Viele Betroffene kennen dieses Gefühl: Du willst einfach nur nach Hause oder zur Arbeit, aber dein:e Expartner:in ignoriert jedes Kontaktverbot. Seit 2025 wird die Fußfessel bei häuslicher Gewalt wieder heiß diskutiert, insbesondere weil die Zahlen häuslicher Gewalt gestiegen sind. Nun gibt es auf Bundes- und Landesebene mehr Schutz in Hochrisikofällen bei häuslicher Gewalt.Erfahre mehr in diesem Artikel.
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Das Wichtigste in Kürze
✅ Eine Fußfessel meint meist elektronische Aufenthaltsüberwachung: Sie dokumentiert Bewegungen und meldet Regelverstöße, sie verhindert eine Tat aber nicht automatisch, sondern ermöglicht schnelleres Reagieren durch Behörden.
✅ Es gibt unterschiedliche Rechtswege: Strafrechtlich ordnet das Gericht die Fußfessel oft nach einer Haftstrafe an, polizeilich kann das Land sie zur Gefahrenabwehr einsetzen (z. B. bei schweren Bedrohungslagen oder Stalking).
✅ Wer die Fußfessel manipuliert oder entfernt, riskiert ernste Folgen: Neben neuen Verfahren drohen Konsequenzen, weil die Maßnahme verbindlich angeordnet wurde und die Technik nicht dem Träger gehört.
✅ Beim Schutz vor häuslicher Gewalt soll das „spanische Modell“ früher warnen: Die beschuldigte Person trägt die Fußfessel, die betroffene Person kann ein Warngerät bekommen, damit Annäherungen nicht unbemerkt bleiben.
✅ Technik wirkt am besten zusammen mit klaren Verboten, konsequenter Verfolgung und Unterstützung: Beratungsstellen, gerichtliche Schutzanordnungen und schnelle Meldungen bei Verstößen bleiben weiterhin wichtig.
Fußfessel und häusliche Gewalt: Was wurde beschlossen?
Bei häuslicher Gewalt geht es oft um Eskalationen nach Trennung, um Kontrolle und um Nachstellung. Klassische Annäherungsverbote wirken häufig erst, wenn die beschuldigte Person sie bricht und Polizei oder Gericht das im Nachhinein ahnden. Genau diese Lücke will die elektronische Fußfessel schließen: Sie soll laut Kabinett-Beschluss früher warnen und schnelleres Eingreifen ermöglichen.
Der Bund hat 2025 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der Familiengerichten in Hochrisikofällen die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung ermöglichen soll. Im Mittelpunkt steht die Durchsetzung von Abstands- und Kontaktverboten nach dem Gewaltschutzgesetz.
Der Entwurf orientiert sich am spanischen Modell: Die beschuldigte Person trägt die Fußfessel, die gefährdete Person kann freiwillig ein Warngerät erhalten. So soll nicht nur die Wohnung geschützt werden, sondern der Aufenthaltsort der betroffenen Person insgesamt.
Gleichzeitig setzt der Entwurf auf Begleitung durch Anti-Gewalt-Trainings. Gerichte sollen Beschuldigte zur Teilnahme verpflichten können, damit sich Gewaltmuster nicht einfach in neuer Form fortsetzen.
Außerdem sieht das Vorhaben strengere Folgen für Verstöße gegen Schutzanordnungen vor: Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe soll bei Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen angehoben werden. Das soll den Druck erhöhen, Regeln wirklich einzuhalten.
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Kommt die Fußfessel in Deutschland?
In Deutschland meint „Fußfessel“ fast immer die elektronische Aufenthaltsüberwachung. Das Gerät sitzt am Knöchel und sendet je nach System GPS-Daten, damit Behörden Regeln wie Aufenthaltsvorgaben, Annäherungsverbote oder Meldeauflagen kontrollieren (sogenannte Weisungen, siehe § 68b StGB).
Wichtig ist die Unterscheidung: Es gibt die Fußfessel als strafrechtliche Maßnahme (typisch nach einer Haftstrafe im Rahmen der Führungsaufsicht) und als polizeirechtliche Maßnahme (Gefahrenabwehr nach Landesrecht). Das sind zwei verschiedene Rechtswege mit unterschiedlichen Zuständigkeiten.
Aufenthaltsüberwachung im Strafrecht
Strafrechtlich steht die elektronische Aufenthaltsüberwachung seit Jahren im Gesetz: Gerichte können sie als Weisung in der Führungsaufsicht anordnen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB). Das betrifft vor allem Personen, bei denen der Staat nach einer schweren Straftat weitere erhebliche Taten befürchtet.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Maßnahme grundsätzlich gebilligt, aber klare Grenzen betont: Es braucht einen strengen Maßstab, weil die Fußfessel tief in Freiheit und Alltag eingreift (Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12).
