Viele träumen davon, irgendwann als Jura-Professorin oder Jura-Professor an einer Universität zu lehren. Der Titel klingt nicht nur prestigeträchtig, sondern verspricht auch ein gutes Einkommen und akademische Freiheit. Doch was verdient man wirklich als Jura-Professor:in in Deutschland? Ist der Weg dorthin finanziell attraktiv – oder zahlt sich eine Karriere als Anwält:in oder Richter:in nicht vielleicht schneller aus? Erfahre in diesem Artikel alles zum Jura-Professor-Gehalt im Überblick.
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Das Wichtigste in Kürze
✅ Jura-Professor:innen werden nach der W-Besoldung bezahlt – meist W2 oder W3. An Universitäten ist ein Grundgehalt von rund 6.900 bis über 7.700 Euro brutto monatlich üblich. An Fachhochschulen liegt das Gehalt bei etwa 5.800 bis 6.600 Euro brutto.
✅ Leistungsbezüge und Berufungsverhandlungen können das Gehalt deutlich steigern. Wer erfolgreich Drittmittel einwirbt, exzellente Lehre bietet oder mehrere Berufungsangebote erhält, kann mit Sonderzahlungen rechnen – teilweise bis über 10.000 Euro brutto im Monat.
✅ Nebenjobs wie Gutachten oder Vorträge bieten zusätzliches Einkommen. Viele Jura-Professor:innen verdienen durch Nebentätigkeiten mehrere Tausend Euro extra. Diese Einnahmen sind meldepflichtig und dürfen die Haupttätigkeit nicht behindern.
✅ Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Hochschule deutlich. An Universitäten brauchst du in der Regel eine Habilitation oder Juniorprofessur mit positiver Evaluation. Für eine FH-Professur reicht eine Promotion plus 5 Jahre Berufserfahrung, davon 3 außerhalb der Hochschule.
✅ Das Bundesland macht beim Gehalt einen spürbaren Unterschied. Die Besoldung variiert je nach Region. Bayern und Baden-Württemberg zahlen oft mehr als Berlin oder Bremen – das wirkt sich über die Jahre deutlich auf das Gesamteinkommen aus.
Jura-Professor werden: Das sind die Voraussetzungen
Der Weg zur Professur in Jura ist lang, anspruchsvoll – aber nicht unmöglich. Wer an einer Universität lehren will, muss tief in die Wissenschaft eintauchen. Wer an einer Hochschule lehren möchte, braucht solide Praxiserfahrung. Es gibt mehrere Wege, aber alle führen über jahrelange Qualifikation.
Der klassische Weg: Promotion und Habilitation
Die „normale“ Laufbahn beginnt mit dem ersten und zweiten Staatsexamen und einer Promotion im Öffentlichen Recht, Zivilrecht oder Strafrecht. Danach folgt meist eine Habilitation – also eine weitere wissenschaftliche Arbeit, die zeigt, dass du selbstständig forschen und lehren kannst.
Die Habilitation ist aufwendig und dauert oft 4–6 Jahre. In dieser Zeit arbeitest Du meist als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in oder Assistent:in am Lehrstuhl. Die rechtliche Grundlage findet sich z. B. in den Habilitationsordnungen der Universitäten, etwa § 3 der Habilitationsordnung der LMU München.
Alternativ: Juniorprofessur mit positiver Evaluation
Einige gehen nach der Promotion direkt in eine Juniorprofessur (W1). Diese ist meist auf sechs Jahre befristet und ermöglicht eine Professur ohne Habilitation, wenn die Tätigkeit positiv evaluiert wird (§ 30 Abs. 2 HRG). Wer diesen Weg erfolgreich geht, kann danach auf eine W2- oder W3-Professur berufen werden – muss sich aber oft im Wettbewerb mit Habilitierten durchsetzen.
FH-Professur: Praxis zählt mehr als Publikationen
Wer an eine Fachhochschule möchte, braucht zwar auch eine Promotion, aber keine Habilitation. Dafür ist praktische juristische Erfahrung ein Muss: Mindestens 5 Jahre Berufspraxis, davon 3 außerhalb des Hochschulbetriebs, etwa als Anwält:in, Richter:in oder in einem Unternehmen (§ 44 HRG bzw. Landesrecht). Diese Regelung öffnet vor allem für Praktiker:innen den Weg in die Lehre.
