Jeder von uns hat schon mal von ihnen gehört: den Grundrechten. Spätestens seit der Corona-Pandemie hat sich auch jeder schon einmal Gedanken darüber gemacht, welche Rechte ihm zustehen und inwiefern der Gesetzgeber in diese eingreifen darf.
Aber was sind Grundrechte überhaupt und was garantieren sie wirklich? Können sie durch den Gesetzgeber beschränkt werden? Und gelten Grundrechte auch gegenüber anderen Bürger:innen? Wir klären auf.
Das Wichtigste in Kürze
✅ Als Grundrechte werden die in Art. 1 bis 20 GG verankerten Vorschriften bezeichnet. Man unterscheidet zwischen Freiheits-, Gleichheits- und Justizgrundrechten.
✅ Grundrechte sind Abwehrrechte der Bürger:innen gegen den Staat. Die meisten Grundrechte können unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden.
✅ Bei der Einschränkung eines Grundrechts muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und gewahrt werden. Gegen unverhältnismäßige Einschränkungen kann vor dem BVerfG geklagt werden.
Was sind Grundrechte?
Wenn von Grundrechten die Rede ist, dann geht es ganz konkret um die Art. 1 bis 20 des Grundgesetzes (GG). In diesen ersten 20 Artikeln sind Rechte niedergeschrieben, die Bürger:innen gegenüber dem Staat haben.
Für Artikel 1 und 20 GG gilt die sog. Ewigkeitsklausel in Art. 79 III GG. Diese Grundsätze dürfen nicht verändert werden. Hintergrund sind die Erfahrungen aus dem Nationalsozialismus, bei denen der Gesetzgeber weit in die Grundrechte der Menschen eingegriffen hat.
Arten von Grundrechten
Die Grundrechte lassen sich in verschiedene Gruppen kategorisieren:
🗽 Freiheitsrechte (z. B. allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG)
⚖️ Gleichheitsrechte (z. B. Gleichheitsgebot, Art. 3 GG)
👩🏽⚖️ Justizgrundrechte (z. B. Recht auf ein faires Verfahren, Art. 20 III GG)
Diese Kategorien haben eins gemeinsam: Alle umfassen Abwehrrechte der Bürger:innen gegen den Staat. Das bedeutet, sie wirken grundsätzlich nur im vertikalen Verhältnis zwischen Bürger:innen und dem Staat. Was bedeutet das?
💡 Ein Beispiel:
Wenn sich bei einer Talkshow jemand auf sein Recht auf Meinungsfreiheit gegenüber einem anderen Gast beruft, ist dies rechtlich nicht korrekt. Denn die Meinungsfreiheit garantiert, dass jemand nicht durch den Staat gehindert wird, seine Meinung auszudrücken. Zwischen Privatpersonen gibt es kein Recht, sich auf seine Meinung zu berufen.
Anders wäre es, wenn jemand bei einer Demonstration von der Polizei gehindert wird, seine Meinung kundzutun. Dann kann er sich grundsätzlich auf die Meinungsfreiheit (oder in diesem Fall passender die Versammlungsfreiheit) berufen.
Wie wirken Grundrechte?
Die einzelnen Grundrechte haben einen unterschiedlichen Wirkungsgrad. Zum Beispiel die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG, sie ist ein sog. “Deutschen”-Grundrecht und gilt nur für Menschen mit einer deutschen Staatsangehörigkeit.
Anders dagegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG. Diese ist ein sog. “Jedermann”-Grundrecht und gilt damit für jeden Menschen, der sich auf dem deutschen Staatsgebiet bewegt. Art. 2 I GG ist übrigens auch eine Art Auffanggrundrecht. So wird die Freiheit, sich zu versammeln, für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit auf Art. 2 I GG gestützt.
Einschränkung von Grundrechten
Die einzelnen Grundrechte sind auf unterschiedliche Weise einschränkbar. Durch diverse Gesetze und Vorschriften werden unsere Grundrechte tagtäglich eingeschränkt.
💡 Beispiel: Die Gurtpflicht beim Autofahren schränkt die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Wer ohne Sicherheitsgurt fährt, kann dafür belangt werden. Obwohl sich aus dem Grundgesetz ergibt, dass jeder tun und lassen kann, was ihm beliebt, gibt es doch Gesetze, die diese Freiheit einschränken.
Es gibt Grundrechte, die einfacher eingeschränkt werden können als andere. Unantastbar und in keinster Weise einzuschränken ist die Menschenwürde aus Art. 1 I GG. Sobald der Gesetzgeber ein Gesetz erlassen würde, welches den Schutz der Menschenwürde einschränkt, wäre dieses sofort verfassungswidrig. Es gibt also keine legale Möglichkeit, den Schutz der Menschenwürde einzuschränken.
Anders ist dies z. B. bei der Religionsfreiheit in Art. 4 GG. Diese steht unter einem sog. verfassungsimmanenten Gesetzesvorbehalt. Solche Grundrechte können nur durch die Grundrechte anderer eingeschränkt werden.
