Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag: Das solltest du wissen

Ein neuer Job in Aussicht, ein mieses Arbeitsklima oder einfach der Wunsch nach Veränderung – es gibt viele Gründe, warum Menschen ihren Arbeitsvertrag freiwillig beenden. Immer öfter bieten Arbeitgeber:innen dafür einen Aufhebungsvertrag an. Klingt erstmal fair, oder? Doch was viele nicht wissen: Es gibt erstmal kein Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag.

Denn wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Plötzlich stehst du ohne Einkommen da – und das für volle 12 Wochen. Das trifft besonders hart, wenn die finanzielle Absicherung fehlt oder du schnell wieder auf die Beine kommen willst. Die meisten erfahren von der Sperrzeit erst, wenn es zu spät ist.

Darum ist es so wichtig, vorher genau zu wissen, worauf du dich einlässt. In diesem Artikel zeigen wir dir, wann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt und was du darüber wissen musst.

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Das Wichtigste in Kürze

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Im Gegensatz zur Kündigung brauchst du dafür die Zustimmung deines Arbeitgebers oder deiner Arbeitgeberin.
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Dann bekommst du für 12 Wochen kein ALG I – und dein Gesamtanspruch wird gekürzt.
Die Sperrzeit lässt sich unter Umständen vermeiden, wenn du gute Gründe nachweisen kannst. Drohte dir ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung und war die Abfindung angemessen, kann ein „wichtiger Grund“ vorliegen.
Während der Sperrzeit bist du nicht automatisch versichert. In dieser Zeit zahlst du keine Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Das kann zu Versorgungslücken führen, wenn du dich nicht selbst versicherst. 
Ein Aufhebungsvertrag kann sich trotzdem lohnen – mit guter Vorbereitung. Wenn du eine neue Stelle hast oder eine Kündigung nachteilig wäre, kann der Vertrag Vorteile bringen. Aber nur, wenn du alle rechtlichen Folgen kennst – lasse dich dazu in jedem Fall rechtlich beraten.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dir und deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin, mit der das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet – ohne dass jemand kündigen muss. Beide Seiten müssen zustimmen. 

Das ist der große Unterschied zur Kündigung, bei der entweder du oder der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis einseitig beenden. Der Aufhebungsvertrag bietet oft mehr Gestaltungsspielraum, etwa beim Enddatum, bei der Abfindung oder beim Arbeitszeugnis – bringt aber auch Risiken mit sich, vor allem beim Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag: Wie ist die Rechtslage?

Wenn du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, kann das für die Agentur für Arbeit so wirken, als hättest du deinen Job freiwillig aufgegeben. Und genau das ist das Problem. Denn nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn du durch dein Verhalten – zum Beispiel durch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags – die Arbeitslosigkeit selbst verursacht hast, ohne einen wichtigen Grund zu haben.

In der Praxis bedeutet das: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, bekommt in der Regel für 12 Wochen kein Arbeitslosengeld. Diese Sperrzeit beginnt ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Während dieser Zeit ruht nicht nur die Zahlung des Arbeitslosengeldes – auch die gesamte Anspruchsdauer kann sich verkürzen. Das heißt: Du bekommst insgesamt weniger Geld, selbst wenn du später wieder anspruchsberechtigt bist.

Wichtig ist außerdem: Die Agentur für Arbeit prüft den Aufhebungsvertrag sehr genau. Dabei schaut sie nicht nur auf das Datum oder eine mögliche Abfindung, sondern vor allem auf den Grund für die Vertragsauflösung. Wurde der Aufhebungsvertrag geschlossen, um einer betriebsbedingten Kündigung zuvorzukommen? Oder ging es nur darum, schneller aus dem Job rauszukommen?

Wenn kein nachvollziehbarer, objektiv wichtiger Grund vorliegt, geht die Agentur grundsätzlich davon aus, dass du deine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hast – und verhängt eine Sperrzeit. Auch wenn du das ganz anders siehst, wird dein Antrag auf Arbeitslosengeld zunächst einmal ruhen. Ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Sperrzeit ist zwar möglich, aber oft mit viel Aufwand verbunden.

