiedliche Berechnungen. Es macht zum Beispiel einen Unterschied, ob du für ein Kleinkind aufkommst oder für ein erwachsenes Kind in Ausbildung. Versorgst du mehrere Kinder, wird das Einkommen anteilig verteilt. Es ergibt sich dann für jedes Kind ein eigener, individuell berechneter Unterhaltsanspruch. Deshalb ist es wichtig, sich gut zu informieren und im Zweifel anwaltliche Hilfe einzuholen. Mit dem richtigen Wissen bekommst du Klarheit und vermeidest Fehler beim Berechnen des Unterhalts – egal, ob du zahlen sollst oder Anspruch auf Unterstützung hast.
Unterhalt berechnen beim Kindesunterhalt: So gehst du vor
Die Düsseldorfer Tabelle als Grundlage
Wenn du den Kindesunterhalt berechnen willst, führt kein Weg an der Düsseldorfer Tabelle vorbei. Sie zeigt, wie viel Unterhalt ein Kind abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zusteht. Die Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und in ganz Deutschland verwendet. Du findest die aktuell gültige Version auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Die Tabelle ist in Einkommensgruppen und Altersstufen eingeteilt. Es zählt das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils – also das Einkommen nach Abzug von bestimmten Ausgaben wie berufsbedingten Aufwendungen, Steuern oder Sozialabgaben. Verdient jemand zum Beispiel netto 2.300 Euro im Monat und das Kind ist acht Jahre alt, dann fällt es in die Einkommensgruppe 3 (2.201–2.500 Euro) und in die Altersstufe 2 (6–11 Jahre). Laut der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich daraus ein Zahlbetrag, nachdem das Kindergeld angerechnet wurde.
Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet, wenn das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt – so regelt es § 1612b Abs. 1 BGB. Aktuell beträgt das Kindergeld 250 Euro monatlich (Stand 2024). Die Hälfte davon – also 125 Euro – wird auf die Unterhaltszahlung angerechnet.
Bist du der betreuende Elternteil, musst du keinen Unterhalt in Geld zahlen, sondern leistest den sogenannten Naturalunterhalt – also zum Beispiel durch Wohnen, Essen, Kleidung und Betreuung. Der andere Elternteil ist dann barunterhaltspflichtig.
Eigenes Einkommen des Kindes
Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt – das steht in § 1601 BGB. Der Anspruch kann sich aber verringern oder ganz entfallen, wenn das Kind eigenes Einkommen hat. Das spielt oft bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildung eine Rolle.
Befindet sich das Kind in einer schulischen oder betrieblichen Ausbildung und verdient bereits Geld, beispielsweise durch eine Ausbildungsvergütung, wird dieses Einkommen in der Regel auf den Unterhalt angerechnet. Das ist gesetzlich in § 1602 Abs. 2 BGB geregelt, wonach ein Kind nur dann unterhaltsberechtigt ist, wenn es sich nicht selbst unterhalten kann.
Allerdings darf das Kind nicht sein ganzes Einkommen behalten. Es gibt bestimmte Freibeträge – derzeit liegt der pauschale Ausbildungsfreibetrag bei 100 Euro monatlich. Nur der darüber hinausgehende Teil des Einkommens wird auf den Unterhalt angerechnet. Wenn das Kind also 800 Euro Netto-Ausbildungsvergütung erhält, verbleiben 100 Euro anrechnungsfrei. 700 Euro können vom Unterhaltsbedarf abgezogen werden.
Auch Bafög oder Minijobs wirken sich je nach Einzelfall aus. Bekommt das Kind z. B. elternunabhängiges Bafög oder übernimmt das Amt Unterkunftskosten, kann das den Unterhaltsanspruch senken oder sogar ausschließen.
Ausnahmen
Während der Erstausbildung – das kann auch ein Studium sein – bleibt die Unterhaltspflicht grundsätzlich bestehen. Nur wenn das Kind sich verweigert oder eine zumutbare Ausbildung abbricht, kann sich der Anspruch auf Unterhalt verringern oder wegfallen. Auch hier hilft ein Blick in § 1610 Abs. 2 BGB, wo geregelt ist, dass Kinder Anspruch auf eine angemessene Ausbildung haben.
In der Praxis bedeutet das: Je mehr dein Kind selbst verdient, desto weniger musst du zahlen. Aber die genaue Anrechnung ist oft kompliziert – gerade bei wechselnden Einkünften oder Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld. Wenn du dir unsicher bist, hol dir Unterstützung beim Jugendamt oder einer Anwältin bzw. einem Anwalt für Familienrecht.
