Vorstellungsgespräch: Frage nach Schwangerschaft erlaubt?

Ein Vorstellungsgespräch kann ziemlich nervenaufreibend sein, besonders wenn persönliche Fragen aufkommen. Viele antworten zwar schnell und bedenkenlos auf Fragen nach beruflicher Erfahrung oder eigenen Kompetenzen. Doch wie sieht es mit Fragen zur Schwangerschaft und Familienplanung aus? Dürfen Arbeitgeber:innen einfach nachfragen oder ist das unzulässig?

In diesem Beitrag klären wir, welche Fragen im Vorstellungsgespräch zulässig sind und welche nicht. Eins sei aber schon direkt klargestellt: Arbeitgeber:innen dürfen nicht alles fragen und Bewerber:innen müssen nicht auf alles antworten.

Das Wichtigste in Kürze

Schutz durch das AGG: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerber:innen vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und anderer Merkmale.
Diskriminierung im Bewerbungsgespräch: Eine Frage nach Schwangerschaft oder Familienplanung kann als diskriminierend angesehen werden, da sie sich speziell auf Frauen bezieht und potenziell ihre Chancen auf eine Anstellung beeinträchtigen kann.
Das Recht zur Lüge: Selbst wenn eine unzulässige Frage gestellt wird, sind Bewerber:innen nicht verpflichtet, diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Diese Informationen sind privat, weshalb auch Arbeitgeber:innen dahingehend keine ehrliche oder nützliche Antwort erwarten dürfen.
Konsequenzen: Verstöße gegen das AGG können rechtliche Konsequenzen haben. Bewerber:innen haben das Recht, sich gegen Diskriminierung zu wehren und Schadensersatz einzufordern.

Vorstellungsgespräch und Frage nach Schwangerschaft: Wie ist die Rechtslage?

„Und wie sieht es bei Ihnen so mit der Familienplanung aus?“ – Männer bekommen diese Frage bei Bewerbungsgesprächen wohl eher seltener zu hören. Für viele Frauen ist das aber vermutlich eine häufige Erfahrung.

Im deutschen Arbeitsrecht ist die Frage nach der Schwangerschaft einer Bewerberin oder dessen Familienplanung grundsätzlich verboten. Es handelt sich dabei um eine Benachteiligung von Frauen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 AGG. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt vor Diskriminierung und bezieht sich explizit auf Fragen zu persönlichen Lebensumständen, die für die Eignung der Person für eine Arbeitsstelle nicht relevant sind.

Eigentlich sollten mittlerweile alle wissen, dass die Frage nach der Schwangerschaft oder der Familienplanung in einem Vorstellungsgespräch nichts zu suchen hat. Trotzdem taucht sie immer wieder auf, denn für Arbeitgeber:innen ist diese Information nicht irrelevant. Wenn eine Stelle mit viel Aufwand endlich besetzt ist und dafür längere Einarbeitungsprozesse durchlaufen wurden, sich dann aber die neu eingestellte Person in Elternzeit verabschiedet, kann das für das Unternehmen viele Nachteile mit sich bringen.

Trotzdem steht fest: Eine Schwangerschaft geht Arbeitgeber:innen nichts an und von dieser Regelung darf keine Ausnahme gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn die Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht aufnehmen kann. Bereits 2003 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Urteil gegen diese Ausnahmeregelung verkündet (2 AZR 621/01). Begründet wurde das Urteil damit, dass auch wenn ein sofortiges Beschäftigungsverbot besteht, dieses nur von vorübergehender Natur sei und daher nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses führe. 

BAG: Das Recht zur Lüge

Bewerber:innen können sich im Vorfeld über ihre Rechte informieren und sich auf unzulässige Fragen vorbereiten. Es ist empfehlenswert, bei unzulässigen Fragen höflich, aber bestimmt zu reagieren. Ein Hinweis auf das geltende Recht kann genügen. Die Kenntnis der eigenen Rechte kann dabei die eigene Position im Gespräch stärken.

Persönliche Fragen zur Schwangerschaft oder Familienplanung müssen von Bewerber:innen zudem nicht beantwortet werden. Diese Informationen sind privat und sollten keinen Einfluss auf die berufliche Eignung haben. Arbeitgeber:innen müssen sich deshalb auf berufsrelevante Themen konzentrieren, um eine faire und diskriminierungsfreie Beurteilung sicherzustellen. 

Was tun, wenn man nach einer Schwangerschaft gefragt wird?

 In so einem Fall muss man nicht die Wahrheit sagen. Man darf also eine bestehende Schwangerschaft verschweigen und von seinem durch das BAG zugebilligten „Recht zur Lüge“ Gebrauch machen.

Mögliche Konsequenzen von AGG-Verstößen

Wenn gegen das AGG verstoßen wird, kann das ernste Konsequenzen für Arbeitgeber:innen haben. Bewerber:innen können sich auf verschiedene Weise gegen Diskriminierung wehren. Benachteiligte können zunächst die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und sogar auf Unterlassung klagen. Grundsätzlich können Betroffene aber Ersatz des durch die Benachteiligung entstandenen Schadens verlangen (§ 21 AGG). 

Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter:innen über die gesetzlichen Bestimmungen informiert sind und keine Diskriminierung zulassen, also auch selbst diskriminierungsfrei handeln.

Fazit

Fragen nach Schwangerschaft und Familienplanung sind in Vorstellungsgesprächen grundsätzlich nicht erlaubt und müssen auch nicht (wahrheitsgemäß) beantwortet werden. Bewerber:innen haben das Recht, sich rechtlich dagegen zu wehren. Arbeitgeber:innen sollten ihrerseits sicherstellen, dass in ihrem Unternehmen nicht durch persönliche Fragen diskriminiert wird. So können rechtliche Konsequenzen vermieden werden.

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