Besonders ärgerlich: Viele unterschreiben aus Unwissenheit – oder weil sie sich vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt fühlen. Doch Unkenntnis schützt nicht vor der Sperrzeit. Deshalb solltest du einen Aufhebungsvertrag niemals leichtfertig unterschreiben.

Arbeitslosengeld und Sperrzeit: Das solltest du wissen

Wenn eine Sperrzeit verhängt wird, trifft dich das finanziell sofort. Denn für die Dauer der Sperrzeit – meistens 12 Wochen – bekommst du kein Arbeitslosengeld. Und das ist noch nicht alles: Die Sperrzeit wirkt sich auch langfristig auf deinen Anspruch aus.

Zunächst wird das Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit vollständig gestrichen. Das bedeutet: Du bekommst in dieser Zeit kein Geld von der Agentur für Arbeit, auch wenn du alle sonstigen Voraussetzungen erfüllst. Die Sperrzeit beginnt ab dem Tag, an dem du dich arbeitslos meldest und Anspruch auf Leistungen hättest.

Zusätzlich wird dein gesamter Anspruch auf Arbeitslosengeld um 1/4 gekürzt. Ein Beispiel: Du hast Anspruch auf 12 Monate ALG I, jetzt bekommst du durch die Sperrzeit nur noch 9 Monate. Diese Kürzung basiert auf § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III – eine Art “doppelte Bestrafung”, die viele nicht auf dem Schirm haben.

Was passiert mit der Sozialversicherung?

Während der Sperrzeit bist du nicht automatisch kranken-, renten- oder pflegeversichert. Es entsteht eine Versorgungslücke. Du musst dich in dieser Zeit also entweder freiwillig selbst versichern oder riskieren, dass Beiträge fehlen – was sich später auf deine Rente auswirken kann. Vor allem bei jungen Menschen, die noch keine durchgehende Erwerbsbiografie haben, kann das große Lücken reißen.

Auch bei einem späteren Antrag auf ALG II (Bürgergeld) kann die Sperrzeit Folgen haben: Denn in der Regel wird geprüft, ob du dich „sozialwidrig“ verhalten hast – und das kann dann zu Erstattungsforderungen oder Sanktionen führen.

Kurz gesagt: Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist mehr als nur eine kleine Pause bei den Zahlungen. Sie betrifft dein Einkommen, deine soziale Absicherung und kann sogar noch Jahre später Auswirkungen haben. Wer also glaubt, ein Aufhebungsvertrag sei ein schneller Ausstieg ohne Folgen, der irrt gewaltig.

Wichtiger Grund: Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag vermeiden?

Die gute Nachricht: Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist nicht zwangsläufig. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die Agentur für Arbeit einen „wichtigen Grund“ an. Dann wird keine Sperrzeit verhängt – obwohl du den Aufhebungsvertrag unterschrieben hast.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt diese auch nicht. Die Informationen können veraltet oder unvollständig sein. Wende dich für eine verbindliche Auskunft daher bitte an Expert:innen, die dich umfassend rechtlich zu deinen Möglichkeiten beraten können. 

Du musst in diesem Fall nachweisen können, dass dir bei Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags eine rechtmäßige, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin drohte. Das bedeutet, es muss nachvollziehbar sein, dass du mit dem Aufhebungsvertrag eine Kündigung nur vorweggenommen hast – ohne dadurch einen Nachteil für die Arbeitslosenversicherung zu verursachen. Ein typischer Fall ist z. B. eine geplante Betriebsschließung oder ein nachweisbarer Stellenabbau.

Nachweise sammeln – am besten schriftlich

Du kannst dir von deinem Unternehmen auch schriftlich bestätigen lassen, dass dir ansonsten eine Kündigung drohte – am besten mit Angabe des Kündigungsgrundes und des Zeitpunkts. Stichhaltige Belege helfen dir in Zukunft möglicherweise dabei, die Sperrzeit zu vermeiden.

Außerdem verlangt die Agentur für Arbeit, dass du durch den Aufhebungsvertrag nicht besser gestellt wirst als bei einer Kündigung. Eine Abfindung darf gezahlt werden, aber sie muss sich im Rahmen halten. Als Faustregel gilt: eine halbe Monatsvergütung pro Beschäftigungsjahr. Alles darüber hinaus kann kritisch sein. Auch darf der Aufhebungsvertrag keine längere Freistellung oder sonstige Vorteile enthalten, die eine freiwillige Aufgabe der Beschäftigung vermuten lassen.