💡 Beispiel: Das Tragen von Kopftüchern in Schulen wird viel diskutiert. Hier wird die Neutralität des Staates und seiner Bediensteten gegenüber der in Art. 4 GG verankerten Religionsausübungsfreiheit abgewogen.
Eine weitere Abstufung in der Einschränkbarkeit ist der sog. qualifizierte Gesetzesvorbehalt. Hier kann das Grundrecht durch ein Gesetz eingeschränkt werden, wenn das Gesetz bestimmten Anforderungen entspricht.
💡 Beispiel: Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG darf nur durch Gesetze eingeschränkt werden, die zum Beispiel dem Schutz der Jugend gelten. Das Jugendschutzgesetz kann also bestimmte Medien wie z. B. Musiktexte zensieren, wenn dies aus Gründen des Jugendschutzes erforderlich ist.
Am einfachsten einschränkbar sind Grundrechte, die unter einem sog. einfachen Gesetzesvorbehalt stehen. Diese Grundrechte können durch einfache Gesetze eingeschränkt werden, solange die Einschränkung verhältnismäßig ist.
🚗 Bleiben wir bei unserem Beispiel mit dem Sicherheitsgurt im Auto. Der Gesetzgeber hat gesehen, dass das Risiko beim Autofahren ohne Sicherheitsgurt so hoch ist, dass es gerechtfertigt ist, die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen mit einer Gurtpflicht zum Wohle aller einzuschränken.
Diese Überlegungen über die Verhältnismäßigkeit dürfte vielen von uns noch aus den Corona-Diskussionen bekannt sein. Oft geht es dabei darum, ob z. B. die Maskenpflicht, die u.a. die allgemeine Handlungsfreiheit einschränkt, eine verhältnismäßige Einschränkung ist. Abgewogen wird dann die Freiheit des Einzelnen gegenüber den Rechten der gesamten Gesellschaft (z. B. im Hinblick auf den Gesundheitsschutz).
Klagen gegen die unverhältnismäßige Einschränkung von Grundrechten
Wenn Grundrechte durch den Gesetzgeber eingeschränkt werden, dann können auch Bürger:innen dagegen vorgehen. Vor dem Bundesverfassungsgericht gibt es verschiedene Möglichkeiten, mit denen überprüft werden kann, ob Grundrechte verletzt wurden.
Für Bürger:innen ist das Erheben einer Verfassungsbeschwerde möglich. Diese wird dann vom Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung angenommen, wenn sie zulässig ist.
✅ Dazu muss nachgewiesen werden, dass die betroffene Person durch einen Hoheitsakt in ihren Grundrechten verletzt sein könnte.
✅ Zudem muss deutlich gemacht werden, dass der gesamte Rechtsweg ausgeschöpft ist, der/die Antragsteller:in sich also nicht anders gegen die Maßnahme des Staates wehren kann.
✅ Das Bundesverfassungsgericht entscheidet dann, ob die betreffende Maßnahme (z. B. ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht) ein unverhältnismäßiger Einschnitt in die Rechte der Klägerseite ist.
Auch Gerichte können sich an das Bundesverfassungsgericht wenden. Dies ist immer dann der Fall, wenn Richter:innen etwa der Meinung sind, ein Gesetz, welches in der konkreten Entscheidung angewendet werden muss, sei nicht verfassungsgemäß. Dann können Richter:innen sich im Rahmen einer sog. konkreten Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht wenden, welches dann das Gesetz überprüft.
Sind Bürger:innen zwar nicht selbst betroffen, aber möchten gegen eine mögliche Grundrechtsverletzung vorgehen, kann das Bundesverfassungsgericht dennoch Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen. Voraussetzung dafür ist zum Beispiel, dass eine Landesregierung oder die Bundesregierung einen solchen Antrag stellt.
Fazit
Die Grundrechte sind in den Artikeln 1 bis 20 des Grundgesetzes verankert und gewähren Bürger:innen Rechte gegenüber dem Staat. Sie wurden als Reaktion auf historische Erfahrungen, insbesondere während des Nationalsozialismus, eingeführt.
Die Grundrechte sind in verschiedene Gruppen unterteilt, darunter Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte und Justizgrundrechte. Sie dienen als Abwehrrechte der Bürger:innen gegenüber dem Staat. Grundrechte wirken grundsätzlich im vertikalen Verhältnis zwischen Bürger:innen und Staat. Sie schützen aber nicht an erster Stelle vor Eingriffen durch Privatpersonen.
Gesetze und Vorschriften, aber auch die Grundrechte anderer Personen können Grundrechte einschränken. Die Einschränkbarkeit variiert je nach Grundrecht, wobei einige wie die Menschenwürde unantastbar sind, während andere unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden können.
Bei der Einschränkung von Grundrechten ist die Verhältnismäßigkeit entscheidend. Eingriffe müssen gerechtfertigt sein und die Freiheit des Einzelnen gegenüber den Rechten der gesamten Gesellschaft abwägen. Gegen unverhältnismäßige Einschränkungen der Grundrechte kann vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt werden.