Was ist U-Haft? Alles, was du darüber wissen musst

Kaum etwas ist so belastend wie der Gedanke, plötzlich in Untersuchungshaft (U-Haft) zu landen. Du sitzt in einer Zelle, abgeschnitten von deinem Alltag, während die Polizei und Staatsanwaltschaft gegen dich ermitteln. Diese Situation ist nicht nur für die Inhaftierten schwer, sondern auch für ihre Angehörigen. Vielleicht fragst du dich: Wie läuft der Alltag in U-Haft ab? Welche Rechte haben Inhaftierte? Und vor allem – wie kommt man da wieder raus? Wir klären auf.

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Das Wichtigste in Kürze

Was ist U-Haft? Untersuchungshaft wird angeordnet, wenn ein dringender Tatverdacht und Haftgründe wie Fluchtgefahr bestehen. Sie dient dazu, das Strafverfahren zu sichern, ist aber keine Vorverurteilung.
Alltag und Rechte in U-Haft: Inhaftierte verbringen viel Zeit in der Zelle, haben jedoch Rechte wie den Zugang zu Anwält:innen, eine Stunde Hofgang pro Tag und die Möglichkeit, Briefe zu schreiben oder Besuche zu empfangen.
Wie kommt man aus der U-Haft raus? Durch eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde kann die U-Haft beendet werden, wenn die Haftgründe entfallen oder mildernde Maßnahmen wie Meldepflichten ausreichen.
Dauer der U-Haft: Die U-Haft darf in der Regel nicht länger als 6 Monate dauern. Danach entscheidet das Oberlandesgericht über eine Verlängerung, falls besondere Umstände vorliegen.
Entschädigung bei unrechtmäßiger Haft: Wer unschuldig in U-Haft saß, hat Anspruch auf Entschädigung von 75 Euro pro Tag. Weitere Ansprüche, etwa für Verdienstausfall, kannst du zusätzlich geltend machen.

Was ist U-Haft?

Untersuchungshaft (kurz: U-Haft) bedeutet, dass jemand vor einer Verurteilung in Haft genommen wird, weil ein dringender Tatverdacht besteht und Haftgründe vorliegen. Sie wird von einem Richter oder einer Richterin angeordnet und ist in § 112 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die Untersuchungshaft soll verhindern, dass

  • die beschuldigte Person flüchtet,
  • wichtige Beweismittel vernichtet werden oder
  • neue Straftaten begangen werden, falls dies wahrscheinlich ist.

Voraussetzungen für U-Haft

Über die U-Haft entscheidet ein Haftrichter oder eine Haftrichterin. Diese Person prüft die Aktenlage und entscheidet, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Innerhalb von 6 Monaten muss das Verfahren soweit fortgeschritten sein, dass eine Hauptverhandlung stattfinden kann.

Damit U-Haft angeordnet wird, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Dringender Tatverdacht: Es muss wahrscheinlich sein, dass die beschuldigte Person die Tat begangen hat.
  2. Haftgründe: Der Richter oder die Richterin muss feststellen, dass Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht.
  3. Verhältnismäßigkeit: Die Haft darf nicht unverhältnismäßig sein, das heißt, sie ist nur zulässig, wenn mildere Mittel – wie Meldeauflagen – nicht ausreichen.

Unterschied zu Strafhaft

Im Gegensatz zur Strafhaft, die nach einem rechtskräftigen Urteil erfolgt, ist U-Haft eine präventive Maßnahme. Sie dient dazu, das Strafverfahren abzusichern und sicherzustellen, dass die beschuldigte Person zur Verhandlung erscheint oder keine Beweise verschwinden lässt.

Tagesablauf in U-Haft

Der Alltag in der Untersuchungshaft unterscheidet sich stark von einem “normalen” Tagesablauf. In U-Haft gelten strikte Regeln, um die Sicherheit zu gewährleisten und mögliche Beeinträchtigungen des Verfahrens zu verhindern. Trotzdem hast du gewisse Rechte, die dir den Alltag in U-Haft erleichtern.

