Klimakrise und Landbauordnung NRW: Was hat sich geändert?

Die Klimakrise ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Aus diesem Grund ist nicht nur der Bundesgesetzgeber bemüht, entsprechende Rahmenbedingungen für mehr Klimaschutz zu fassen. Auch der Landesgesetzgeber NRW hat nicht zuletzt auch mit der Novelle der Landesbauordnung NRW („BauO NRW“) versucht, einen Beitrag zu mehr Klimaschutz zu leisten. 

In diesem Gastartikel betrachtet Rechtsanwalt Marvin Klein die klimabezogenen Maßnahmen, die mit der am 01.01.2024 in Kraft getretenen BauO NRW implementiert wurden.

Das Wichtigste in Kürze

✅ Windenergieanlagen und Wärmepumpen werden seit dem 01.01.2024 abstandsflächenrechtlich privilegiert
✅ Mindestabstände von Solaranlagen zu Brandwänden sind weggefallen
✅ Das Land NRW hat nunmehr eine allgemeine PV-Anlagen-Pflicht
✅ Schottergärten und Kunststoffrasenflächen sind ausdrücklich verboten

Windenergie ahoi!

Es gehört zu den erklärten Zielen des Landesgesetzgebers, den Ausbau von Windenergie zu beschleunigen. Nachdem bereits Mitte 2023 durch Änderung des BauGB-AG NRW der pauschale Mindestabstand von Windkraftanlagen in Höhe von 1000 Metern ersatzlos weggefallen ist, rückte der Gesetzgeber mit der Novelle nun auch den hohen Abstandsflächen auf die Pelle. 

Durch die Novelle reduzierte sich die Abstandsfläche, die der Vergangenheit mindestens 50 % der Höhe der Windenergieanlage ausmachte, auf 30 % im Generellen und sogar 20 % Industrie- und Gewerbegebieten. 

Im Übrigen wurden auch die schutzbedürftigen Flächen neu definiert. Danach sind Abstandsflächen von Windenergieanlagen nur gegenüber Grundstücksgrenzen, Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und spezifischen Anlagen freizuhalten (§ 6 Abs. 1 S. 5 BauO NRW). Damit fällt der Schutz von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume weg.

Ganz nebenher erleichtert der Gesetzgeber auch die Voraussetzungen für das sogenannte „Repowering“. Der Gesetzgeber unterwirft  das Repowering von Anlagen nunmehr dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 BauO NRW). Den großen Vorteil dieser Regelung erkennt man erst dann, wenn man sich vergegenwärtigt, dass normale Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Metern als große Sonderbauten einzustufen sind (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW). Hierdurch erspart man sich bei der Ertüchtigung einer bestehenden Anlage vollständiges und damit kostenintensiveres und länger andauerndes Genehmigungsverfahren.

Was bedeutet Repowering?

Repowering bezeichnet die Erneuerung und Modernisierung von Anlagen von Windkraftwerken durch den Austausch von Anlagen oder Anlagenteilen. Eine Erneuerung von Windkraftanlagen wird in der Praxis häufig nach 20 Jahren vorgenommen, wenn die Förderung durch die feste EEG-Einspeisevergütung ausläuft.

Das Recht auf und die Pflicht zur Solaranlage

Auch im Bereich der Solaranlagen bekräftigt der Gesetzgeber seinen Willen zur Transformation. Neben einigen verfahrensrechtlichen Anpassungen hat der Landesgesetzgeber die materiell-rechtlichen Vorgaben für die Verwirklichung einer PV-Anlage reduziert. Die in der Vergangenheit erforderlichen Mindestabstände wurden aufgegeben. 

Hierdurch ist ein erhebliches Investitionshindernis für Solaranlagen weggefallen. Gerade für schmale Gebäude führte der damalige Mindestabstand nämlich dazu, dass nur eine sehr begrenzte Belegung von Dächern möglich war und sich häufig Solaranlagen nicht wirtschaftlich lohnten. 

Gut zu wissen 💡

Die am 31.12.2023 ausgelaufene Fassung der BauO NRW sah in § 30 Abs. 5 BauO NRW einen Pflichtabstand von 0,50 Metern bei Außenseiten und Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen bzw. 1,25 Metern in allen übrigen Fällen vor. 

