Yacht-Durchsuchung landet vor dem BVerfG

Die Sanktionen gegen Russland beschäftigen immer wieder die obersten Gerichte in Deutschland und die Europäische Union. Zuletzt hatte ein russischer Geschäftsmann eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. 

Er sah die Durchsuchung (s)einer Yacht als Verletzung seiner Grundrechte an. Auch die Medienberichterstattung rund um die Durchsuchung habe ihn in seinen Rechten verletzt. Ein guter Anlass für uns, einmal in die Materie der Verfassungsbeschwerde einzusteigen.

Das Wichtigste in Kürze

✅ Auch eine gerichtliche angeordnete Durchsuchung kann die Unversehrtheit der Wohnung verletzen.
✅ Eine Wohnung ist nur dann rechtlich geschützt, wenn dort auch tatsächlich der Lebensmittelpunkt einer Person liegt.
✅ Bevor eine Klage vom Bundesverfassungsgericht angenommen wird, müssen erst alle anderen Möglichkeiten des Rechtsschutzes ausgeschöpft sein.

Russischer Geschäftsmann sieht Rechtsverletzung in Durchsuchung seiner Yacht

Die in Rede stehende Durchsuchung bezieht sich auf eine Durchsuchung, die sich im Rahmen eines Prozesses vor einem Amtsgericht ergab. Dabei wurde eine Motoryacht, die dem Geschäftsmann wirtschaftlich zugerechnet wurde, auf Anordnung des Amtsgerichts durchsucht. Vorgeworfen wurde ihm, der Pflicht zur Anzeige von Wertgegenständen nach dem Außenwirtschaftsgesetz nicht nachgekommen zu sein. 

Was regelt das Außenwirtschaftsgesetz?

Das Außenwirtschaftsgesetz regelt grundsätzlich den Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland. Darunter fällt u. a. der Verkehr von Waren, Dienstleistungen sowie Zahlungen. Nach diesem Gesetz ist der Verkehr grundsätzlich frei.

Sie wird aber eingeschränkt durch die Regelungen des Gesetzes, wie z. B. die Anzeigepflicht aus § 23a AWG (mittlerweile aufgehoben). Die Bedeutung des Gesetzes hat über die Jahre abgenommen, da der Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland zum großen Teil von der EU geregelt wird. 

Eine Beschwerde gegen diese Durchsuchung wurde vom Landgericht abgewiesen.

Verfassungsbeschwerde gegen die Yacht-Durchsuchung

Daraufhin hat der Geschäftsmann eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Eine Verfassungsbeschwerde können nach Art. 93 I Nr. 4a GG grundsätzlich alle erheben. Dazu muss die klagende Person geltend machen, dass sie durch die öffentliche Gewalt, also einer staatlichen Stelle, in ihren Grundrechten verletzt wurde. 

Das kann z. B. dann vorliegen, wenn jemand bei einer Demonstration zu Unrecht von der Polizei ausgeschlossen wird. Im Falle des Geschäftsmannes könnte also die Durchsuchung der Yacht eine staatliche Maßnahme gewesen sein, die den Geschäftsmann in seinen Grundrechten verletzt hat. Ob dem so ist, erfahren wir später.

Unverletzlichkeit der Wohnung 

Zum einen rügt der Geschäftsmann die Verletzung des Art. 13 GG, also der Unverletzlichkeit seiner Wohnung. Diese Norm soll, wie der Name bereits erwarten lässt, den Wohnbereich einer Person schützen. Dabei geht es insbesondere darum, dass der Mensch einen geschützten, dem Staat nur unter besonderen Umständen zugänglichen Bereich haben soll. Konkret: Der Staat darf grundsätzlich nicht einfach willkürlich in Wohnungen eindringen.

Was sind Grundrechte?

Grundrechte sind Abwehrrechte von Bürger:innen gegen den Staat. Die Grundrechte wurden so gestaltet, dass der Mensch sich gegen einen autoritären Staat wehren können soll. Wenn also staatliche Stellen, wie z. B. die Polizei, in einen Lebensbereich eindringen wollen, der sehr privat ist, dann können Betroffene rechtlich dagegen vorgehen. 

Ein großes Missverständnis liegt darin, dass viele glauben, dass Grundrechte auch zwischen Bürger:innen untereinander gelten. Grundrechte zwischen Privaten gibt es grundsätzlich erstmal nicht. Wenn jemand also auf seine Meinungsfreiheit im Internet pocht, dann wendet er sein Verlangen meist gegen die falsche Zielgruppe. Denn nur wenn der Staat diese einschränken würde, würde die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG tatsächlich Wirkung entfalten. 

Mehr dazu könnt ihr in unserem Artikel über das Grundgesetz und die Grundrechte erfahren. 

Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird also durch das Grundgesetz geschützt. Aber kann auch eine Motoryacht eine Wohnung sein? Grundsätzlich schon. Denn es geht insbesondere um den Schutz der Privatsphäre eines Menschen und diese kann sich auch auf einer Motoryacht befinden. 

Allerdings war im vorliegenden Fall die Frage, inwiefern der Geschäftsmann seine Privatsphäre auf der Yacht auslebt. Dass das überhaupt der Fall ist, daran hatte das Bundesverfassungsgericht Zweifel. Denn bereits die Klärung der Eigentumsverhältnisse rund um die Yacht erwies sich als sehr kompliziert. Das Bundesverfassungsgericht lehnte daher die Möglichkeit der Verletzung des Art. 13 GG ab. Denn wenn jemand schon nicht nachweisen könne, dass ihm die Yacht gehöre und wie oft er sie nutze, könne er sich nicht auf den umfassenden Schutz aus Art. 13 GG berufen.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Der Geschäftsmann rügte auch die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG. Eine solche Verletzung ist immer dann anzunehmen, wenn jemand durch staatliches Handeln in seiner Freiheit ungerechtfertigt eingeschränkt wird. Ob eine solche Verletzung im konkreten Fall vorlag, hat das Bundesverfassungsgericht gar nicht erst beantwortet. 

Der Grund: Die Klage des Geschäftsmannes scheiterte bereits daran, dass er den Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nicht eingehalten hat. Das Bundesverfassungsgericht ist als oberstes deutsches Gericht nicht einfach bloß eine weitere Instanz (also keine sogenannte Superrevisionsinstanz), sondern soll nur dann angerufen werden, wenn Kläger:innen keine andere Möglichkeit mehr sehen, sich gegen vermeintliche Unrecht gegen sich zu wehren. Das bedeutet: Kläger:innen müssen, bevor sie das Bundesverfassungsgericht anrufen, erst einmal sämtliche Instanzen im deutschen Rechtsstaat durchlaufen. Sie müssen den Rechtsweg vollends ausschöpfen.

Der Geschäftsmann hätte also zunächst versuchen müssen, das Unrecht auf anderem Wege vor den “einfachen” Gerichten klären zu lassen. Da er dies nicht ausreichend getan und das Verfassungsgericht zu früh angerufen hat, wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. 

Fazit

Die Beschwerde des russischen Geschäftsmannes vor dem Bundesverfassungsgericht hatte keinen Erfolg. Zum einen konnte er nicht nachweisen, dass die Yacht für ihn tatsächlich eine Wohnung darstellt. Zum anderen hat er das Bundesverfassungsgericht zu früh eingeschaltet, ohne sich vorher auf anderem Wege um Rechtsschutz zu bemühen. 

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