Die meiste Zeit verbringen Untersuchungsgefangene in ihrer Zelle. Diese ist meist 8–12 Quadratmeter groß und enthält ein Bett, einen Tisch, einen Stuhl und eine kleine Toilette. Der Tagesablauf wird durch die Anstalt vorgegeben. 

Es gibt feste Zeiten für:

  • Aufstehen und Zellenkontrolle,
  • Mahlzeiten, die in der Regel in der Zelle eingenommen werden und
  • Ruhezeiten, die strikt einzuhalten sind.

Untersuchungsgefangene haben Anspruch auf eine Stunde Hofgang pro Tag. Dabei können sie sich unter freiem Himmel bewegen, allerdings meist unter Aufsicht und oft getrennt von anderen Häftlingen. Freizeitmöglichkeiten wie Lesen, Schreiben oder Zeichnen sind erlaubt, allerdings sind elektronische Geräte wie Handys oder Laptops verboten. Bücher und Schreibmaterial kannst du auf Antrag erhalten.

Je nach Haftanstalt und individuellem Risiko dürfen Gefangene Kontakt zu anderen Häftlingen haben. In manchen Fällen wird jedoch Einzelhaft angeordnet, um Verdunkelungsgefahr zu vermeiden.

Besuche von außen sind stark reglementiert und müssen vorab genehmigt werden (§ 119 StPO). Meist darfst du nur einmal pro Woche Besuch empfangen und dieser wird überwacht. Briefe werden in der Regel kontrolliert, um keine Hinweise auf das laufende Verfahren nach außen zu geben.

Der Kontakt Strafverteidiger:innen ist besonders wichtig und unterliegt keinen Einschränkungen (§ 148 StPO). Dein Anwalt oder deine Anwältin darf dich jederzeit besuchen – ohne Überwachung.

U-Haft und Telefonerlaubnis

Die Möglichkeit, in der Untersuchungshaft zu telefonieren, ist stark eingeschränkt. Der Grund dafür liegt in der besonderen Funktion der U-Haft: Sie soll verhindern, dass du Beweise beeinflusst, verschwinden lässt oder Kontakt zu Mittäter:innen aufnimmst. Deshalb gibt es strenge Regelungen für Telefongespräche.

Untersuchungsgefangene dürfen grundsätzlich nicht frei telefonieren. Jeder Anruf muss zuvor von der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht genehmigt werden (§ 119 Abs. 3 StPO). Die Genehmigung hängt davon ab, ob das Telefonat das Strafverfahren gefährden könnte.

Wann darf man in U-Haft telefonieren?

In der Regel sind Telefonate nur aus wichtigen Gründen gestattet, etwa wenn

👉🏼 der Anruf zur Klärung familiärer Angelegenheiten notwendig ist,
👉🏼 die inhaftierte Person Kontakt zu ihren Kindern halten möchte oder
👉🏼 es medizinische oder dringende persönliche Gründe gibt.

Selbst bei einer Genehmigung werden Telefongespräche meist überwacht. Beamt:innen können mithören, um sicherzustellen, dass keine verbotenen Informationen weitergegeben werden. Gespräche mit dem Anwalt oder der Anwältin sind hiervon ausgenommen, da sie der besonderen Vertraulichkeit unterliegen.

Da Telefongespräche schwer zu genehmigen sind, greifen viele Inhaftierte auf Briefe zurück. Auch hier gilt: Die Post wird häufig kontrolliert und auf Inhalte geprüft, die das Verfahren beeinflussen könnten. 

In der Untersuchungshaft bleibt der Kontakt nach außen also stark limitiert. Das Ziel ist immer, die laufenden Ermittlungen zu schützen. Gleichzeitig solltest du keinen vollständigen Kontaktverlust erleiden.

Wie kommt man aus der U-Haft raus?

