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Für wen gilt Mindestlohn?

Der Mindestlohn ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsmarktes und sorgt für faire Bezahlung. Im Jahr 2023 betrug der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,00 Euro pro Stunde, doch bereits im Januar 2024 soll er auf 12,41 Euro angehoben werden. 

Von der Erhöhung profitieren mehrere Millionen Menschen in Deutschland. Doch für wen gilt der Mindestlohn? Welche Ausnahmen gibt es und wie wird kontrolliert, dass er auch tatsächlich gezahlt wird? 

Das Wichtigste in Kürze

✅ Der Mindestlohn betrifft grundsätzlich alle Arbeitnehmer:innen in Deutschland.
✅ Es gibt allerdings Ausnahmen, die bestimmte Gruppen vom Mindestlohn ausschließen.
✅ Die Höhe des Mindestlohns kann sich über die Zeit ändern.
✅ Die Einhaltung des Mindestlohns wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung kontrolliert. 

Was bedeutet Mindestlohn und für wen gilt er?

Einen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit 2015. Er ist eine Lohnuntergrenze und darf nicht unterschritten werden. Das heißt: Für jede geleistete Arbeitsstunde muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. 

Das gilt sowohl für Vollzeit- und Teilzeit-Angestellte als auch für geringfügig Beschäftigte. Arbeitnehmer:innen sollen dadurch vor unangemessen niedrigen Löhnen geschützt werden. Ziel bei der Einführung des Mindestlohns war: Durch Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen einen fairen und funktionierenden Wettbewerb ermöglichen.

Seit 2015 wurde der Mindestlohn stetig erhöht und sollte insbesondere Frauen, Beschäftigten in Mini- und Teilzeitjobs sowie Berufseinsteiger:innen zugutekommen. 

Wie hoch er in Zukunft ausfallen wird, entscheidet die Mindestlohnkommission der Bundesregierung. Sie besteht aus Vertreter:innen von Gewerkschaften und Arbeitgeber:innen sowie von unabhängigen Wissenschaftler:innen.

Für wen gilt der Mindestlohn nicht?

Trotz der breiten Anwendung des Mindestlohns gibt es Ausnahmen. Die folgenden Gruppen sind entweder rechtlich gesehen keine Arbeitnehmer:innen (im Sinne des Mindestlohngesetzes, kurz MiLoG) oder allgemein vom Mindestlohn ausgeschlossen:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihres Wiedereinstiegs,
  • Selbstständige,
  • zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, 
  • ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
  • Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten und
  • Teilnehmer:innen an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.

Diese Liste ist nicht abschließend, sondern umfasst nur häufige Beispielgruppen. In den genannten und einigen weiteren Bereichen können abweichende Regelungen zum Mindestlohn gelten. 

Spezielle Sonderregelungen gelten insbesondere für Praktikant:innen und Auszubildende. Praktikant:innen, die ein Pflichtpraktikum oder ein Orientierungspraktikum von bis zu 3 Monaten absolvieren, sind vom Mindestlohn ausgenommen. Auszubildende hingegen haben seit der Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch vom Mindestlohn abweichen kann. Diese Vergütung nennt sich Mindestausbildungsvergütung.

Mindestlohn nicht gezahlt: Was tun?

Trotz der klaren Regelung kommt es immer wieder dazu, dass Arbeitgeber:innen den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlen. Ob der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird oder ob Arbeitgeber:innen ihren Dokumentationspflichten nachkommen, überprüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. 

Gut zu wissen

Der Mindestlohn-Rechner des Bundesarbeitsministeriums hilft herauszufinden, ob und inwiefern ein Gehalt dem Mindestlohn entspricht, darüber oder darunter liegt und wie hoch der Stundenlohn ist.

Die Dokumentationspflicht gilt generell für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereiche, wozu etwa das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, der Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft und die Gebäudereinigung zählen. Beschäftigte in diesen Bereichen müssen ihre Arbeitszeit aufzeichnen, sodass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin diese dokumentieren kann. 

Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Dokumentation der Arbeitszeit können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. 

Arbeitnehmer:innen, die weniger als den Mindestlohn erhalten, können sich an die FKS wenden und haben jederzeit die Möglichkeit, den Mindestlohnanspruch beim zuständigen Arbeitsgericht einzuklagen

Du brauchst Hilfe?

Bei Beschwerden und Meldungen von Verstößen dient die Mindestlohn-Hotline als erste Anlaufstelle für Bürger:innen, Arbeitnehmer:innen sowie Unternehmen. 

Zu erreichen ist die Hotline montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 030 60 28 00 28. Fragen rund um den Mindestlohn können außerdem per E-Mail an info@bmas.bund.de gesendet werden. 

Fazit

Der Mindestlohn in Deutschland gilt für eine Vielzahl von Arbeitnehmer:innen, jedoch mit einigen Ausnahmen und besonderen Regelungen. Als wesentlicher Bestandteil des Arbeitsmarktes sorgt er für eine Grundabsicherung des Einkommens und fördert die Fairness in der Bezahlung. 

Für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen ist es gleichermaßen wichtig, sich über die aktuellen Regelungen und die Höhe des Mindestlohns zu informieren, um ihre Rechte und Pflichten zu kennen. Mit der Anpassung des Mindestlohns im Laufe der Zeit bleibt dieses Thema stets aktuell und von Bedeutung.

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