Berufungsverfahren: Auswahl nach Leistung
Sobald eine Professur ausgeschrieben wird, entscheidet eine Berufungskommission über die Auswahl. Bewertet werden vor allem:
- Wissenschaftliche Leistungen (Veröffentlichungen, Drittmittel etc.)
- Didaktische Eignung (Lehrerfahrung, Evaluationen)
- Gesellschaftliches Engagement oder Praxisbezug
Häufig gibt es mehrere Runden mit Vorträgen, Gesprächen und Lehrproben. Am Ende erstellt die Kommission eine Liste mit 3 Kandidat:innen, aus der das Präsidium der Hochschule auswählt.
Konkurrenz: Viele Bewerber, wenige Stellen
Der Konkurrenzdruck ist hoch – besonders im öffentlichen Recht oder Zivilrecht. Pro Professur bewerben sich oft 20–50 Personen, viele mit beeindruckenden Lebensläufen. Ein starker Forschungsschwerpunkt, gute Netzwerke, Drittmittelprojekte und Auslandserfahrung machen hier den Unterschied.
Jura-Professor: Gehalt in Deutschland
Das Gehalt eines Jura-Professors bzw. einer Jura-Professorin richtet sich in Deutschland nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Entscheidend ist dabei die sogenannte W-Besoldung, die für Professor:innen an Hochschulen gilt. Es gibt drei Stufen: W1, W2 und W3.
W-Besoldung – was heißt das konkret?
W1: Diese Stufe gilt für Juniorprofessuren, also befristete Positionen, oft direkt nach der Promotion. Hier liegt das Grundgehalt je nach Bundesland zwischen rund 4.700 und 5.200 Euro brutto im Monat.
W2: Diese Besoldungsgruppe ist typisch für Fachhochschulen oder kleinere Universitäten. Das monatliche Grundgehalt liegt etwa zwischen 5.800 und 6.600 Euro brutto.
W3: Die höchste Stufe, meist für ordentliche Professoren an Universitäten. Hier kannst Du mit einem Grundgehalt von rund 6.900 bis über 7.700 Euro brutto rechnen.
Diese Grundgehälter können durch Leistungsbezüge deutlich steigen. Dazu gleich mehr im nächsten Abschnitt.
Einstiegsgehalt und Spitzengehälter
Ein Jura-Professor bzw. eine Jura-Professorin mit einem frischen Ruf an einer Universität startet oft in W2 oder W3 – je nach Fachbereich und Qualifikation. Nach mehreren Berufungsrunden, Drittmittelprojekten und guter Lehre können die Bezüge auf über 10.000 Euro brutto monatlich steigen. Solche Spitzengehälter sind allerdings die Ausnahme und hängen stark von Verhandlungen ab.
Unterschiede zwischen Uni und FH
Professor:innen an Fachhochschulen werden in der Regel nach W2 bezahlt. An Universitäten ist W3 üblich – vor allem im Bereich Jura. Der finanzielle Unterschied liegt schnell bei mehreren Hundert Euro im Monat. Auch die Chancen auf Zusatzleistungen sind an Universitäten meist besser.
Gehaltsentwicklung im Laufe der Jahre
Professor:innen steigen zwar nicht automatisch in der Besoldung auf, wie man es aus dem öffentlichen Dienst kennt, aber sie können Leistungszulagen erhalten. Wer sich in Lehre, Forschung oder akademischer Selbstverwaltung besonders engagiert, kann so jährlich höhere Zahlungen verhandeln. Manche Länder bieten zudem Bleibezulagen, wenn man ein anderes Berufungsangebot ablehnt.
Vergleich: Jura-Professor vs. Richter oder Anwalt
Richter:innen auf Lebenszeit verdienen mit Erfahrungsstufe R1 etwa 5.500 bis 7.200 Euro brutto – ähnlich wie W2-Professor:innen. Anwält:innen können dagegen deutlich mehr verdienen – mit eigener Kanzlei oder als Partner:in in einer Wirtschaftskanzlei sind 20.000 Euro im Monat keine Seltenheit. Aber: Die Job-Sicherheit, akademische Freiheit und der Status als Professor:in sind für viele wichtiger als das Maximalgehalt.
