Wann kommt Post von der Polizei nach Blutabnahme?

Du bist nachts nach einer Feier auf dem Heimweg. Du hast zwar etwas getrunken, fühlst dich aber noch fahrtüchtig. Plötzlich wirst du von der Polizei angehalten. Die Kontrolle endet mit einer Blutentnahme – und dann beginnt das Warten. Kein Brief, kein Anruf, keine Infos. Was bedeutet das? Wann kommt Post von der Polizei nach der Blutabnahme – etwa wegen Alkohol?

Diese Situation erleben jedes Jahr Tausende Menschen in Deutschland. Die Unsicherheit nach einer Blutentnahme wegen Alkohol ist groß. Viele wissen nicht, was als Nächstes passiert. Erfahre in diesem Artikel, wie lange die Polizei für die Auswertung braucht, was rechtlich erlaubt ist – und welche Rechte du hast.

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Das Wichtigste in Kürze

✅ Die Auswertung einer Blutprobe nach einer Polizeikontrolle kann mehrere Wochen dauern. In der Regel erhältst du innerhalb von 2 bis 6 Wochen Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft. In dieser Zeit laufen die Laboranalyse und die rechtliche Prüfung der Ergebnisse. 
✅ Eine Blutentnahme darf nur bei einem konkreten Verdacht erfolgen. Die Polizei braucht objektive Hinweise, etwa durch Alkoholgeruch, unsichere Fahrweise oder Ausfallerscheinungen. Zudem ist ein richterlicher Beschluss nötig – außer bei Eilbedürftigkeit.
✅ Du kannst gegen die Blutprobe und die daraus folgenden Konsequenzen rechtlich vorgehen, z. B. durch Einspruch gegen Bußgeldbescheid oder durch ein Strafverfahren
✅ Anwält:innen können prüfen, ob die Blutentnahme rechtmäßig war und ob die Beweise überhaupt verwertet werden dürfen.
✅ Wenn eine Blutentnahme ohne deine Zustimmung oder unter Anwendung von Gewalt durchgeführt wurde, hast du unter Umständen sogar Anspruch auf Schmerzensgeld. Du kannst das anwaltlich überprüfen lassen. 

Wie lange dauert die Auswertung der Blutprobe durch die Polizei?

Nach einer Blutentnahme durch die Polizei beginnt der technische Teil: die Auswertung der Blutprobe im Labor. Viele fragen sich, wann endlich Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft kommt. Doch so einfach ist das nicht – der Ablauf dauert.

Zuerst wird die Blutprobe meist an ein forensisches Institut oder ein spezielles Labor geschickt. Diese Einrichtungen untersuchen, wie hoch der Alkoholgehalt im Blut war. Dabei wird exakt gemessen, ob die 0,5-Promille-Grenze (für Ordnungswidrigkeiten) oder die 1,1-Promille-Grenze (für Straftaten) überschritten wurde. Je nach Auslastung der Labore kann die Analyse zwischen 2 und 6 Wochen dauern.

Sind die Ergebnisse da, gehen sie zurück an die Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft. Diese entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet oder ein Bußgeld verhängt wird. Erst dann bekommst du Post – zum Beispiel in Form eines Anhörungsbogens, Bußgeldbescheids oder einer Vorladung. Bei einer Straftat (ab 1,1 Promille oder bei Fahrunsicherheit) kann auch ein Strafbefehl folgen.

Wichtig

Auch wenn du wochenlang nichts hörst, heißt das nicht, dass alles erledigt ist. Die Polizei hat bis zu 3 Monate Zeit, einen Bußgeldbescheid zu verschicken (§ 26 Abs. 3 StVG). Bei Straftaten gelten sogar längere Verjährungsfristen (§ 78 StGB).

Außerdem: Wer bereits früher auffällig war oder besonders hohe Werte hatte, muss mit einer schnelleren Bearbeitung rechnen. Bei Ersttäter:innen dauert es oft länger, da solche Fälle nicht priorisiert werden.

Geduld ist also gefragt. Aber du kannst in der Zwischenzeit bereits einen Anwalt bzw. eine Anwältin einschalten und Akteneinsicht beantragen lassen. So weißt du früher, was dir konkret vorgeworfen wird.

Polizei: Ist eine Blutabnahme ohne Verdacht erlaubt?