So kannst du den Unterhalt online berechnen
Unterhaltsrechner nutzen
Wenn du den Unterhalt berechnen willst, ist ein Online-Unterhaltsrechner eine gute erste Anlaufstelle. Solche Rechner findest du auf vielen seriösen Webseiten, zum Beispiel auf Seiten von Anwaltskanzleien oder dem Jugendamt. Du gibst dort Daten ein wie das monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, das Alter des Kindes und manchmal auch Informationen zur Wohnsituation oder zu weiteren Unterhaltspflichten. Aus diesen Angaben ergibt sich dann ein ungefährer Betrag, der laut Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden muss.
Das musst du beachten
Die Rechner unterscheiden oft nicht zwischen Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Deshalb musst du vorher wissen, um welche Art von Unterhalt es bei dir geht. Die Düsseldorfer Tabelle wird zum Beispiel nur beim Kindesunterhalt und eingeschränkt beim Ehegattenunterhalt genutzt.
Manche Rechner bieten Zusatzfunktionen, mit denen auch seitliche Einkommensveränderungen, Bonuszahlungen oder Unterhaltsverpflichtungen gegenüber mehreren Personen berücksichtigt werden können.
Auch wenn so ein Rechner schnell und bequem funktioniert: Das Ergebnis ist kein verbindlicher Betrag. Die Programme nutzen allgemeine Formeln und Durchschnittswerte. Deine persönliche Lebenssituation kann deutlich von dieser Norm abweichen. Darum solltest du einen Onlinerechner eher als Orientierung verstehen – besonders dann, wenn du dich noch nicht mit dem Thema auskennst. Die Tools können dir aber helfen, dich auf ein Gespräch mit dem Jugendamt oder einer Anwältin bzw. einem Anwalt vorzubereiten. Du wirst sensibler für die Faktoren, die eine Rolle spielen – etwa das unterhaltsrelevante Einkommen, also was wirklich zählt und was nicht.
Zum Beispiel werden berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten oft abgezogen, Luxusausgaben aber nicht. Auch das sogenannte Sockeleinkommen – also das Existenzminimum, das dir bleiben muss – gehört zu den Dingen, die der Rechner meistens automatisch abzieht. Das ist gesetzlich geregelt: Ein Unterhaltspflichtiger ist nur zur Zahlung verpflichtet, soweit der angemessene eigene Unterhalt nicht gefährdet ist (§ 1603 BGB).
So kann ein Anwalt für Familienrecht helfen
Je mehr du mit einer konkreten Zahl rechnest, desto wichtiger ist es, dass diese stimmt. Gerade bei mehr als einem Kind, bei wechselnden Einkünften, Schulden oder Sonderausgaben wird es schnell kompliziert. Dann erreichst du mit einem kostenlosen Rechner allein nicht viel. Ein Anwalt oder eine Anwältin prüft nicht nur die automatische Berechnung, sondern auch Faktoren wie den unterhaltsrechtlichen Bedarf, Sonder- und Mehrbedarf oder die sogenannte obligatorische Selbstbehaltgrenze.
Gerade beim Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt gelten zusätzliche Kriterien. Hier geht es nicht nur um Einkommen, sondern auch um Fragen wie Bedürftigkeit, ehebedingte Nachteile oder Betreuung gemeinsamer Kinder. Diese Details klärt ein Unterhaltsrechner meist gar nicht. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht hilft dir herauszufinden, ob du überhaupt Anspruch auf Unterhalt hast – und wenn ja, in welcher Höhe und für wie lange. Bei Uneinigkeit mit dem Ex-Partner oder der Ex-Partnerin sorgen Anwält:innen außerdem dafür, dass deine Rechte durchgesetzt werden, zum Beispiel durch das Einholen eines gerichtlichen Unterhaltstitels.
Wenn du staatliche Hilfe in Anspruch nehmen willst – etwa beim Unterhaltsvorschuss – oder wenn du Schwierigkeiten beim Einholen der Unterhaltszahlung hast, kann ebenfalls professionelle Beratung nötig werden. Besonders wichtig ist das, wenn du verhindern willst, dass du falsche Angaben machst oder am Ende Geld verlierst, weil du auf deinen Anspruch verzichtest. Auch das Jugendamt bietet übrigens kostenlose Beratung und kann dir helfen, den Unterhalt festzusetzen oder vollstrecken zu lassen.
Ex zahlt keinen Unterhalt: Was nun?
Wenn dein Ex-Partner oder deine Ex-Partnerin keinen Unterhalt zahlt, stehen dir viele rechtliche Möglichkeiten offen. Bitte bedenke, dass die folgenden Ausführungen als grobe Orientierung dienen und keine Beratung durch spezialisierte Anwält:innen ersetzen. Wende dich für eine verbindliche Auskunft bitte immer an Expert:innen.