Um auf Nummer sicher zu gehen, solltest du den geplanten Aufhebungsvertrag vorab von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einer Beratungsstelle prüfen lassen. Auch ein Gespräch mit der Agentur für Arbeit vor der Unterschrift kann helfen. Manche Arbeitsagenturen geben vorab eine Einschätzung, ob eine Sperrzeit zu erwarten ist – das kann später bei einem Widerspruch sehr hilfreich sein.

Wann lohnt sich ein Aufhebungsvertrag trotzdem?

Trotz des Risikos einer Sperrzeit kann ein Aufhebungsvertrag in bestimmten Situationen eine gute Entscheidung sein – vorausgesetzt, du gehst gut vorbereitet und mit klaren Vorstellungen in die Verhandlung. Hierzu solltest du dich vorab durch Fachanwält:innen für Arbeitsrecht beraten lassen, um deine rechtlichen Möglichkeiten zu besprechen.

Ein großer Vorteil ist die Planbarkeit: Mit einem Aufhebungsvertrag kannst du genau festlegen, wann das Arbeitsverhältnis endet. Du musst keine Kündigungsfrist abwarten, sondern kannst den Job zu einem bestimmten Datum verlassen. Das ist besonders praktisch, wenn du schon eine neue Stelle in Aussicht hast oder aus persönlichen Gründen – etwa einem Umzug oder familiären Verpflichtungen – schnell aus dem Arbeitsverhältnis raus möchtest.

Außerdem lässt sich im Aufhebungsvertrag oft ein gutes Arbeitszeugnis vereinbaren. Gerade wenn das Verhältnis zum Arbeitgeber noch halbwegs intakt ist, kannst du so sicherstellen, dass du nicht mit einem schlechten Zeugnis in die nächste Bewerbung gehst. Das ist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht immer garantiert.

Arbeitslosengeld und Abfindung?

Eine Abfindung ist möglich – vorausgesetzt, sie ist angemessen und wird nicht zum Auslöser für eine Sperrzeit. Eine Abfindung von etwa einer halben Monatsvergütung pro Beschäftigungsjahr gilt in der Regel als unbedenklich (§ 1a KSchG bietet hier eine Orientierung).

Wenn du ohnehin mit einer Kündigung rechnen musst, kann ein gut verhandelter Aufhebungsvertrag also sogar ein kleiner finanzieller Vorteil sein. Lasse dich dazu am besten von Anwält:innen rechtlich unterstützen.

Ein Aufhebungsvertrag sollte alle Bedingungen schriftlich und klar regeln und im Idealfall anwaltlich geprüft werden – auch zu deinem eigenen Schutz. Dazu gehören z. B. Resturlaub, Überstundenvergütung, Freistellung, Arbeitszeugnis und die Auszahlung offener Gehälter. Lass nichts offen – vor allem nicht in der Hoffnung, dass sich „später schon alles klärt“. Du sicherst dich durch eine vorherige Rechtsberatung einfach besser für die Zukunft ab und sparst dir viele Kopfschmerzen.

Und noch ein Punkt: Ein Aufhebungsvertrag kann auch psychisch entlasten. Wenn das Arbeitsverhältnis belastend oder konfliktreich ist, kann ein sauberer Abschluss ohne Kündigung juristisch und emotional der bessere Weg sein. Das gilt aber nur, wenn du dir über die Konsequenzen im Klaren bist – und sie in Kauf nehmen willst.

Fazit

Ein Aufhebungsvertrag kann eine flexible und schnelle Lösung sein, wenn du das Arbeitsverhältnis beenden willst – vor allem, wenn eine Kündigung ohnehin im Raum steht. Aber Vorsicht: Wer unüberlegt unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, finanzielle Einbußen und Lücken in der sozialen Absicherung. Informiere dich gut, bevor du unterschreibst und hol dir rechtlichen Rat, wenn du unsicher bist. Nur so kannst du die Vorteile des Aufhebungsvertrags nutzen, ohne die Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.

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