Du hast dir eine neue Jacke gekauft, doch schon nach 2 Wochen reißt der Reißverschluss. Kein Problem, denkst du – einfach zurück in den Laden und reklamieren. Doch dann die Überraschung: Der Kassenzettel ist weg. Und die Verkäuferin sagt trocken: „Ohne Bon geht da gar nichts“ – doch kann man auch ohne Kassenbon reklamieren?
Gerade bei Alltagskäufen landet der Kassenbon oft im Müll oder verschwindet in der Tasche. Besonders ärgerlich wird’s, wenn ein Produkt defekt ist und du dein Geld zurück willst oder zumindest eine Reparatur erwartest. Aber darf das Geschäft das überhaupt ablehnen, nur weil der Bon fehlt? Und wie kannst du trotzdem nachweisen, dass du die Ware dort gekauft hast? In diesem Ratgeber erfährst du mehr.
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Das Wichtigste in Kürze
✅ Auch ohne Kassenbon kannst du reklamieren, wenn du den Kauf anderweitig nachweisen kannst. Der Kassenbon ist kein gesetzliches Muss – wichtig ist nur, dass du zeigen kannst, wo und wann du das Produkt gekauft hast.
✅ Deine gesetzlichen Gewährleistungsrechte gelten 2 Jahre lang – unabhängig vom Bon. Wenn ein Produkt einen Mangel hat, kannst du Reparatur, Ersatz oder dein Geld zurück verlangen. In den ersten 12 Monaten wird sogar gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon von Anfang an da war.
✅ Als Nachweis zählen auch Kontoauszüge, E-Mails, Zeugen oder App-Verläufe. Alles, was den Kauf glaubhaft macht, reicht aus. Je konkreter die Informationen (Datum, Betrag, Händlername), desto besser.
✅ Beim Umtausch oder bei einer Garantie dürfen Händler:innen einen Bon verlangen – müssen es aber nicht. Diese Leistungen sind freiwillig, deshalb können dort eigene Bedingungen gelten. Trotzdem: Freundlich nachfragen und Belege zeigen lohnt sich fast immer.
✅ Wenn die Händler:innen eine Reklamation ohne Bon ablehnen, muss man das nicht hinnehmen. Du kannst dich an die Filialleitung, den Kundenservice oder sogar an die Verbraucherzentrale wenden. Im Zweifel hilft auch ein gerichtliches Mahnverfahren, um dein Recht durchzusetzen.
Kann man ohne Kassenbon reklamieren?
Kurz gesagt: Ja, du kannst auch ohne Kassenbon reklamieren – wenn du den Kauf anderweitig nachweisen kannst. Entscheidend ist nicht der Zettel selbst, sondern der Beleg, dass du die Ware genau dort gekauft hast. Trotzdem glauben viele, dass sie ohne Bon keine Chance haben. Das ist ein Irrtum – zumindest, wenn es um deine gesetzlichen Mängelrechte geht.
Nach § 437 BGB hast du Anspruch auf Nacherfüllung (also Reparatur oder Ersatz), Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn eine Sache mangelhaft ist. Und das bis zu 2 Jahre nach dem Kauf (§ 438 BGB). Diese Rechte gelten unabhängig vom Kassenbon – du musst nur nachweisen, dass du die Ware in diesem Geschäft gekauft hast und dass sie zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war oder der Mangel schon damals angelegt war.
In den ersten 12 Monaten nach dem Kauf wird dir das sogar erleichtert. Seit 2022 gilt § 477 BGB in neuer Fassung: In dieser Zeit wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Das heißt: Du musst nicht beweisen, dass der Fehler nicht durch dich entstanden ist – der Händler muss beweisen, dass kein Mangel vorlag. Das stärkt deine Position deutlich.
Viele Händler:innen bestehen aus Bequemlichkeit auf den Kassenbon – müssen sie aber rechtlich nicht, wenn du den Kauf anders belegen kannst. Händler:innen können für freiwillige Leistungen wie den Umtausch bei Nichtgefallen aber durchaus einen Bon verlangen. Aber bei einer Reklamation wegen Mängeln zählt allein der Nachweis des Kaufs, nicht die Form des Belegs.
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Reklamieren ohne Kassenbon: Was gilt bei Umtausch, Garantie oder Gewährleistung?
Viele verwechseln Reklamation, Umtausch und Garantie – dabei gibt es klare Unterschiede. Wichtig ist: Deine Rechte bei einem Mangel sind gesetzlich geregelt. Der Händler darf sie nicht einfach ablehnen, nur weil du keinen Kassenbon hast. Aber es kommt darauf an, worum es genau geht.
Reklamation und Gewährleistung
Wenn ein Produkt einen Fehler hat, kannst du reklamieren. Das regelt die sogenannte gesetzliche Gewährleistung. Laut § 437 BGB kannst du Nachbesserung, Ersatz, Rücktritt vom Vertrag oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Diese Rechte gelten 2 Jahre ab Übergabe der Ware (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). In den ersten 12 Monaten gilt die Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Die Händler:innen müssen beweisen, dass der Mangel nicht schon von Anfang an bestand – nicht du.
Das bedeutet für dich: Du brauchst keinen Kassenbon, aber einen glaubhaften Kaufnachweis. Es reicht also auch ein Kontoauszug oder eine digitale Rechnung.
Umtausch bei Nichtgefallen
Ein Umtausch, nur weil dir das Produkt nicht gefällt oder es nicht passt, ist Kulanz des Händlers oder der Händerlin – also freiwillig. Hier darf der Laden den Kassenbon verlangen. Schließlich muss er nicht zurücknehmen, was du freiwillig zurückgeben willst. Viele Läden bieten trotzdem großzügige Rückgabe- oder Umtauschfristen an – oft sogar mit Rückerstattung oder Gutschein.