In der Untersuchungshaft zu sitzen, ist für die Betroffenen und ihre Angehörigen oft eine enorme Belastung. Doch es gibt rechtliche Möglichkeiten, um die Haft vorzeitig zu beenden. Dafür müssen die Voraussetzungen für die U-Haft wegfallen oder durch mildernde Maßnahmen ersetzt werden.

Haftprüfung

Ein wichtiger Weg, um aus der U-Haft entlassen zu werden, ist die Haftprüfung (§ 117 StPO). Hierbei überprüft das Gericht auf Antrag, ob deine U-Haft weiterhin gerechtfertigt ist. Während des Verfahrens prüfen Richter:innen insbesondere:

  • Ob die Haftgründe noch vorliegen,
  • Ob der Tatverdacht weiterhin besteht und
  • ob die Haft verhältnismäßig bleibt.

Wenn sich herausstellt, dass keine ausreichenden Gründe für die U-Haft mehr existieren, wird die Person freigelassen.

Haftbeschwerde

Alternativ kannst du eine Haftbeschwerde (§ 304 StPO) einlegen. Dabei überprüft eine höhere Instanz, ob die Anordnung der U-Haft rechtmäßig war. Dies ist besonders sinnvoll, wenn der Eindruck besteht, dass ursprüngliche Haftrichter:innen voreingenommen waren oder die Entscheidung fehlerhaft war.

Haftverschonung

Eine weitere Möglichkeit ist die Haftverschonung (§ 116 StPO). Hier bleibt der Haftbefehl bestehen, aber die Inhaftierung wird unter Auflagen ausgesetzt. Typische Auflagen sind:

  • regelmäßige Meldepflicht bei der Polizei,
  • Abgabe des Reisepasses oder
  • ein Kontaktverbot zu bestimmten Personen.

Durch solche Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren nicht entzieht und keine Beweise beeinflusst.

Erfahrene Anwält:innen im Strafrecht oder Strafverteidiger:innen können dich dabei unterstützen, eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde erfolgreich durchzuführen. Sie präsentieren Argumente, die für dich sprechen, überzeugend vor Gericht. Zudem achten sie darauf, dass deine Rechte als inhaftierte Person gewahrt bleiben. Erfahre mehr darüber, wie eine Anwältin oder ein Anwalt im Strafrecht dir helfen kann.

U-Haft: Wie lange bis zur Verhandlung?

Eine der drängendsten Fragen für Inhaftierte ist: Wie lange dauert die Untersuchungshaft, bis die Gerichtsverhandlung beginnt? In Deutschland gibt es hierzu klare Regelungen, die sicherstellen sollen, dass die Dauer der U-Haft nicht unverhältnismäßig wird. Dennoch hängt die tatsächliche Wartezeit von mehreren Faktoren ab.

Nach § 121 Abs. 1 StPO darf die Untersuchungshaft in der Regel nicht länger als 6 Monate dauern. Innerhalb dieses Zeitraums soll die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen abschließen und die Anklage erheben, sodass das Verfahren zur Hauptverhandlung gelangt.

Doch es gibt auch Ausnahmen bei besonders schwierigen Verfahren. Wenn ein Fall besonders komplex ist, kann die U-Haft über 6 Monate hinaus verlängert werden. Voraussetzungen hierfür sind insbesondere:

  • Umfangreiche Ermittlungen (z. B. bei internationalen Straftaten oder Wirtschaftskriminalität),
  • Schwierigkeiten bei der Beweisbeschaffung oder
  • eine Vielzahl von Tatbeteiligten.

Für die Verlängerung der U-Haft braucht es eine Genehmigung durch das zuständige Oberlandesgericht (OLG).

U-Haft: Wartezeit bis zur Verhandlung

Die tatsächliche Dauer bis zur Verhandlung hängt von der Komplexität des Falls und der Arbeitsbelastung des Gerichts ab. In einfacheren Fällen, wie bei Diebstahl oder Sachbeschädigung, kann die Verhandlung schon nach wenigen Wochen beginnen. In komplizierten Verfahren, etwa bei Mord oder organisierter Kriminalität, kann es deutlich länger dauern.

