Urlaub – das klingt nach Erholung, Sonne und Abschalten vom Job. Doch was passiert mit deinem Urlaubsanspruch bis Mutterschutz? Viele Frauen fragen sich: Verfällt mein Urlaub dann? Muss ich ihn vorher nehmen? Was ist, wenn ich danach direkt in Elternzeit gehe? Und wie sieht das eigentlich rechtlich aus – darf mein Arbeitgeber den Urlaub kürzen?
Diese Fragen sind nicht nur verständlich, sondern extrem wichtig. Denn bei Mutterschutz und Elternzeit greifen besondere Schutzrechte. Die gute Nachricht: Du verlierst deinen Urlaub nicht einfach so. Erfahre mehr in diesem Artikel.
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Das Wichtigste in Kürze
✅ Dein Urlaubsanspruch bleibt bis zum Beginn des Mutterschutzes vollständig bestehen. Du sammelst auch während der Schwangerschaft weiterhin ganz normal Urlaubstage – unabhängig davon, ob du krankgeschrieben bist oder nicht.
✅ Während des Mutterschutzes wird dein Urlaub nicht gekürzt. Diese Zeit gilt gesetzlich nicht als Fehlzeit. Dein Arbeitgeber darf dir deshalb keinen einzigen Urlaubstag streichen.
✅ Nicht genommener Urlaub verfällt durch den Mutterschutz nicht. Auch die übliche Verfallsfrist zum 31. März des Folgejahres gilt in diesem Fall nicht. Du kannst deinen Resturlaub auch nach dem Mutterschutz noch nehmen.
✅ Wenn du nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehst, bleibt dein Urlaub erhalten. Der Anspruch ruht während der Elternzeit und kann danach wieder aktiviert werden – es sei denn, dein Arbeitgeber kürzt ihn ausdrücklich vorab.
✅ Nach der Elternzeit kannst du deinen gesamten Resturlaub nachholen. Voraussetzung ist, dass du ihn rechtzeitig beantragst und der Arbeitgeber ihn nicht formgerecht gekürzt hat. Auch eine spätere Teilzeit ändert nichts am früher erworbenen Vollzeiturlaub.
Wie lange gilt der Urlaubsanspruch bis Mutterschutz?
Sobald du in einem Arbeitsverhältnis stehst, hast du Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt unabhängig davon, ob du schwanger bist oder nicht. Auch während der Schwangerschaft läuft der Urlaubsanspruch ganz normal weiter – bis zum Beginn des Mutterschutzes. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt laut § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) 24 Werktage im Jahr bei einer 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche sind das umgerechnet 20 Urlaubstage. Falls in deinem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag mehr Urlaub steht, gilt natürlich der höhere Anspruch.
Der Mutterschutz beginnt in der Regel 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (§ 3 Abs. 1 MuSchG) und endet 8 Wochen nach der Geburt (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum auf 12 Wochen nach der Geburt.
Wichtig
Bis zum ersten Tag des Mutterschutzes sammelst du weiter Urlaubsansprüche. Auch wenn du in der Schwangerschaft krankgeschrieben bist oder nicht mehr arbeiten kannst, bleibt der Anspruch bestehen. Dein Arbeitgeber darf deinen Urlaub nicht wegen Schwangerschaft kürzen – das wäre Diskriminierung und damit unzulässig (§ 3 AGG).
Wenn du deinen Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes nicht komplett nehmen kannst, ist das kein Problem. Du verlierst ihn nicht. Das Mutterschutzgesetz regelt ausdrücklich, dass nicht genommener Urlaub nach dem Mutterschutz nachgeholt werden kann (§ 24 MuSchG).
Ein Beispiel: Du bist bis zum 10. Juli im Dienst, dann beginnt dein Mutterschutz. Für das laufende Jahr stehen dir 30 Urlaubstage zu. Wenn du bis dahin nur 15 Tage genommen hast, bleiben dir 15 Tage erhalten, die du nach dem Mutterschutz (oder nach der Elternzeit) noch nehmen kannst.
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Was passiert mit dem Urlaubsanspruch im Mutterschutz?
Während des Mutterschutzes bist du offiziell von der Arbeit freigestellt – und zwar zum Schutz deiner Gesundheit und der deines Kindes. Diese Zeit wird aber nicht einfach wie unbezahlter Urlaub oder Krankheit behandelt. Im Gegenteil: Du verlierst während des Mutterschutzes keinen einzigen Urlaubstag.
Das steht ausdrücklich im Gesetz: “Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.” – So heißt es in § 24 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Das bedeutet: Auch wenn du mehrere Wochen oder Monate nicht arbeitest, ändert das nichts an deinem vollen Urlaubsanspruch für das Jahr.
Im Unterschied dazu kann eine längere Krankheit unter bestimmten Umständen dazu führen, dass Urlaub nach Ablauf einer Frist verfällt – spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG in Verbindung mit ständiger Rechtsprechung des BAG). Beim Mutterschutz ist das anders: Hier wird dir nichts gestrichen. Du wirst so gestellt, als wärst du durchgehend im Job gewesen.
