Mindestlohn 2026: Was ab Januar wirklich gilt

Die Miete steigt, der Wocheneinkauf wird teurer und selbst der Kaffee unterwegs kostet plötzlich mehr. Viele merken jeden Monat, dass das Geld schneller weg ist als früher. Doch es gibt gute Neuigkeiten beim Mindestlohn: Ab dem 1. Januar 2026 bekommen Millionen Beschäftigte in Deutschland spürbar mehr pro Stunde. Für manche bedeutet das endlich etwas mehr Luft am Monatsende, für andere stellt sich die Frage, was jetzt konkret gilt und ob der eigene Lohn angepasst werden muss. Erfahre mehr in diesem Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

✅ Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde und gilt für fast alle Arbeitnehmer:innen.
Minijobs bleiben möglich, aber die monatliche Verdienstgrenze steigt 2026 auf 603 Euro, weil sie direkt an den Mindestlohn gekoppelt ist.
✅ Auch in Teilzeit zählt jede einzelne Arbeitsstunde. Vor- und Nacharbeiten sowie angeordnete Überstunden müssen vollständig bezahlt werden.
✅ In der Gastronomie gelten strenge Dokumentationspflichten. Trinkgeld ersetzt keinen Lohn und darf nicht angerechnet werden.
✅ Der Mindestlohn ist zwingendes Recht. Wer weniger zahlt oder Arbeitszeiten nicht korrekt erfasst, riskiert Nachzahlungen und hohe Bußgelder.

Mindestlohn 2026: Das wurde beschlossen

Ab dem 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Bis Ende 2025 lag er noch bei 12,82 Euro. Die Erhöhung ist verbindlich beschlossen und gilt automatisch für alle Arbeitsverhältnisse, die unter den gesetzlichen Mindestlohn fallen. Arbeitgeber:innen müssen den neuen Stundenlohn ab Januar zahlen, ohne dass Beschäftigte dafür etwas beantragen müssen.

Die Mindestlohnerhöhung erfolgt nicht zufällig. Grundlage ist der Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2025. Dieses Gremium prüft alle 2 Jahre die wirtschaftliche Lage, die Tariflohnentwicklung und den EU-Referenzwert von 60 % des Medianlohns. Das Bundeskabinett hat diesen Vorschlag anschließend per Verordnung umgesetzt. Damit ist die Anpassung rechtlich bindend (§ 1 Abs. 2 MiLoG).

Konkret bedeutet das für viele Beschäftigte deutlich mehr Geld. Wer 40 Stunden pro Woche arbeitet, kommt mit dem neuen Mindestlohn auf rund 2.410 Euro brutto im Monat. Im Vergleich zu 2025 sind das etwa 190 Euro brutto mehr. Auch bei weniger Wochenstunden steigt das Einkommen entsprechend, weil der Mindestlohn immer als Stundenlohn gilt, unabhängig davon, ob du Vollzeit oder Teilzeit arbeitest.

Mehr Mindestlohn ab 2027

Wichtig ist auch der Blick nach vorne: Bereits jetzt steht fest, dass der Mindestlohn zum 1. Januar 2027 erneut steigt, nämlich auf 14,60 Euro pro Stunde. Viele Arbeitgeber:innen planen daher schon 2026 mit höheren Personalkosten. Für Beschäftigte schafft das frühzeitig Planungssicherheit.

Der neue Mindestlohn 2026 ist allerdings eine Untergrenze. Sobald ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag einen höheren Lohn vorsieht, gilt der höhere Betrag. Weniger als 13,90 Euro pro Stunde darf aber ab Januar 2026 grundsätzlich niemand mehr bekommen, sonst liegt ein Gesetzesverstoß vor. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, auf die wir im nächsten Abschnitt eingehen.

Ausnahmen zum Mindestlohn in Deutschland: Wer hat Anspruch und wer nicht?

