Die eigene Hochzeit ist ein besonderer Tag. Viele planen monatelang, reservieren Standesamt und Location, informieren Familie und Freunde. Doch kurz vor dem Termin taucht eine ganz praktische Frage auf: Bekommst du für deine Eheschließung Sonderurlaub? Oder musst du dafür Urlaubstage einsetzen? Hier erfährst du, welche Rechte du als Arbeitnehmer hast und worauf du achten solltest.
Wir bei legalnerd erklären Jura einfach und verständlich. Du willst mehr? Abonniere unseren wöchentlichen kostenlosen Newsletter oder folge uns auf Instagram, um immer auf dem Laufenden zu bleiben!
Das Wichtigste in Kürze
✅ Für deine eigene standesamtliche Eheschließung hast du in vielen Fällen Anspruch auf einen bezahlten freien Arbeitstag, sofern § 616 BGB nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.
✅ Der Anspruch ergibt sich aus einem persönlichen Anlass und gilt nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit, meist genau für den Tag der Trauung.
✅ Tarifverträge oder spezielle Regelungen, etwa im öffentlichen Dienst, können den Sonderurlaub ausdrücklich vorsehen oder genauer regeln.
✅ Fällt deine Hochzeit auf einen arbeitsfreien Tag, besteht in der Regel kein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Werktag.
✅ Bei Unsicherheiten oder Ablehnung durch den oder die Arbeitgeber:in kannst du deine Vertragsgrundlagen prüfen und ggf. rechtlichen Rat einholen.
Habe ich Anspruch auf Sonderurlaub für Eheschließung?
Ob du Anspruch auf Sonderurlaub für Eheschließung hast, richtet sich in erster Linie nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es, dass du deinen Vergütungsanspruch nicht verlierst, wenn du „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeit verhindert bist (§ 616 BGB).
Die eigene Hochzeit gilt grundsätzlich als solcher persönlicher Grund. Das bedeutet: In vielen Fällen hast du Anspruch auf einen bezahlten freien Tag. Allerdings enthält § 616 BGB keine feste Anzahl von Tagen. In der Praxis wird meist ein Arbeitstag gewährt, nämlich für den Tag der standesamtlichen Trauung.
Wichtig ist: § 616 BGB ist dispositiv. Das heißt, dein:e Arbeitgeber:in darf den Anspruch im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung ausschließen oder einschränken. Prüfe deshalb unbedingt deinen Arbeitsvertrag oder suche den Kontakt zu deinen Vorgesetzten.
Sonderurlaub für Eheschließung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag
Viele Arbeitgeber:innen regeln Sonderurlaub ausdrücklich im Arbeitsvertrag. Häufig steht dort, dass bei bestimmten Ereignissen – etwa Hochzeit, Geburt eines Kindes oder Todesfall in der Familie – ein freier Tag gewährt wird.
Ist § 616 BGB im Vertrag ausgeschlossen, besteht ohne spezielle Regelung grundsätzlich kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub. In diesem Fall musst du regulären Urlaub nehmen oder unbezahlte Freistellung vereinbaren.
Arbeitest du im öffentlichen Dienst, greifen besondere Vorschriften. Für Beschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sieht § 29 TVöD in der Regel einen Tag Sonderurlaub bei Eheschließung vor.
Auch Tarifverträge in anderen Branchen enthalten häufig entsprechende Regelungen. Hier lohnt sich ein Blick in die einschlägigen Bestimmungen.
Recht auf Sonderurlaub wegen Eheschließung: Was gilt für Arbeitnehmer konkret?
Anspruch auf bezahlte Freistellung
Wenn § 616 BGB nicht ausgeschlossen wurde, hast du in der Regel Anspruch auf einen bezahlten freien Tag für deine standesamtliche Trauung. Die kirchliche oder freie Trauung allein begründet meist keinen zusätzlichen Anspruch, wenn die standesamtliche Eheschließung bereits stattgefunden hat. Der Anspruch bezieht sich auf deine eigene Eheschließung. Wenn dein Kind oder ein Elternteil heiratet, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Sonderurlaub.
Zeitpunkt und Nachweis
Du solltest deine:n Arbeitgeber:in frühzeitig informieren und den Termin mitteilen. In der Praxis verlangen viele Arbeitgeber:innen eine Kopie der Heiratsurkunde als Nachweis.
Fällt deine Hochzeit auf einen Samstag oder Sonntag und arbeitest du regulär nur werktags, besteht in der Regel kein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Werktag.
Was tun bei Ablehnung von Sonderurlaub für Eheschließung?
Die folgenden Ausführungen dienen als erste Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht. Für eine verbindliche Einschätzung solltest du dich an eine spezialisierte Anwältin oder einen spezialisierten Anwalt wenden, da sich Rechtslagen ändern oder Besonderheiten im Einzelfall bestehen.
Lehnt dein:e Arbeitgeber:in den Sonderurlaub ab, prüfe zuerst deinen Arbeitsvertrag und mögliche Tarifverträge. Ist § 616 BGB nicht wirksam ausgeschlossen, kannst du dich darauf berufen.
Bleibt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin bei seiner Ablehnung, kommt eine arbeitsrechtliche Klärung in Betracht. Hier empfiehlt sich der Gang zu einer Anwältin oder einem Anwalt für Arbeitsrecht, um die Erfolgsaussichten zu prüfen. Ob sich der Aufwand (und die damit verbundenen Kosten) lohnt, musst du für dich entscheiden.
In vielen Fällen lässt sich die Situation jedoch durch ein offenes Gespräch lösen. Gerade bei einem so persönlichen Anlass zeigen sich viele Arbeitgeber:innen kulant, selbst wenn kein strenger Rechtsanspruch besteht.
Fazit
Der Sonderurlaub für Eheschließung ist in Deutschland grundsätzlich über § 616 BGB abgesichert. In vielen Fällen erhältst du einen bezahlten freien Tag für deine standesamtliche Trauung. Entscheidend ist jedoch, ob dein Arbeitsvertrag diesen Anspruch ausschließt oder einschränkt. Prüfe daher frühzeitig deine vertraglichen Regelungen und sprich rechtzeitig mit deinem Arbeitgeber bzw. deiner Arbeitgeberin. So vermeidest du unnötigen Stress kurz vor deinem Hochzeitstag.
Häufige Fragen zum Sonderurlaub für Eheschließung
Gibt es mehrere Tage Sonderurlaub?
In der Praxis wird meist ein Arbeitstag gewährt. Mehrere Tage sind nur möglich, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine freiwillige Regelung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin dies vorsieht.
Gilt der Anspruch auch in der Probezeit?
Ja. Der Anspruch aus § 616 BGB hängt nicht von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Entscheidend ist allein, dass das Arbeitsverhältnis besteht und die Vorschrift nicht ausgeschlossen wurde.
Was gilt bei Teilzeit?
Auch Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf Sonderurlaub, wenn sie am Tag der Eheschließung regulär gearbeitet hätten.