Praktisch heißt das für dich: Wenn du z. B. ab Mitte Juni in Mutterschutz gehst und dann nach der Geburt direkt in Elternzeit, wird dir der Urlaub für das ganze Jahr trotzdem vollständig gutgeschrieben. Du kannst ihn später nehmen – entweder direkt nach dem Mutterschutz oder nach der Elternzeit. Dein Arbeitgeber darf den Urlaub nicht kürzen oder verrechnen, nur weil du im Mutterschutz warst. Das wäre ein klarer Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz.
Verfällt mein Urlaub, wenn ich in Mutterschutz gehe?
Diese Frage stellen sich viele Schwangere – und die Antwort ist eindeutig: Nein, dein Urlaub verfällt nicht, wenn du in den Mutterschutz gehst. Das ist im Gesetz klar geregelt und auch durch die Rechtsprechung abgesichert.
Grundsätzlich gilt: Urlaub muss bis zum Ende des Kalenderjahres genommen werden, sonst verfällt er. Wenn das aus betrieblichen oder persönlichen Gründen – wie Krankheit – nicht möglich ist, bleibt er noch bis zum 31. März des Folgejahres erhalten. Danach ist er normalerweise weg.
Aber: Für Frauen im Mutterschutz gilt eine besondere Schutzregel. Wenn du deinen Urlaub vor dem Mutterschutz nicht mehr nehmen konntest, wird er automatisch übertragen – und zwar ohne die sonst geltende Verfallsfrist bis 31. März.
Auch die Rechtsprechung ist hier klar. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mehrfach bestätigt, dass Mutterschutzzeiten nicht zu einem Urlaubsverfall führen – auch dann nicht, wenn du direkt im Anschluss in Elternzeit gehst.
Das gilt übrigens nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für vertraglich vereinbarte zusätzliche Urlaubstage. Wichtig ist nur, dass du den Urlaub später rechtzeitig geltend machst, am besten schriftlich oder per E-Mail.
Kurz gesagt: Du kannst ganz entspannt in den Mutterschutz starten, auch wenn du noch Resturlaub hast. Nichts verfällt – dein Anspruch bleibt bestehen.
Kann ich Resturlaub nach dem Mutterschutz nehmen – auch nach der Elternzeit?
Ja, das kannst du – und zwar ganz offiziell mit Rückendeckung vom Gesetz. Sowohl nach dem Mutterschutz als auch nach der Elternzeit hast du das Recht, nicht genommenen Urlaub nachzuholen.
Direkt nach dem Mutterschutz kannst du deinen Resturlaub sofort nehmen – vorausgesetzt, du kehrst an den Arbeitsplatz zurück. Falls du nahtlos in Elternzeit gehst, wird der Urlaub „mitgenommen“ und bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen. Das ist in § 17 Abs. 2 BEEG geregelt: “Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.”
Wichtig
Während der Elternzeit darf dein Arbeitgeber den Urlaub nur dann kürzen, wenn er das ausdrücklich erklärt – und zwar vor oder während der Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Diese Kürzung muss schriftlich erfolgen. Wenn dein Arbeitgeber das nicht macht, bleibt dir der volle Urlaubsanspruch auch während der Elternzeit erhalten.
Ein Beispiel: Du hattest bei Beginn deines Mutterschutzes noch 12 Urlaubstage offen. Dann gehst du in Mutterschutz, danach in Elternzeit für ein Jahr. Dein Arbeitgeber kürzt den Urlaub nicht. Dann kannst du nach der Elternzeit diese 12 Tage ganz normal nehmen – zusätzlich zum neuen Urlaubsanspruch des Wiedereinstiegsjahres.
Klar ist aber auch: Du musst dich aktiv darum kümmern. Melde dich rechtzeitig beim Arbeitgeber zurück, kündige an, wann du wieder einsteigst, und beantrage deinen Resturlaub schriftlich. Am besten frühzeitig, um Konflikte oder Missverständnisse zu vermeiden.
Wenn du Teilzeit nach der Elternzeit arbeitest, wirkt sich das nicht rückwirkend auf deinen vorher erworbenen Urlaubsanspruch aus. Du bekommst also für die Vollzeitarbeit vor der Elternzeit auch den vollen Urlaubsanspruch, selbst wenn du später nur in Teilzeit zurückkommst.
Fazit
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit bringen viele Veränderungen – aber dein Urlaubsanspruch gehört nicht dazu. Das Gesetz schützt dich in dieser besonderen Lebensphase ganz bewusst. Du hast in jedem Fall Anspruch auf deinen vollen Jahresurlaub – vor, während und nach dem Mutterschutz. Und auch nach einer längeren Elternzeit darfst du dir deinen Resturlaub nehmen, solange der Arbeitgeber ihn nicht rechtzeitig gekürzt hat.
Wichtig ist, dass du deine Rechte kennst und sie auch einforderst. Lass dich nicht verunsichern, wenn der Arbeitgeber unsicher reagiert oder widersprüchliche Aussagen macht – denn die Rechtslage ist auf deiner Seite. Halte die Kommunikation schriftlich fest, plane vorausschauend und beantrage deinen Urlaub frühzeitig. Gerade in dieser anstrengenden Zeit mit Kind ist echte Erholung besonders wichtig – und darauf hast du auch rechtlich Anspruch.