Seit 2025 passiert parallel etwas Neues: Die Bundesregierung hat im November 2025 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die elektronische Fußfessel erstmals bundeseinheitlich im Gewaltschutzgesetz verankern soll, speziell für Hochrisikofälle häuslicher Gewalt. Das parlamentarische Verfahren lief Ende 2025 noch, die Regelung war also noch nicht „automatisch überall“ als Bundesrecht in Kraft.
Elektronische Fußfessel: Vor- und Nachteile im Überblick
Die größte Stärke liegt im Zeitvorteil. Wenn eine beschuldigte Person sich einer geschützten Person verbotswidrig nähert, erkennt das System die Annäherung früh. Behörden können schneller reagieren als bei einer reinen Strafdrohung, die erst nach einem Verstoß greift.
Beim „spanischen Modell“ kommt ein zweites Element dazu: Die gefährdete Person kann freiwillig ein Empfangsgerät bekommen, das vor einer verbotenen Annäherung warnt. Das soll den Alltag wieder planbarer machen, weil nicht nur die Wohnung als Schutzraum zählt, sondern auch der Weg zur Arbeit oder zum Supermarkt.
Die Fußfessel schafft aber keinen magischen Schutzschirm. Sie verhindert eine Tat nicht physisch, sie meldet und dokumentiert. Wenn die Polizei zu spät kommt oder die beschuldigte Person eskaliert, bleibt ein Risiko für das Opfer bestehen. Genau deshalb betonen viele Stellen (wie etwa die Frauenhauskoordinierung): Technik ersetzt keinen umfassenden Opferschutz mit Beratung, Unterbringung und konsequenter Strafverfolgung.
Ein weiterer Nachteil ist die Stigmatisierung. Das Gerät bleibt am Körper, fällt im Alltag auf und greift spürbar in Privatsphäre und Bewegungsfreiheit ein. Deshalb brauchen Anordnungen klare Voraussetzungen, Befristungen und regelmäßige Kontrolle.
Praktisch gibt es auch Grenzen: Technik braucht Strom, Empfang, saubere Daten und klare Zuständigkeiten. Im Entwurf zum Gewaltschutzgesetz rechnet der Bund zudem mit erheblichem Aufwand bei Überwachung und Personal, weil Meldungen rund um die Uhr bewertet werden müssen.
Fußfessel bei der Polizei: Wie ist die Rechtslage?
Wenn die Polizei eine Fußfessel nutzt, geht es um Gefahrenabwehr, nicht um Strafe. Die Polizei will eine drohende schwere Tat verhindern, zum Beispiel bei Hochrisikolagen, Nachstellungen oder massiver häuslicher Gewalt. Dafür stützen sich die Behörden auf Landesgesetze.
Die Regeln unterscheiden sich je Bundesland:
- Bayern kennt etwa die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Polizeiaufgabengesetz (Art. 34 BayPAG) und knüpft sie an strenge Voraussetzungen.
- Schleswig-Holstein hat 2025 eine Grundlage geschaffen, um Opfer häuslicher Gewalt in Hochrisikofällen polizeilich besser zu schützen, unter anderem über § 201c LVwG. Das zeigt: Einige Länder regeln die Technik bereits detailliert, auch ohne Bundesgesetz.
- NRW beschreibt ebenfalls ein Konzept zur Anwendung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, gerade im Themenfeld häusliche Gewalt, und setzt Technik im Rahmen bestehender Maßnahmen ein.
Wichtig für dich als betroffene Person: Die Polizei kann meist kurzfristig reagieren, aber polizeiliche Maßnahmen haben Grenzen in Dauer und Intensität. Für längerfristige Annäherungsverbote und deren Durchsetzung brauchst du häufig zusätzlich den Weg über das Familiengericht nach dem Gewaltschutzgesetz.
Elektronische Fußfessel abnehmen oder entfernen: Welche Strafe droht?
Eine elektronische Fußfessel „nimmst du nicht einfach ab“. Wer sie trägt, steht unter einer konkreten Anordnung: entweder als Weisung im Strafrecht oder als polizeirechtliche Verpflichtung. In beiden Fällen zählt das als verbindliche Maßnahme.
Mögliche Strafen
Im Strafrecht gilt: Verstößt jemand gegen Weisungen der Führungsaufsicht, kann das strafbar sein (§ 145a StGB). Das kann auch einschließen, dass jemand die Funktionsfähigkeit absichtlich stört oder sich der Kontrolle entzieht.
Zusätzlich kommt bei Manipulation oft Sachbeschädigung in Betracht, weil das Gerät nicht dem Träger gehört (§ 303 StGB). Wer das Gehäuse zerstört oder das Band durchtrennt, riskiert also weitere Strafverfahren.