Rechtlicher Hintergrund: Die Regelungen findest Du im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), insbesondere §§ 35–38 BBesG. Die exakten Werte unterscheiden sich je nach Bundesland, da die Besoldungshoheit seit dem Föderalismusreformgesetz 2006 den Ländern zusteht.
Wovon hängt das Jura-Professor-Gehalt ab?
Das Grundgehalt eines Jura-Professors bzw. einer Jura-Professorin ergibt sich aus der W-Besoldungsgruppe – aber dabei bleibt es oft nicht. Entscheidend ist, wie viel zusätzlich verhandelt und geleistet wird. Denn das Gehalt kann sich je nach Leistungsnachweis, Bundesland und Nebeneinkünften stark unterscheiden.
Berufserfahrung und wissenschaftlicher Werdegang
Wer schon viele Jahre als Professor:in tätig ist oder mehrere Rufe an andere Hochschulen erhalten hat, kann bei Berufungsverhandlungen deutlich mehr herausholen. Renommierte Wissenschaftler:innen oder erfolgreiche Professor:innen mit vielen Publikationen werden anders bezahlt als jemand ohne Drittmittelprojekte oder Sichtbarkeit. Auch die Dauer der Berufserfahrung spielt eine Rolle, etwa bei Stufenregelungen in einzelnen Bundesländern.
Leistungsbezüge: Das steckt dahinter
Neben dem Grundgehalt können Professor:innen Leistungsbezüge erhalten – das sind individuelle Zulagen für besondere Leistungen. Dazu gehören:
- Forschungserfolge, z. B. durch Einwerben von Drittmitteln (DFG, EU-Projekte etc.)
- Besonders gute Lehre, z. B. Auszeichnungen oder besonders engagierte Betreuung
- Leitungsfunktionen, z. B. Dekanat oder Institutsleitung
Diese Leistungsbezüge sind gesetzlich geregelt, etwa in § 33 BBesG sowie in den jeweiligen Landesbesoldungsgesetzen. Sie können einige Hundert bis mehrere Tausend Euro monatlich betragen und sind häufig zeitlich befristet oder werden regelmäßig überprüft.
Regionale Unterschiede: Nicht überall gleich bezahlt
Seit der Föderalismusreform regeln die Bundesländer selbst, wie hoch das Gehalt ihrer Professor:innen ist. So verdient ein:e Jura-Professor:in in Bayern oder Baden-Württemberg meist mehr als in Mecklenburg-Vorpommern oder Bremen – selbst bei gleicher Besoldungsgruppe. Einige Länder zahlen zusätzliche Zulagen, andere sind zurückhaltender.
Ein Beispiel: In Bayern liegt das Grundgehalt für W3 bei über 7.700 Euro, in Berlin bei etwa 7.100 Euro (Stand: 2024). Die Unterschiede summieren sich über ein Berufsleben auf einen fünfstelligen Betrag.
Nebeneinnahmen: Gutachten, Vorträge, Schiedsgerichtstätigkeit
Viele Jura-Professor:innen verdienen nebenher Geld – legal und oft sehr lukrativ. Besonders beliebt sind:
- Gutachten für Gerichte oder Ministerien
- Vorträge auf Fachveranstaltungen
- Schiedsrichtertätigkeit in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten
Einige Professor:innen erwirtschaften damit mehrere Tausend Euro pro Monat zusätzlich. Wichtig ist: Alle Nebentätigkeiten müssen der Hochschule gemeldet werden (§ 41 Beamtenstatusgesetz) und dürfen die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigen.
Ruf und Reputation als Gehaltsfaktor
Wer in Fachkreisen bekannt ist, viele Veröffentlichungen hat oder in Fachgremien sitzt, kann sein Gehalt besser verhandeln. Besonders bei Berufungen wird das deutlich: Hochschulen zahlen Rufzulagen, wenn jemand mehrere Angebote vorliegen hat. Diese Beträge können sich auf dauerhafte Gehaltsbestandteile auswirken – oft mit fünfstelligen Summen jährlich.