Eine Blutentnahme ist ein Eingriff in deinen Körper – und der darf nicht einfach so durchgeführt werden. Die Polizei braucht dafür eine rechtliche Grundlage. Geregelt ist das in § 81a der Strafprozessordnung (StPO). Danach darf eine Blutprobe nur dann entnommen werden, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht besteht. Das heißt: Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass du zum Beispiel unter Alkoholeinfluss gefahren bist.

Klartext: Ein reines Bauchgefühl der Polizei reicht nicht aus. Verdächtige Fahrweise, Alkoholgeruch oder gerötete Augen können solche Anhaltspunkte sein. Aber einfach nur spät unterwegs zu sein oder Musik laut zu hören, rechtfertigt keine Blutentnahme.

In der Regel muss ein Richter oder eine Richterin die Blutentnahme anordnen. Nur wenn „Gefahr im Verzug“ besteht, darf auch die Polizei selbst entscheiden. Das ist oft dann der Fall, wenn nachts kein:e Richter:in erreichbar sind und die Gefahr besteht, dass sich der Alkoholwert im Blut schnell abbaut. Trotzdem hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach betont, dass die Polizei nicht einfach auf eine richterliche Anordnung verzichten darf (z. B. Beschluss vom 12.02.2007, Az. 2 BvR 273/06). Sonst kann die Maßnahme rechtswidrig sein.

Ein Sonderfall sind sogenannte Standardmaßnahmen im Straßenverkehr. Hier erlaubt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne richterlichen Beschluss eine Blutentnahme – etwa bei Fahranfänger:innen unter 21 Jahren oder bei Verstößen gegen das Cannabisverbot am Steuer. Aber auch hier braucht es objektive Hinweise.

Wurde eine Blutprobe ohne konkreten Verdacht entnommen, kannst du dagegen vorgehen. Vor allem, wenn kein richterlicher Beschluss vorlag und keine Eilbedürftigkeit bestand, stehen deine Chancen gut, dass das Beweismittel später nicht verwertet werden darf.

Kann man die Blutprobe von der Polizei anfechten?

Wenn du Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft bekommst – zum Beispiel einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl – bedeutet das noch nicht, dass alles entschieden ist. Du hast das Recht, dich zu wehren. Und gerade bei einer Blutentnahme kann es sich manchmal lohnen, genauer hinzuschauen.

Zunächst kannst du gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Bei einem Strafbefehl hast du ebenfalls 2 Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen (§ 410 StPO). Danach prüft ein Gericht, ob die Vorwürfe berechtigt sind. In dieser Phase kann eine Anwältin oder ein Anwalt Akteneinsicht beantragen und die Beweislage prüfen – besonders die Umstände der Blutentnahme.

Ein häufiger Ansatzpunkt für eine Anfechtung ist die Frage, ob die Blutprobe rechtmäßig erhoben wurde. Gab es keinen richterlichen Beschluss? War die Eilbedürftigkeit nicht nachvollziehbar? Wurden deine Rechte nicht beachtet? In solchen Fällen können Anwält:innen beantragen, das Ergebnis der Blutprobe nicht zu verwerten.

Auch das Gutachten selbst ist angreifbar. Es gibt strenge Vorgaben, wie die Probe genommen, gelagert und ausgewertet werden muss. Schon kleine Fehler im Ablauf können Zweifel an der Zuverlässigkeit des Ergebnisses wecken. Ein eigener Sachverständiger kann prüfen, ob das Gutachten korrekt erstellt wurde.

Ein weiterer Punkt ist die sogenannte Verhältnismäßigkeit. Wenn die Maßnahme überzogen war oder dich unnötig stark belastet hat, kann auch das eine Rolle im Verfahren spielen. Gerade wenn du unter der Promillegrenze lagst und keine Fahrunsicherheit vorlag, kann das entscheidend sein.

Wichtig: Auch wenn du den Bescheid anfängst, schützt dich das nicht automatisch vor Punkten oder Fahrverbot. Aber du gewinnst Zeit – und manchmal auch die Möglichkeit, das Verfahren ganz zu kippen. Bitte lasse dich dazu ausführlich von Expert:innen beraten und vertraue nicht blind den Informationen im Internet, die unvollständig oder veraltet sein können.

Ist eine Blutabnahme durch die Polizei Körperverletzung?

Eine Blutentnahme ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit – und der darf nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wenn du der Maßnahme nicht freiwillig zustimmst, darf die Polizei dich grundsätzlich nicht einfach festhalten und dir Blut abnehmen. Trotzdem kommt genau das immer wieder vor. Die Frage ist: Wann ist das noch erlaubt – und wann wird daraus eine strafbare Körperverletzung?