Der Landesgesetzgeber beschränkt sich jedoch nicht auf eine Erleichterung des Bauens, sondern hat auch erstmalig eine allgemeine Pflicht zur Errichtung von Solaranlagen sowohl für Wohngebäude (ab dem 01.01.2025) als auch Nichtwohngebäude (01.01.2024) beschlossen (§ 42a BauO NRW). 

Das Gesetz sieht hierbei nicht nur eine Pflicht zur Ausstattung von Bundes- und Landesliegenschaften mit PV-Anlagen vor, sondern verpflichtet auch private Bauherren, Anlagen zur Erzeugung von Strom auf dafür geeigneten Dachflächen zu installieren und zu betreiben. Diese Pflicht besteht zunächst nur für den Neubau. Ab dem 01.01.2026 kommt jedoch auch eine PV-Anlagen-Pflicht im Falle der vollständigen Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes hinzu. 

Im Übrigen bleibt es auch bei der schon in der Vergangenheit bestehenden Pflicht zur Errichtung von PV-Anlagen beim Neubau eines für Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen.

Wärmepumpen – keine Abstandsflächen, aber mehr Konflikte?

Der Landesgesetzgeber hat schon lange erkannt, dass Wärmepumpen wichtige technische Instrumente für die energetische Transformation darstellen. Bereits in der vergangenen Fassung der Bauordnung genossen Wärmepumpen im Bereich des Abstandsflächenrechts Privilegierung. 

Diese Begünstigung wurde nunmehr weiter ausgebaut. Sowohl Wärmepumpen in Gebäuden als auch außerhalb von Gebäuden sind Wärmepumpen – ohne Begrenzung auf eine spezifische Nennleistung – abstandsflächenfrei. Das bedeutet, dass sie auch innerhalb der Mindestabstandsfläche von 3 m errichtet werden dürfen. 

Unabhängig davon, dass die Privilegierung zukünftig gerade in Bestandsbebauungen mehr Raum für energetische Aufrüstungen einräumt, dürfte der Wegfall der Abstandsflächen auch den Raum für mehr Nachbarstreitigkeiten eröffnen, da Abstandsflächen gerade auch bei Themen wie Wärmepumpen eine Befriedungsfunktion haben.

Wärmepumpen arbeiten nicht geräuschlos und zeichnen sich durch ein tieffrequentes Brummen aus. Eine abschließende wissenschaftliche Bewertung der Wärmepumpenimmissionen gibt es nach derzeitigem Stand nicht. Der Wegfall der Abstandsflächen dürfte somit latente Nutzungskonflikte weiter verschärfen und auch zu Rechtsstreitigkeiten führen, da für die Anlagen weiterhin das Verbot schädlicher Umwelteinwirkungen gilt (§ 3 Abs. 1 BImSchG). 

Was sagt die Rechtsprechung?

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.3.2023 – 22 B 176/23.AK). 

Eine vergleichbare Rechtsprechung existiert für die Belastungen von Wärmepumpen nicht. Die Rechtsprechung bediente sich in der Vergangenheit vielmehr der Abstandsflächen, um das Interesse der Nachbarn an Vermeidung von Lärmimmissionen zu berücksichtigen (vgl. OLG Nürnberg, Endurteil vom 30.01.2017 – 14 U 2612/15). 

Schottergärten und Kunstrasenflächen adieu!

Mit der Novelle der BauO NRW hat der Landesgesetzgeber nun endgültig die viel kritisierten Schottergärten und Kunstrasenflächen in NRW beerdigt. Bereits unter der alten Rechtslage war umstritten, ob diese mit der Pflicht zur Begrünung von unbebauten Flächen vereinbar sind. 

Der Gesetzgeber hat diese Frage nun abschließend geklärt und beabsichtigt damit, durch Gestaltungsanforderungen an die Bauherren natürliche Ökosysteme für Insekten zu erhalten. Ganz nebenher dürfte die Verbannung von Schottergärten auch positive Effekte für das Lokalklima haben.

Fazit

Die Novelle der BauO enthielt zahlreiche weitere Änderungen, auf die hier nicht eingegangen werden kann. Gleichwohl zeigt sich, dass der Landesgesetzgeber viele Einzelmaßnahmen ergriffen hat, die allein zwar das Klima nicht retten werden, aber wichtige Bausteine einer gesamtenergetischen Transformation darstellen können.

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