Sollte die Verhandlung unverhältnismäßig lange auf sich warten lassen, kannst du mit Hilfe eines Anwalts oder einer Anwältin einen Antrag auf Haftprüfung stellen. Dabei wird geprüft, ob die Fortdauer der U-Haft noch gerechtfertigt ist.

Was passiert nach 6 Monaten U-Haft?

Ist die Grenze von 6 Monaten erreicht, darf eine beschuldigte Person nur unter strengen Voraussetzungen weiter in U-Haft bleiben. Sobald 6 Monate U-Haft vergangen sind, muss das zuständige Oberlandesgericht (OLG) die Fortdauer der Haft prüfen. 

Das OLG bewertet insbesondere:

  • ob die Verzögerung des Verfahrens gerechtfertigt ist und
  • ob die Haftgründe weiterhin bestehen (z. B. Flucht- oder Verdunkelungsgefahr).

Nur wenn das Gericht feststellt, dass besondere Umstände vorliegen, verlängert es die Haft.

Haftverlängerung: Das sind die häufigsten Gründe

Die U-Haft darf über 6 Monate hinaus verlängert werden, wenn

👉🏼 der Fall besonders kompliziert ist, etwa bei umfangreicher Beweisaufnahme oder internationaler Zusammenarbeit oder
👉🏼die Ermittlungen durch Umstände verzögert wurden, die die Behörden nicht zu vertreten haben.

Ein häufiger Grund für Verzögerungen sind etwa forensische Gutachten oder die Notwendigkeit, Zeug:innen aus dem Ausland zu befragen.

Deine Rechte in U-Haft nach 6 Monaten

Die Regelung, dass die U-Haft nach 6 Monaten überprüft werden muss, dient dem Schutz deiner Rechte. Trotzdem zeigen Statistiken, dass viele Verfahren länger dauern, was eine erhebliche Belastung für dich darstellen kann.

Auch nach einer Verlängerung der U-Haft bleiben die Rechte der beschuldigten Person bestehen. Du kannst jederzeit eine Haftprüfung beantragen oder eine Haftbeschwerde einlegen. So stellst du sicher, dass keine unverhältnismäßig lange Inhaftierung erfolgt.

Wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Dauer der U-Haft nicht ausreichend rechtfertigen können, musst du entlassen werden. Dies geschieht oft unter Auflagen wie einer Meldepflicht oder einer Sicherheitsleistung (Kaution).

Gibt es eine Entschädigung für U-Haft?

Wenn sich herausstellt, dass jemand zu Unrecht in Untersuchungshaft saß, stellt sich die Frage nach einer Entschädigung. In Deutschland ist dieses Recht gesetzlich geregelt, um dich für den Freiheitsentzug und die damit verbundenen Belastungen einen Ausgleich zu bieten.

Der Anspruch auf Entschädigung ist im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) geregelt. § 2 Abs. 1 StrEG legt fest, dass jeder, der ohne rechtskräftige Verurteilung inhaftiert wurde, grundsätzlich Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung hat.

Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen U-Haft

Eine Entschädigung gibt es unter Umständen, wenn

  • das Verfahren eingestellt wurde, weil sich der Tatverdacht nicht bestätigt hat oder 
  • die betroffene Person in einem Freispruch für unschuldig erklärt wurde.

Kein Anspruch besteht, wenn du durch dein eigenes Verhalten die U-Haft verursacht hast – etwa durch Fluchtversuche oder das Verschweigen wichtiger Informationen.

Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung für U-Haft beträgt derzeit 75 Euro pro Tag (Stand: 2024). Dieser Betrag wird pauschal gezahlt und berücksichtigt keine individuellen Belastungen. Darüber hinaus kannst du weitere Ansprüche geltend machen, beispielsweise für Verdienstausfall oder seelische Schäden.