Im geplanten Gewaltschutzgesetz-Ansatz (Stand Ende 2025: Entwurf im Verfahren) soll das Gericht ausdrücklich anordnen können, dass die beschuldigte Person das technische Mittel anlegt, betriebsbereit hält und nicht beeinträchtigt. Für die Durchsetzung nennt die Bundesregierung auch Ordnungsmittel bis hin zu Ordnungshaft, wenn jemand sich weigert.
Wenn du die Fußfessel „loswerden“ willst, führt der legale Weg über eine Änderung oder Aufhebung der Anordnung. Das klappt nur, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, etwa weil die Gefahr sinkt oder die Maßnahme unverhältnismäßig wird. Zuständig bleibt die Stelle, die die Fußfessel angeordnet hat.
Häusliche Gewalt: Was tun, wenn du betroffen bist?
Die folgenden Hinweise geben dir eine erste Orientierung und ersetzen keine Beratung durch einen spezialisierten Anwalt oder eine spezialisierte Anwältin. Für eine verbindliche Einschätzung wende dich an eine spezialisierte Kanzlei, weil Informationen im Internet unvollständig sein können oder sich die Rechtslage in der Zwischenzeit geändert hat.
Wenn du akut Gefahr spürst, zählt schnelle Sicherheit zuerst. Du kannst parallel zur Polizei auch beim Familiengericht Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen, zum Beispiel Annäherungs- und Kontaktverbote.
Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Telefon: 116-016
(Rund um die Uhr telefonisch verfügbar)
Chat-Zeiten:
Montag bis Sonntag, von 12:00 bis 20:00 Uhr
Sprachen:
Deutsch (Anruf und Chat) und weitere Sprachen durch einen Dolmetschdienst (Anruf)
Dokumentiere Vorfälle so konkret wie möglich: Uhrzeiten, Orte, Nachrichten, Zeug:innen. Gerichte prüfen Hochrisiko-Lagen anhand konkreter Tatsachen. Je klarer du vorträgst, desto eher kann das Gericht wirksame Maßnahmen treffen.
Frage bei Beratungsstellen nach Unterstützung bei Anträgen und Sicherheitsplanung. Technik wie eine Fußfessel wirkt am besten, wenn sie in ein Schutzkonzept eingebettet ist, nicht als alleinige Lösung.
Wenn bereits ein Verbot besteht und Verstöße passieren, melde jeden Vorfall. Im Entwurf zum Gewaltschutzgesetz spielt genau diese erwartbare Missachtung eine Schlüsselrolle für die Hochrisiko-Einstufung.
Fußfessel in der Justiz: Gemeinsame Überwachung aller Bundesländer
In der Justiz taucht die Fußfessel vor allem im Kontext der Führungsaufsicht auf. Das ist eine gerichtliche Kontrolle nach der Haft, die Rückfälle verhindern soll und gleichzeitig Wiedereingliederung begleitet. Gerichte können die elektronische Aufenthaltsüberwachung als Weisung anordnen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB).
Für die praktische Überwachung spielt die GÜL (Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder) eine zentrale Rolle. Diese gemeinsame Stelle der Länder nimmt Meldungen rund um die Uhr entgegen und bewertet sie, damit Polizei oder Bewährungshilfe reagieren können.
Das BVerfG hat die verfassungsrechtliche Einordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in der Führungsaufsicht bestätigt, aber die hohe Eingriffsintensität betont. Damit steht fest: Die Justiz braucht eine nachvollziehbare Gefahrenprognose und verhältnismäßige Ausgestaltung.
Neu ist vor allem die Debatte, ob und wie die Justiz die Maßnahme auch zivilrechtlich über Familiengerichte einsetzen soll, um Annäherungsverbote wirksamer zu machen. Der Kabinettsbeschluss und die laufenden Vorlagen zeigen, dass der Gesetzgeber hier einen bundesweiten Rahmen schaffen will.
Fazit
Die Fußfessel ist in Deutschland kein einheitliches Instrument „aus einem Guss“. Im Strafrecht existiert die elektronische Aufenthaltsüberwachung seit Jahren als Weisung der Führungsaufsicht. Die Länder haben zusätzlich eigene polizeirechtliche Grundlagen geschaffen, um Gefahrenlagen abzuwehren.
Stand Dezember 2025 treibt der Bund eine neue, bundeseinheitliche Lösung für Hochrisikofälle häuslicher Gewalt voran: Familiengerichte sollen die elektronische Fußfessel anordnen können, ergänzt um Anti-Gewalt-Trainings und strengere Folgen bei Verstößen. Ob und seit wann das konkret gilt, hängt vom Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ab.