Garantie des Herstellers
Die Garantie ist ebenfalls freiwillig – aber in der Regel von den Hersteller:innen, nicht von den Händler:innen. Sie läuft meist zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung. Wie lange und was sie umfasst, steht in den Garantiebedingungen. Manche verlangen dort ausdrücklich einen Kassenbon. Wenn du keinen hast, lohnt sich oft ein Anruf beim Kundenservice – viele zeigen sich kulant, wenn du den Kauf anderweitig belegen kannst.
Mehr dazu erfährst du im Bereich: Garantie vs. Gewährleistung: Was ist der Unterschied?
Achtung bei Fristen
Sowohl Gewährleistung als auch Garantie haben feste Zeiträume. Nach Ablauf der Frist hast du meist keine Ansprüche mehr – es sei denn, der Händler oder die Händlerin hat dir vertraglich etwas anderes zugesichert.
Bei einer Reklamation wegen Mängeln brauchst du also keinen Bon – es zählt dein Recht. Bei Umtausch oder Garantie dürfen die Händler:innen oder Hersteller:innen strenger sein.
Reklamation ohne Kassenbon abgelehnt: Was jetzt?
Du hast alles dabei – Kontoauszug, E-Mail-Bestätigung, alles. Und trotzdem sagt die Verkäuferin: „Ohne Kassenbon machen wir nichts.“ Das ist nicht nur ärgerlich, sondern oft auch rechtlich falsch. Aber keine Sorge: Du hast Möglichkeiten, dich zu wehren – und solltest dich nicht sofort abspeisen lassen.
Bleib freundlich, aber bestimmt: Gerade im Laden hilft es oft, ruhig und sachlich zu bleiben. Erkläre, dass du den Kauf anderweitig belegen kannst und dich auf deine gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB berufst. Viele Verkäufer:innen kennen die genaue Rechtslage nicht oder folgen einfach internen Anweisungen – da hilft es, selbstsicher aufzutreten.
Lass dir die Ablehnung schriftlich geben: Wenn die Gegenseite deine Reklamation ablehnt, bitte um eine schriftliche Begründung. Das zeigt, dass du es ernst meinst – und schafft eine Grundlage für weitere Schritte. Außerdem kannst du so später gegenüber einer Verbraucherzentrale oder in einem Verfahren belegen, was genau gesagt wurde.
Wende dich an die Geschäftsleitung: Manchmal sind Verkäufer:innen im Laden nicht befugt, Kulanzentscheidungen zu treffen. Frage also nach der Filialleitung oder kontaktiere den Kundenservice. Viele Unternehmen zeigen sich auf dieser Ebene einsichtiger – besonders, wenn du sachlich bleibst und gute Belege vorlegen kannst.
Verbraucherzentrale einschalten
Hilft alles nichts, kannst du dich an die Verbraucherzentrale wenden. Sie hilft dir dabei, deine Rechte durchzusetzen – oft reicht schon ein Schreiben mit rechtlichem Hinweis. Bei Onlinekäufen kannst du außerdem die Online-Schlichtungsstelle der EU nutzen. Das ist kostenlos.
Verbraucherzentrale einschalten: Hilft alles nichts, kannst du dich an die Verbraucherzentrale wenden. Sie hilft dir dabei, deine Rechte durchzusetzen – oft reicht schon ein Schreiben mit rechtlichem Hinweis. Bei Onlinekäufen kannst du außerdem die Online-Schlichtungsstelle der EU nutzen. Das ist kostenlos.
Klage als letzter Schritt: Wenn du keine Einigung erreichst, bleibt noch der gerichtliche Weg. Für kleinere Beträge kannst du ein Mahnverfahren beim Amtsgericht einleiten – das geht auch online. Das lohnt sich natürlich nicht bei einem Streitwert von wenigen Euro, aber bei größeren Investitionen kann es sich lohnen. Oft lenken Händler:innen schon vorher ein, wenn sie merken, dass du es ernst meinst. Du bist rechtsschutzversichert? Dann lohnt sich auch ein Gespräch mit einem Anwalt oder einer Anwältin.
Wichtig: Lass dich nicht verunsichern. Nur weil der Bon fehlt, heißt das nicht, dass du keine Rechte hast. Händler:innen müssen sich ans Gesetz halten – und das steht auf deiner Seite.
Fazit
Auch wenn der Kassenbon oft als „Eintrittskarte zur Reklamation“ gesehen wird – rechtlich ist das nicht zwingend. Entscheidend ist, dass du den Kauf irgendwie nachweisen kannst. Ob Kontoauszug, E-Mail, Zeug:in oder App-Verlauf: Es gibt viele Wege, um deinen Anspruch zu belegen.
Händler:innen dürfen eine Reklamation nicht pauschal ablehnen, nur weil du keinen Bon hast – zumindest nicht bei Mängeln. Denn deine Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung bestehen unabhängig vom Kassenzettel. Und seit 2022 hast du durch die Beweislastumkehr in den ersten 12 Monaten sogar besonders gute Karten.
Natürlich gilt das nicht immer: Beim freiwilligen Umtausch oder bei Herstellergarantien kann der Bon verlangt werden. Aber selbst dort lohnt es sich, freundlich nachzufragen und alternative Nachweise anzubieten. Lass dich also nicht abwimmeln. Du hast als Käufer:in starke Rechte – auch ohne Zettel in der Hand.