Um eine Entschädigung zu erhalten, musst du einen Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen. Der Antrag sollte enthalten:

  • Angaben zur Haftzeit,
  • Nachweise über die finanziellen und persönlichen Folgen der U-Haft und
  • ggf. Belege für zusätzliche Schäden, wie etwa verlorenes Einkommen.

Freund in U-Haft: Was tun?

Wenn ein enger Freund oder ein Familienmitglied in Untersuchungshaft kommt, ist das für die Angehörigen oft eine schockierende Situation. Doch es gibt Möglichkeiten, wie du helfen und unterstützen kannst. Hier erfährst du, welche Schritte sinnvoll sind und welche Rechte du als Angehörige:r hast.

Der erste Schritt ist herauszufinden, in welcher Justizvollzugsanstalt (JVA) die Person festgehalten wird. Diese Information kannst du bei der zuständigen Polizei oder Staatsanwaltschaft erfragen. Sobald du die JVA kennst, kannst du einen Antrag auf Besuch stellen.

Besuche sind in der U-Haft möglich, aber nur mit Genehmigung. Dafür musst du einen Antrag bei der JVA oder direkt bei der Staatsanwaltschaft stellen. Wichtig: Besuche werden überwacht, und es ist nicht erlaubt, währenddessen über das laufende Verfahren zu sprechen.

Eine gute Möglichkeit, Kontakt zu halten, ist das Schreiben von Briefen. Diese werden meist kontrolliert, dürfen aber persönliche Inhalte enthalten. Durch Briefe kannst du Trost spenden und zeigen, dass dein Freund oder deine Freundin nicht allein ist.

Eine Anwältin oder ein Anwalt ist in der Untersuchungshaft sehr hilfreich. Falls dein Freund oder deine Freundin noch keine anwaltliche Unterstützung hat, kannst du ihn oder sie dabei unterstützen, eine geeignete Ansprechperson zu finden. Der Rechtsbeistand kann auch Informationen zum Stand des Verfahrens geben und prüfen, ob die Haftbedingungen rechtmäßig sind.

Inhaftierte können in der Regel nur begrenzt auf ihre finanziellen Mittel zugreifen. Du kannst Geld auf das Konto der JVA überweisen, damit dein Freund oder deine Freundin Dinge des täglichen Bedarfs kaufen kann, wie Hygieneartikel oder zusätzliche Lebensmittel aus dem Anstaltsladen.

Untersuchungshaft ist oft eine belastende Zeit. Deine Unterstützung kann helfen, die Isolation zu mildern. Zeige deinem Freund oder deiner Freundin, dass du für ihn oder sie da bist, und ermutige die Person, sich auf die Verteidigung zu konzentrieren.

Es ist wichtig, selbst ruhig zu bleiben und keine unüberlegten Aktionen zu starten, wie etwa unangekündigte Besuche oder Versuche, Informationen aus der JVA zu schmuggeln. Solche Handlungen können das Verfahren negativ beeinflussen und damit kannst du dich auch selbst strafbar machen.

Fazit

Die Untersuchungshaft ist eine schwierige Situation – sowohl für die Betroffenen als auch für ihre Angehörigen. Sie dient dazu, das Strafverfahren zu sichern, darf aber nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden. Der Alltag in U-Haft ist geprägt von Einschränkungen, aber auch von klar definierten Rechten, wie dem Zugang zu Anwält:innen und der Möglichkeit, Besuche zu empfangen.

Für Inhaftierte gibt es rechtliche Wege, aus der U-Haft entlassen zu werden, etwa durch eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde. Nach 6 Monaten wird die Fortdauer der U-Haft besonders streng geprüft, um eine unverhältnismäßig lange Inhaftierung zu verhindern. Sollte sich am Ende herausstellen, dass die Haft unrechtmäßig war, haben Betroffene Anspruch auf Entschädigung.

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