Karriere als Jura-Professor: Unterschiede zwischen Uni und Hochschule
Ja, es gibt Unterschiede – und zwar nicht nur beim Gehalt, sondern auch bei Aufgaben, Anforderungen und dem beruflichen Alltag. Wer Jura-Professor werden will, sollte sich gut überlegen, ob eine Universität oder eine Fachhochschule (heute oft: Hochschule) besser zu den eigenen Zielen passt.
Gehalt: Meist W3 an der Uni, W2 an der Hochschule
Der deutlichste Unterschied zeigt sich beim Gehalt: Professoren an Universitäten werden meist nach W3 bezahlt, Fachhochschulprofessor:innen nach W2. Das macht monatlich oft 600 bis 1.000 Euro Unterschied im Grundgehalt – plus mögliche Leistungszulagen. Gerade in Bundesländern mit hohen Lebenshaltungskosten kann das entscheidend sein.
Beispiel: In Nordrhein-Westfalen liegt das W3-Grundgehalt bei rund 7.400 Euro, W2 dagegen bei etwa 6.400 Euro brutto im Monat.
Aufgaben: Forschung vs. Lehre
An Universitäten ist der Forschungsschwerpunkt meist größer. Wer dort lehrt, muss in der Regel auch regelmäßig publizieren, Drittmittel einwerben und wissenschaftliche Nachwuchsförderung betreiben. Die Lehrverpflichtung liegt bei rund 9 Semesterwochenstunden (SWS).
An Fachhochschulen steht hingegen die Lehre im Vordergrund. Die Lehrverpflichtung ist höher, oft 18 SWS, dafür gibt es weniger Forschungsdruck. Hier ist praktische Berufserfahrung aus dem juristischen Alltag besonders gefragt – und wird auch bei der Berufung vorausgesetzt (§ 44 Hochschulrahmengesetz).
Zugangsvoraussetzungen: FH oft mit Praxisbezug
Um Professor:in an einer Fachhochschule zu werden, reicht meist eine Promotion plus 5 Jahre Berufserfahrung, davon mindestens 3 Jahre außerhalb des Hochschulbetriebs (§ 4 Abs. 1 BerlHG bzw. vergleichbare Landeshochschulgesetze). Eine Habilitation ist nicht erforderlich.
Für die Universität gilt das Gegenteil: Hier zählt vor allem die wissenschaftliche Qualifikation, meist in Form einer Habilitation oder gleichwertiger Leistungen (z. B. Juniorprofessur mit positiver Evaluation, § 47 HRG).
Nebenjobs: Mehr Spielraum an der Hochschule?
Da die Forschungspflicht an FHs weniger ausgeprägt ist, haben viele Professor:innen dort mehr Zeit für Nebentätigkeiten – etwa als Rechtsanwält:in, Schlichter:in oder Gutachter:in. Besonders im Wirtschaftsrecht kann das zusätzliche Einkommen sehr attraktiv sein. An Universitäten sind solche Tätigkeiten zwar auch möglich, aber oft strenger geregelt und stärker mit der Forschung verzahnt.
Arbeitsbelastung und Flexibilität
An Fachhochschulen gibt es meist weniger Sitzungen, Gremienarbeit und Verwaltungspflichten, dafür eine höhere Lehrlast. Wer gerne mit Studierenden arbeitet und Praxiswissen weitergibt, ist hier genau richtig. An Universitäten ist die Arbeit oft forschungsintensiver, aber auch langfristig prestigeträchtiger – z. B. durch Drittmittelprojekte, internationale Kooperationen oder akademische Preise.
Fazit
Der Weg zur Professur im Fach Jura ist lang – aber er kann sich lohnen. Finanziell bewegen sich Jura-Professor:innen auf einem stabilen und gut bezahlten Niveau. Vor allem an Universitäten mit W3-Besoldung und zusätzlichen Leistungsbezügen sind monatlich über 10.000 Euro brutto möglich. Doch das Gehalt hängt von vielen Faktoren ab: Berufserfahrung, Forschungsleistung, Bundesland und Nebenjobs spielen eine zentrale Rolle. Wer den klassischen Weg über Promotion und Habilitation geht, hat gute Chancen auf eine Professur an der Uni – wer mehr Praxisnähe will, findet an Fachhochschulen einen schnelleren Einstieg. In beiden Fällen gilt: Nur wer wirklich für Lehre und Wissenschaft brennt, wird diesen Weg erfolgreich und mit Freude gehen.