Unterhaltsvorschuss beantragen
Wenn der andere Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt, musst du nicht hilflos zusehen. Als erste Anlaufstelle steht dir das Jugendamt zur Verfügung. Dort kannst du einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieses Geld kommt vom Staat und soll sicherstellen, dass dein Kind nicht komplett leer ausgeht, wenn ein Elternteil seine Pflicht nicht erfüllt. Unterhaltsvorschuss bekommst du für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben.
Der andere Elternteil zahlt keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt? Dann erfüllt ihr vermutlich die Voraussetzungen. Wichtig dabei: Der Staat springt nicht fürs ganze Leben ein.
Es gelten Altersgrenzen und andere Regeln:
- Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 kann der Vorschuss bis zur Volljährigkeit gezahlt werden – unter bestimmten Bedingungen sogar bis zum 18. Geburtstag.
- Kinder unter 12 Jahren bekommen den Vorschuss unabhängig vom Einkommen des alleinerziehenden Elternteils.
- Zwischen 12 und 17 Jahren gibt es den Vorschuss nur dann, wenn das Kind nicht selbst Arbeitslosengeld II bezieht oder wenn du als betreuender Elternteil selbst kein Hartz IV bekommst bzw. durch den Vorschuss unabhängig davon wirst. Geregelt ist das im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Die Höhe des Vorschusses entspricht nicht dem vollen Kindesunterhalt. Vielmehr wird der Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes gezahlt, das dem betreuenden Elternteil zusteht. Der monatliche Betrag hängt vom Alter des Kindes ab – aktuell liegt er (Stand 2024) bei:
- 0 bis 5 Jahre: 230 Euro
- 6 bis 11 Jahre: 301 Euro
- 12 bis 17 Jahre: 395 Euro (abhängig von Einkommensverhältnissen)
Den Antrag stellst du direkt bei der Unterhaltsvorschussstelle deines örtlichen Jugendamts. Dort musst du Unterlagen einreichen, zum Beispiel die Geburtsurkunde deines Kindes, deinen Personalausweis und Infos zum anderen Elternteil. Wenn du alle Unterlagen beisammen hast, prüft die Behörde den Antrag. Wird er bewilligt, bekommst du regelmäßig den Vorschuss gezahlt.
Gut zu wissen: Der Staat geht anschließend gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil vor und versucht, das Geld zurückzuholen. Dabei hilft es, wenn du ihm bekannte Aufenthaltsorte oder Arbeitgeber:in mitteilst.
Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Wenn du einen gerichtlichen Unterhaltstitel hast – zum Beispiel einen Beschluss, ein Urteil oder eine vom Jugendamt beurkundete Unterhaltsvereinbarung – kannst du den ausstehenden Unterhalt auch zwangsweise durchsetzen (SGB I und zusätzlich die Zivilprozessordnung, insbesondere § 704 bis § 945 ZPO).
Voraussetzung ist ein sogenannter Titel – also ein gültiger Nachweis darüber, dass der andere dir Unterhalt schuldet. Der Titel kann verschieden aussehen:
- Ein Urteil oder Beschluss vom Familiengericht
- Eine Jugendamtsurkunde (§ 59 SGB VIII)
- Ein notariell beurkundeter Vertrag
Liegt dir ein Titel vor, kannst du beim Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung beantragen. Das kann eine Lohnpfändung, Kontopfändung oder sogar Pfändung beim Finanzamt sein. Manchmal hilft auch ein sogenannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Zahlt der andere gar nicht freiwillig, können auch Maßnahmen wie die Zwangsversteigerung von Eigentum oder eine eidesstattliche Versicherung folgen. Das alles soll Druck erzeugen. In besonders hartnäckigen Fällen kann sogar Erzwingungshaft verhängt werden (§ 802g ZPO).
Wenn du rechtlich noch keinen Titel hast, kannst du beim Jugendamt eine kostenfreie Beurkundung veranlassen. Falls der andere Elternteil sich weigert, überhaupt Angaben zu machen oder zur Beurkundung zu kommen, solltest du dir rechtliche Unterstützung holen. Auch ein Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin für Familienrecht hilft dir dabei, den Anspruch durchzusetzen.
Fazit
Die Unterhaltsberechnung ist ein zentraler Bestandteil bei Trennung oder Scheidung und hat weitreichende finanzielle Konsequenzen für beide Parteien. Dabei spielen verschiedene Faktoren wie Einkommen, Erwerbsfähigkeit, Bedarf des Kindes oder Ex-Partners sowie die Düsseldorfer Tabelle eine entscheidende Rolle. Um Unterhalt korrekt zu berechnen, ist es wichtig, alle relevanten Daten sorgfältig zu erfassen und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wer sicherstellen möchte, dass seine Ansprüche oder Verpflichtungen richtig ermittelt werden, sollte nicht zögern, juristischen Rat einzuholen.