Der Mindestlohn in Deutschland gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer:innen, unabhängig davon, ob sie Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob arbeiten. Entscheidend ist allein, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Sobald du für ein Unternehmen arbeitest und dafür Geld bekommst, greift der Mindestlohn automatisch. 

Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Bundesland du arbeitest. Der Mindestlohn gilt flächendeckend und einheitlich. Auch Probezeiten, befristete Verträge oder Aushilfsjobs ändern daran nichts. Selbst wenn im Arbeitsvertrag ein niedrigerer Stundenlohn steht, ist diese Regelung unwirksam.

Es gibt aber gesetzliche Ausnahmen, die viele nicht kennen. 

  • Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Gleiches gilt für Auszubildende, denn für sie gilt eine eigene Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz. 
  • Auch Pflichtpraktika im Rahmen von Schule oder Studium sowie freiwillige Orientierungspraktika bis zu 3 Monaten sind vom Mindestlohn ausgenommen (§ 22 MiLoG).

Eine weitere Sonderregel betrifft Langzeitarbeitslose. In den ersten 6 Monaten nach Aufnahme einer neuen Beschäftigung besteht kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Danach greift der Mindestlohn aber automatisch. Ebenfalls ausgenommen sind ehrenamtlich Tätige sowie Selbstständige, da sie kein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne haben.

Wichtig ist: Diese Ausnahmen sind eng begrenzt. Arbeitgeber:innen dürfen sie nicht ausweiten oder nach den eigenen Vorstellungen auslegen. Wer zum Beispiel als „Praktikant:in“ arbeitet, tatsächlich aber reguläre Aufgaben übernimmt, hat sehr häufig trotzdem Anspruch auf den Mindestlohn. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Tätigkeit.

Mindestlohngesetz: Was das gesetz genau regelt

Das Mindestlohngesetz ist die rechtliche Grundlage für den gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland. Es legt fest, wie hoch der Mindestlohn ist, wer ihn zahlen muss und welche Pflichten Arbeitgeber:innen einhalten müssen. Maßgeblich sind vor allem § 1 und § 3 MiLoG. Dort steht klar: Der Mindestlohn ist zwingend und darf weder ausgeschlossen noch umgangen werden.

Ganz wichtig für die Praxis: Der Mindestlohn bezieht sich immer auf jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Arbeitgeber:innen dürfen also nicht nur rechnerisch auf 13,90 Euro kommen. Wenn du mehr Stunden arbeitest, als bezahlt werden, liegt ein Verstoß vor, auch dann, wenn dein Monatsgehalt auf den ersten Blick „hoch genug“ aussieht. 

Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber:innen außerdem zur pünktlichen Zahlung. Der Lohn muss spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats auf deinem Konto sein (§ 2 MiLoG). Spätere Zahlungen oder das „Verschieben“ von Stunden sind nicht erlaubt. Auch Trinkgelder oder freiwillige Zuschläge dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Ein besonders sensibler Punkt ist die Arbeitszeiterfassung. In bestimmten Branchen – darunter Bau, Logistik, Gebäudereinigung und Gastronomie – müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit lückenlos dokumentiert werden (§ 17 MiLoG). Diese Pflicht gilt auch für Minijobs. Fehlen Aufzeichnungen oder sind sie unvollständig, drohen hohe Bußgelder.

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz sind kein Kavaliersdelikt. Wer den Mindestlohn nicht zahlt oder Arbeitszeiten falsch erfasst, riskiert Bußgelder bis zu 500.000 Euro. Zusätzlich kann das Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Auch Auftraggeber haften, wenn Subunternehmen den Mindestlohn nicht einhalten (die sogenannte Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG).

Mindestlohn 2026 bei Minijob: Neue Grenze 603 Euro ab 2026

Der Mindestlohn ist bei einem Minijob direkt an die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt. Steigt der Stundenlohn, steigt automatisch auch die Verdienstgrenze für Minijobs. Genau das passiert zum 1. Januar 2026. Mit dem neuen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde erhöht sich die monatliche Minijob-Grenze auf 603 Euro brutto. Zuvor lag sie noch bei 556 Euro.

