Cannabis-Anbauvereinigung gründen: Das solltest du wissen

Die Cannabis-Legalisierung ist in aller Munde. Das Konzept, was sich die Ampel zum legalen Anbau von Cannabis überlegt hat, beinhaltet unter anderem den Anbau von Cannabis in sogenannten Anbauvereinigungen. 

Aber was ist eine Anbauvereinigung überhaupt? Dürfen Anbauvereine Cannabis verkaufen und was muss man bei der Gründung einer solchen beachten? Diese Fragen haben wir unserem Experten Rechtsanwalt Alexander Vielwerth gestellt. 

Das Wichtigste in Kürze

✅ Anbauvereinigungen können in Form von Vereinen oder Genossenschaften gegründet werden. Sie finanzieren sich aus den Beiträgen ihrer Mitglieder.
✅ Die Vereinigungen müssen auf Selbstkostenbasis arbeiten, sie dürfen also nicht gewinnorientiert sein.
✅ Die Satzung ist das Herzstück des Vereins oder der Genossenschaft und muss bestimmte Anforderungen erfüllen.
✅ Die Gründung der Anbauvereinigung unterliegt einem Erlaubnisvorbehalt durch die zuständige Behörde.

Neues Cannabis-Gesetz sieht Anbauvereinigungen vor

Das vom Bundestag letzte Woche verabschiedete Gesetz sieht zum Anbau von Cannabis zwei legale Möglichkeiten vor: 

  • Zum einen wird der Anbau als Privatperson legalisiert. Jede Person darf dabei bis zu 3 Cannabis-Pflanzen anbauen. 
  • Zum anderen wird der Anbau durch Anbauvereinigungen legalisiert. Dabei kann eine Gruppe von Menschen gemeinsam Cannabis in größeren Mengen anbauen und die Erzeugnisse dann an ihre Mitglieder weitergeben

Das Gesetz erlaubt den Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen ab dem 1. Juli 2024. Aber was hat es mit diesen Anbauvereinigungen auf sich?

Alexander, was ist eine Anbauvereinigung eigentlich?

“Das Gesetz definiert die Anbauvereinigungen in § 1 Nr. 13 als eingetragene, nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Deren Zweck soll der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sein.”

Was ist der Unterschied zwischen einem Verein und einer Genossenschaft? 

“Das aktuell vom Bundestag beschlossene Gesetz ermöglicht die Wahl entweder des eingetragenen Vereins oder der Genossenschaft als Rechtsform für die Anbauvereinigung. 

Der grundsätzliche Unterschied zwischen den Rechtsformen liegt in der Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der dem Verein eigentlich verwehrt ist, bei der Genossenschaft aber zwingend erforderlich ist.”

Seit der sog. Kita-Rechtsprechung des BGH ist eine umfangreiche wirtschaftliche Betätigung aber auch Vereinen gestattet, solange diese einem ideellen, also nicht profitorientierten Zweck dient. Davon scheint der Gesetzgeber bei der Anbauvereinigung auszugehen. 

Der wichtigste Unterschied liegt im Ergebnis bei der Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Anbauvereinigung. Diese erfolgt bei der Genossenschaft im Rahmen einer regelmäßigen Pflichtprüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband. Bei einem Verein gibt es nichts Vergleichbares.”

Podcast zum Thema „Cannabis Social Club gründen“ – jetzt reinhören!

Dürfen die Anbauvereinigungen das angebaute Cannabis auch verkaufen? Oder wie finanzieren sich die Anbauvereinigungen? 

“Entsprechend der Definition erfolgen Anbau und Weitergabe ausschließlich für den Eigenkonsum der Mitglieder sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial. Das Gesetz sieht die Finanzierung des Anbaus durch Mitgliedsbeiträge bzw. laufende Beiträge vor, die je Mitglied auch nach der Menge des jeweils weitergegebenen Cannabis bzw. Vermehrungsmaterials gestaffelt sein können. 

Es gilt das Prinzip der Selbstkostendeckung: Die Vereinigung finanziert sich aus ihren Mitgliedern, nicht durch den Verkauf an Dritte.”

Wie kann man eine Anbauvereinigung gründen? Worauf sollte man achten?

“Die Gründung an sich vollzieht sich wie die Gründung jedes anderen Vereins bzw. jeder anderen Genossenschaft. Entscheidend ist vielmehr die daran anschließende Erlaubniserteilung, die von einer Vielzahl von Anforderungen abhängig ist. Die Erlaubnis ist u.a. dann zu versagen, wenn die Satzung nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ausgestaltet ist. 

Checkliste für die Satzung

Die Satzung der Vereinigung muss: 

✅ ihren Zweck ausschließlich in dem gemeinschaftlichen Anbau und die Weitergabe des angebauten Cannabis bzw. der Vermehrungsmittel an Mitglieder haben
✅ eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von mindestens 3 Monaten vorsehen
✅ vorsehen, dass Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen
✅ vorsehen, dass der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft werden
✅ bei Genossenschaften vorsehen, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird

Diese Punkte sind folglich bei der Satzungsgestaltung zu berücksichtigen.”

Wir bedanken uns ganz herzlich bei Rechtsanwalt Alexander Vielwerth für das Interview!

Fazit

Eine Cannabis-Anbauvereinigung kann als Verein oder als Genossenschaft gegründet werden. Der Unterschied zwischen diesen beiden Rechtsformen liegt eher in der gesetzlichen Grundidee der jeweiligen Rechtsformen, die sich bei Anbauvereinigungen nur in der wirtschaftlichen Pflichtprüfung der Genossenschaft realisiert. Der Verein wird wohl die Rechtsform erster Wahl werden. Diese wird bei der Genossenschaft in einem regelmäßigen Prüfverfahren kontrolliert.

Die Vereinigung finanziert sich dabei aus den Abgaben der Mitglieder, die nach Abnahmemenge von Cannabis bzw. Vermehrungsmaterial gestaffelt sein können. Es gilt das Prinzip der Selbstkostendeckung, die Vereinigung darf also nicht gewinnorientiert tätig werden. 

Die Gründung einer Anbauvereinigung erfolgt wie jede andere Vereins- oder Genossenschaftsgründung. Ganz besonders wichtig ist dabei die Ausgestaltung der Satzung. Es gibt einige Formulierungen, die nicht in der Satzung enthalten sein sollten. Ein Unterschied bei der Gründung ist der Erlaubnisvorbehalt. Die Gründung der Anbauvereinigung muss von der Behörde genehmigt werden. 

Das neue Gesetz wurde vom Bundestag verabschiedet und wird im Bundesrat noch diskutiert. Der legale Anbau von Cannabis durch Anbauvereinigungen soll planmäßig am 1. Juli 2024 erlaubt werden.

Bleibe auf dem Laufenden