Die Blutentnahme durch die Polizei ist ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz. Sobald eine Blutprobe gegen deinen Willen entnommen wird, liegt objektiv eine Körperverletzung vor, rechtlich gesehen nach § 223 Strafgesetzbuch. Eine solche Maßnahme kann nur dann zulässig sein, wenn sie durch eine gesetzliche Regelung gerechtfertigt wird.

Rechtsgrundlage ist § 81a Absatz 1 Satz 2 Strafprozessordnung. Dort steht, dass die Entnahme einer Blutprobe auch gegen den Willen der beschuldigten Person durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgen darf, wenn sie zur Beweissicherung in einem Strafverfahren erforderlich ist. Das heißt: Der Eingriff ist strafrechtlich nicht verboten, wenn die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Man spricht in diesem Fall von einer rechtfertigenden Einwilligung durch das Gesetz.

Doch selbst mit dieser Erlaubnis muss der Eingriff verhältnismäßig sein. Das bedeutet, die Maßnahme muss einem legitimen Zweck dienen, geeignet und erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Tatverdachts und dem Eingriff stehen. Wenn diese Abwägung negativ ausfällt, bleibt die Maßnahme rechtswidrig.

Grundsätzlich darf eine Blutentnahme nur auf richterliche Anordnung erfolgen. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen auch Polizeibeamt:innen die Anordnung treffen (§ 81a Absatz 2 StPO). Laut Bundesverfassungsgericht reicht es nicht, dass es nachts oder am Wochenende ist. Die Polizei muss aktiv versuchen, einen Richter oder eine Richterin zu erreichen. Das geht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2007 hervor (Aktenzeichen 2 BvR 273/06). 

Klartext

Wird ohne rechtlichen Grund oder unter Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt Blut entnommen, kann der Tatbestand der Körperverletzung im Amt nach § 340 Strafgesetzbuch erfüllt sein. 

Zusätzlich kann das Beweismittel unverwertbar sein, was sich positiv auf dein Verfahren auswirken kann. 

Außerdem besteht die Möglichkeit, Schmerzensgeldansprüche gegen den Staat geltend zu machen, wenn der Eingriff rechtswidrig war.

In der Praxis bedeutet das: Wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat im Straßenverkehr besteht – etwa wegen Trunkenheit am Steuer –, kann eine Blutentnahme auch mit Zwang durchgesetzt werden. Die Polizei darf dich dann zum Beispiel fixieren oder in eine Arztpraxis bringen lassen, selbst wenn du dich wehrst. Gewalt darf aber nur in dem Maß angewendet werden, das zur Durchsetzung notwendig ist.

Wenn du das Gefühl hast, dass bei deiner Blutentnahme etwas nicht mit rechten Dingen zuging – zum Beispiel unnötige Gewalt, keine Aufklärung oder kein richterlicher Beschluss – kannst du dich anwaltlich beraten lassen. In manchen Fällen steht nicht nur ein Beweisverwertungsverbot im Raum, sondern auch ein möglicher Anspruch auf Schmerzensgeld.

Fazit

Eine Blutentnahme darf nicht einfach ohne Grund durchgeführt werden. Die Polizei braucht konkrete Hinweise und meist auch eine richterliche Anordnung – es sei denn, es liegt echte Eile vor. Die Auswertung der Blutprobe dauert oft mehrere Wochen. In dieser Zeit passiert nach außen hin scheinbar nichts, doch im Hintergrund läuft das Verfahren weiter. Sobald die Ergebnisse vorliegen, entscheidet die Staatsanwaltschaft oder Bußgeldstelle über das weitere Vorgehen. Du kannst dich gegen Bescheide wehren – und manchmal lohnt es sich, mögliche Fehler zu prüfen. Lass dich deshalb frühzeitig rechtlich beraten, wenn du unsicher bist.

Unsere Plattform dient der rechtlichen Aufklärung. Dies ersetzt jedoch keine Rechtsberatung durch Expert:innen, die wir gerne vermitteln. Mit dem Ausfüllen des Formulars willigst du in diese Datenverarbeitung ein. Deine Daten werden rechtskonform verarbeitet und können jederzeit auf Anfrage gelöscht werden. Mehr Infos in dazu unserer Datenschutzerklärung.

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