Ziel ist, dass Minijobber weiterhin etwa 10 Stunden pro Woche arbeiten können, ohne ihren Status als geringfügig Beschäftigte zu verlieren. Bei 13,90 Euro pro Stunde ergibt sich rechnerisch ein Monatsverdienst von rund 603 Euro. Wer darüber liegt, rutscht automatisch in den Midijob-Bereich und wird sozialversicherungspflichtig:

  • Wer 2025 im sogenannten unteren Midijob-Bereich zwischen 556,01 Euro und 603 Euro verdient hat, sollte genau hinschauen. 
  • Bleibt der Monatsverdienst 2026 bei maximal 603 Euro, gilt die Tätigkeit nicht mehr als sozialversicherungspflichtig, sondern als Minijob. 
  • Wer weiterhin renten- und krankenversicherungspflichtig beschäftigt sein möchte, muss bewusst über die neue Grenze hinaus verdienen.

Wichtig ist: Der Mindestlohn gilt uneingeschränkt auch für Minijobs. Arbeitgeber:innen dürfen also nicht argumentieren, dass es sich „nur um einen Minijob“ handelt. Jede Arbeitsstunde muss mit mindestens 13,90 Euro vergütet werden. Wird ein höherer Stundenlohn gezahlt, sinkt entsprechend die Anzahl der Stunden, die im Minijob zulässig sind.

Auch bei Minijobs gelten die Dokumentationspflichten aus dem Mindestlohngesetz. Arbeitszeiten müssen korrekt erfasst werden. Stimmt die Stundenzahl nicht mit dem gezahlten Lohn überein, liegt schnell ein Mindestlohnverstoß vor, selbst wenn die 603-Euro-Grenze eingehalten wird.

Besonderheiten beim Mindestlohn in der Gastronomie

Der Mindestlohn in der Gastronomie beträgt ab Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde. Trinkgeld zählt nicht zum Lohn und darf nicht angerechnet werden. Der Mindestlohn gilt unabhängig davon, ob du in Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob arbeitest.

Besonders relevant ist die Arbeitszeiterfassung. Arbeitgeber:innen müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit genau dokumentieren (§ 17 Mindestlohngesetz). Das betrifft vor allem Minijobs und Teilzeitstellen. Fehler oder Lücken führen schnell zu Problemen bei Kontrollen.

Häufige Streitpunkte sind unbezahlte Vor- und Nacharbeiten. Tätigkeiten wie Eindecken, Aufräumen oder vorgeschriebenes Umziehen gelten als Arbeitszeit, wenn sie erwartet werden. Werden diese Zeiten nicht bezahlt, wird der Mindestlohn unterschritten.

Auch Pausen dürfen nur dann vom Lohn abgezogen werden, wenn du tatsächlich frei über deine Zeit verfügen kannst. In der Gastronomie kontrolliert der Zoll besonders häufig. Verstöße führen zu Nachzahlungen und hohen Bußgeldern.

Fazit

Der Mindestlohn bringt 2026 für viele Beschäftigte in Deutschland eine spürbare Entlastung. Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde, ein Jahr später steigt er weiter auf 14,60 Euro. Die Erhöhung ist verbindlich beschlossen und betrifft Vollzeit, Teilzeit und Minijobs gleichermaßen.

Gleichzeitig steigen auch die Anforderungen an Arbeitgeber:innen. Arbeitszeiten müssen korrekt erfasst werden, der Mindestlohn muss für jede geleistete Stunde gezahlt werden und Umgehungen sind unzulässig. Für Beschäftigte schafft der neue Mindestlohn mehr Planungssicherheit, für Unternehmen klare gesetzliche Leitplanken.

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